Römisches Privatrecht I: Allgemeine Grundlagen und Sachenrecht
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Prof. Dr. B. Huwiler WS 1996/97 - SS 1997<br />
ein nicht-rechtlicher Normverstoss durch die Gesellschaft geahndet werden, z.B. durch sozialen<br />
Ausschluss.)]<br />
§2 Der Begriff <strong>und</strong> die Erscheinungsformen des subjektiven Rechts<br />
I. Begriff<br />
Objektives Recht: Das objektive Recht ist die Summe aller rechtlichen Vorschriften, welche<br />
in einem bestimmten Raum zu einer bestimmten Zeit gelten.<br />
Subjektives Recht: Ein subjektives Recht ist eine konkrete Berechtigung einer Person einer<br />
andern gegenüber (z.B. eine Forderung).<br />
Ein subjektives Recht hat als Voraussetzung immer einen objektiven Rechtssatz. Es gibt<br />
kein subjektives Recht, das nicht das objektive Recht zur Gr<strong>und</strong>lage hätte, aus dem es sich<br />
ableitet.<br />
Rechtsanwendung: Rechtsanwendung geschieht durch logisches Schliessen: Ein Sachverhalt<br />
(Untersatz) wird unter eine allgemeine Norm (Obersatz) subsumiert, anschliessend<br />
wird aus den beiden Sätzen durch Syllogismus (modus barbara) die Rechtsfolge abgeleitet.<br />
Eine allgemeine Norm besteht zumeist aus zwei Teilen: Voraussetzungen <strong>und</strong> Rechtsfolgen<br />
(vgl. z.B. Art. 41 OR).<br />
Voraussetzungen:<br />
• Schaden: Das Vermögen, wie es ohne den eingetretenen Schaden anzu-<br />
nehmen wäre, minus das effektive Vermögen nach dem Ein-<br />
tritt des Schadens.<br />
• Widerrechtlichkeit: Die Handlung, die zum Schaden führt, muss ein Rechtsgut<br />
betreffen, das absolut geschützt ist (Eigentum, Persönlichkeit<br />
usf.).<br />
• Verschulden: Vorsatz, Absicht (dolus): Handeln mit Wissen <strong>und</strong> Willen,<br />
d.h. kennen <strong>und</strong> wollen des Erfolges.<br />
Fahrlässigkeit i.e.S. (culpa): Unterlassen der notwendigen, üb-<br />
lichen, <strong>und</strong> angemessenen Sorgfalt. (Grobe Fahrlässigkeit:<br />
Verletzung der elementarsten Sorgfalt.)<br />
• Kausalität: Der naturwissenschaftliche Kausalitätsbegriff (Ursache-Wir-<br />
kung) ist für rechtliche Belange nicht geeignet, mit seiner<br />
Hilfe liesse sich unendlich weit zurück eine Kausalkette kon-<br />
struieren.<br />
Deshalb hat man die adäquate Kausalität eingeführt: Adäquat<br />
kausal ist ein Ereignis mit einem andern verknüpft, wenn das ursprüngliche<br />
Ereignis nach der allgemeinen Lebenserfahrung <strong>und</strong><br />
nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet ist, die Folge<br />
(das zweite Ereignis) herbeizuführen.<br />
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