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Römisches Privatrecht I: Allgemeine Grundlagen und Sachenrecht

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Prof. Dr. B. Huwiler WS 1996/97 - SS 1997<br />

Vgl. dazu: [OFTINGER, B<strong>und</strong>esgerichtspraxis zum <strong>Allgemeine</strong>n Teil des Schweizerischen<br />

Obligationenrechts, 2. Auflage 1973.]<br />

Der Ausschank von anderen Getränken im Bierlokal-Beispiel ist für die Vergangenheit eine<br />

Nebenpflichtverletzung, mit Schadenersatz bis zum positiven Interesse. Für die Zukunft<br />

handelt es sich um eine Nebenleistungspflichtverletzung, mit der Möglichkeit für den<br />

Verpächter, auf Realerfüllung (d.h. Verbot des Ausschanks anderer Getränke) zu klagen.<br />

Im Römischen Recht könnte der Pächter in diesem Fall mit der actio locati bis zum positive<br />

Interesse klagen, weil der Pächter dem Verpächter an Pachtzins zu bezahlen hat, was er<br />

ihm nach Treu <strong>und</strong> Glauben (d.h. wiederum als loyaler Geschäftspartner) zu geben verpflichtet<br />

ist (dare facere oportere ex fide bona).<br />

Beispiel [Rdn. 516]<br />

(K) kauft von (V) 100 Amphoren Wein, (V) liefert den Wein vereinbarungsgemäss. Allerdings wird der<br />

Wein auf dem Transport so durchgeschüttelt, dass er unwiederbringlich Qualitätseinbussen erleidet.<br />

Da der Wein sich erst nach Vertragsschluss verschlechtert hat, liegt kein Fall von Sachmängelgewährleistung<br />

vor; es liegt auch keine Pflicht des (V) zur Nachlieferung vor, er hat<br />

den Wein vertragsgemäss geliefert.<br />

Er haftet für den Schaden aus Verletzung einer Nebenpflicht, den (K) mit der actio empti<br />

einklagen kann. Der (V) haftet bis zum positiven Interesse (Minderwert des Weins, damnum<br />

emergens, lucrum cessans).<br />

Für Mängel die schon bei Vertragsschluss vorhanden waren <strong>und</strong> die der Verkäufer gekannt<br />

hat, haftet er wegen positiver Vertragsverletzung, weil er eine Aufklärungspflicht dem Käufer<br />

gegenüber verletzt hat [Rdn. 527]. Er hätte den Käufer auf die Mängel aufmerksam machen<br />

müssen.<br />

Leistungsstörungen<br />

Schuldnerverzug Nichterfüllung Schlechterfüllung<br />

freiwillige unfreiwillige (Unmöglichkeit)<br />

verschuldet unverschuldet<br />

Art. 104 OR Art. 97 I OR / actiones bonae fidei<br />

§28 Die kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche<br />

„positive Vertragsverletzung“<br />

Die kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche sind im Rahmen der Leistungsstörungen<br />

Schlechterfüllungstatbestände spezieller Art.<br />

I. <strong>Gr<strong>und</strong>lagen</strong> des Gewährleistungsrechts<br />

Als Garantiehaftungstatbestand ist die Gewährleitung eine typische praestare-Verpflichtung.<br />

Der Verkäufer haftet kausal (d.h. Haftung ohne Verschulden) für Mängel, die schon bei<br />

Vertragsschluss bzw. Gefahrenübergang vorlagen. (Für Mängel, die nach Vertragsschluss<br />

eintreten, ist die „normale“ Schlechterfüllungsregelung zuständig.)<br />

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