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Römisches Privatrecht I: Allgemeine Grundlagen und Sachenrecht

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Prof. Dr. B. Huwiler WS 1996/97 - SS 1997<br />

lich nicht mehr durchgesetzt werden, beim Versand von mehreren Stücken dagegen<br />

schon. Vgl. Art. 98 OR)<br />

Es handelt sich zumeist um Schutz- <strong>und</strong> Loyalitätspflichten, die sich aus Treu <strong>und</strong><br />

Glauben (Art. 2 ZGB) ergeben <strong>und</strong> nicht speziell vereinbart werden müssen. Sie sind<br />

ohne Abmachung Inhalt der Verpflichtungslage (des geschuldeten Vertragsinhalts).<br />

Ist keine Naturalerfüllung möglich, so führt das bei den Haupt- <strong>und</strong> Nebenleistungspflichten<br />

- bei Verletzung von Nebenpflichten in jedem Fall - zu Schadenersatz (Art. 97 OR).<br />

D Durchsetzbarkeit <strong>und</strong> Sanktionen<br />

2. Gestaltungsrechte<br />

Gestaltungsrechte setzen eine Gestaltungslage voraus, d.h. die Möglichkeit durch empfangsbedürftige,<br />

einseitige Willenserklärung ein Rechtsverhältnis zu begründen, zu ändern<br />

oder aufzuheben. Die Gestaltungslage bedarf einer objektiv-rechtlichen Gr<strong>und</strong>lage: Im<br />

Kaufvertrag beispielsweise durch Art. 107, 109 OR.<br />

Wird eine Obligation nicht erfüllt, kann der Gläubiger dem Schuldner eine Frist ansetzen,<br />

erfüllt der Schuldner auch innerhalb dieser Frist nicht ( Gestaltungslage), kann der<br />

Gläubiger weiterhin auf Erfüllung bestehen (<strong>und</strong> eine neue Frist ansetzen) oder er kann auf<br />

die Leistung verzichten (Art. 107 II OR).<br />

Im zweiten Fall hat der Gläubiger die ausserdem die Wahl ( Gestaltungslage), weiterhin<br />

am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten. Beim Festhalten am Vertrag<br />

bietet der Gläubiger seine eigene Leistung (den Kaufpreis) weiterhin an, der Schuldner<br />

hingegen hat Schadenersatz (sek<strong>und</strong>äre Leistung) zu leisten. Es bestehen also zwei Leistungspflichten<br />

auf Bezahlung von Geld, die miteinander verrechnet werden (Differenztheorie).<br />

Da die Schadenersatzsumme üblicherweise grösser ist als der zu bezahlende<br />

Kaufpreis, muss der Schuldner die Differenz leisten.<br />

Beim Rücktritt vom Vertrag (Art. 109 OR) erfolgt keine Leistung des Gläubigers (schon<br />

Geleistetes fordert er zurück) <strong>und</strong> er fordert als Schadenersatz das negative Interesse. Der<br />

Rücktritt vom Vertrag ist ein aufhebendes Gestaltungsrecht.<br />

Neuerdings betrachtet das BGer den Rücktritt nicht mehr als Aufhebung des Vertrages<br />

sondern als Gestaltungsrecht auf Änderung des Vertrages (Umwandlungstheorie). Inhalt<br />

<strong>und</strong> Ziel des Vertrages ist nicht mehr die Erfüllung, sondern die Rückabwicklung.<br />

3. Obliegenheiten<br />

Obliegenheiten sind „Pflichten geringerer Intensität“, deren Verletzung keine Pflichtverletzung<br />

<strong>und</strong> damit keine Verletzung der Obligation ist. Die Sanktion besteht allein in Rechtsnachteilen,<br />

die derjenige, der seinen Obliegenheiten nicht nachkommt, zu tragen hat.<br />

Die Obliegenheit des Käufers, die Sache nach der Übergabe auf Mängel zu prüfen, ist Inhalt<br />

des Kaufvertrages (Art. 201 OR). Er ist zur Prüfung der Sache nicht verpflichtet, verwirkt<br />

aber, wenn er es unterlässt, den Sachmängelanspruch (Wandelung oder Minderung).<br />

Rügt der Käufer Mängel der Sache nicht, so gilt die Sache als genehmigt. Genehmigung ist<br />

eine rechtsgeschäftliche Erklärung. In Art. 201 OR wird, wenn die Rüge unterlassen wird<br />

eine Genehmigung fingiert.<br />

4. Einreden<br />

In Schuldverhältnissen entstehen Einreden ohne spezielle gegenseitige Abmachung kraft<br />

Gesetzes (z.B. Art. 82 OR). Sind in einem synallagmatischen Geschäft die Leistungen „Zug<br />

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