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Römisches Privatrecht I: Allgemeine Grundlagen und Sachenrecht

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Prof. Dr. B. Huwiler WS 1996/97 - SS 1997<br />

ein nicht-rechtlicher Normverstoss durch die Gesellschaft geahndet werden, z.B. durch sozialen<br />

Ausschluss.)]<br />

§2 Der Begriff <strong>und</strong> die Erscheinungsformen des subjektiven Rechts<br />

I. Begriff<br />

Objektives Recht: Das objektive Recht ist die Summe aller rechtlichen Vorschriften, welche<br />

in einem bestimmten Raum zu einer bestimmten Zeit gelten.<br />

Subjektives Recht: Ein subjektives Recht ist eine konkrete Berechtigung einer Person einer<br />

andern gegenüber (z.B. eine Forderung).<br />

Ein subjektives Recht hat als Voraussetzung immer einen objektiven Rechtssatz. Es gibt<br />

kein subjektives Recht, das nicht das objektive Recht zur Gr<strong>und</strong>lage hätte, aus dem es sich<br />

ableitet.<br />

Rechtsanwendung: Rechtsanwendung geschieht durch logisches Schliessen: Ein Sachverhalt<br />

(Untersatz) wird unter eine allgemeine Norm (Obersatz) subsumiert, anschliessend<br />

wird aus den beiden Sätzen durch Syllogismus (modus barbara) die Rechtsfolge abgeleitet.<br />

Eine allgemeine Norm besteht zumeist aus zwei Teilen: Voraussetzungen <strong>und</strong> Rechtsfolgen<br />

(vgl. z.B. Art. 41 OR).<br />

Voraussetzungen:<br />

• Schaden: Das Vermögen, wie es ohne den eingetretenen Schaden anzu-<br />

nehmen wäre, minus das effektive Vermögen nach dem Ein-<br />

tritt des Schadens.<br />

• Widerrechtlichkeit: Die Handlung, die zum Schaden führt, muss ein Rechtsgut<br />

betreffen, das absolut geschützt ist (Eigentum, Persönlichkeit<br />

usf.).<br />

• Verschulden: Vorsatz, Absicht (dolus): Handeln mit Wissen <strong>und</strong> Willen,<br />

d.h. kennen <strong>und</strong> wollen des Erfolges.<br />

Fahrlässigkeit i.e.S. (culpa): Unterlassen der notwendigen, üb-<br />

lichen, <strong>und</strong> angemessenen Sorgfalt. (Grobe Fahrlässigkeit:<br />

Verletzung der elementarsten Sorgfalt.)<br />

• Kausalität: Der naturwissenschaftliche Kausalitätsbegriff (Ursache-Wir-<br />

kung) ist für rechtliche Belange nicht geeignet, mit seiner<br />

Hilfe liesse sich unendlich weit zurück eine Kausalkette kon-<br />

struieren.<br />

Deshalb hat man die adäquate Kausalität eingeführt: Adäquat<br />

kausal ist ein Ereignis mit einem andern verknüpft, wenn das ursprüngliche<br />

Ereignis nach der allgemeinen Lebenserfahrung <strong>und</strong><br />

nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet ist, die Folge<br />

(das zweite Ereignis) herbeizuführen.<br />

*2

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