Römisches Privatrecht I: Allgemeine Grundlagen und Sachenrecht
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Prof. Dr. B. Huwiler WS 1996/97 - SS 1997<br />
Vgl. dazu: [OFTINGER, B<strong>und</strong>esgerichtspraxis zum <strong>Allgemeine</strong>n Teil des Schweizerischen<br />
Obligationenrechts, 2. Auflage 1973.]<br />
Der Ausschank von anderen Getränken im Bierlokal-Beispiel ist für die Vergangenheit eine<br />
Nebenpflichtverletzung, mit Schadenersatz bis zum positiven Interesse. Für die Zukunft<br />
handelt es sich um eine Nebenleistungspflichtverletzung, mit der Möglichkeit für den<br />
Verpächter, auf Realerfüllung (d.h. Verbot des Ausschanks anderer Getränke) zu klagen.<br />
Im Römischen Recht könnte der Pächter in diesem Fall mit der actio locati bis zum positive<br />
Interesse klagen, weil der Pächter dem Verpächter an Pachtzins zu bezahlen hat, was er<br />
ihm nach Treu <strong>und</strong> Glauben (d.h. wiederum als loyaler Geschäftspartner) zu geben verpflichtet<br />
ist (dare facere oportere ex fide bona).<br />
Beispiel [Rdn. 516]<br />
(K) kauft von (V) 100 Amphoren Wein, (V) liefert den Wein vereinbarungsgemäss. Allerdings wird der<br />
Wein auf dem Transport so durchgeschüttelt, dass er unwiederbringlich Qualitätseinbussen erleidet.<br />
Da der Wein sich erst nach Vertragsschluss verschlechtert hat, liegt kein Fall von Sachmängelgewährleistung<br />
vor; es liegt auch keine Pflicht des (V) zur Nachlieferung vor, er hat<br />
den Wein vertragsgemäss geliefert.<br />
Er haftet für den Schaden aus Verletzung einer Nebenpflicht, den (K) mit der actio empti<br />
einklagen kann. Der (V) haftet bis zum positiven Interesse (Minderwert des Weins, damnum<br />
emergens, lucrum cessans).<br />
Für Mängel die schon bei Vertragsschluss vorhanden waren <strong>und</strong> die der Verkäufer gekannt<br />
hat, haftet er wegen positiver Vertragsverletzung, weil er eine Aufklärungspflicht dem Käufer<br />
gegenüber verletzt hat [Rdn. 527]. Er hätte den Käufer auf die Mängel aufmerksam machen<br />
müssen.<br />
Leistungsstörungen<br />
Schuldnerverzug Nichterfüllung Schlechterfüllung<br />
freiwillige unfreiwillige (Unmöglichkeit)<br />
verschuldet unverschuldet<br />
Art. 104 OR Art. 97 I OR / actiones bonae fidei<br />
§28 Die kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche<br />
„positive Vertragsverletzung“<br />
Die kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche sind im Rahmen der Leistungsstörungen<br />
Schlechterfüllungstatbestände spezieller Art.<br />
I. <strong>Gr<strong>und</strong>lagen</strong> des Gewährleistungsrechts<br />
Als Garantiehaftungstatbestand ist die Gewährleitung eine typische praestare-Verpflichtung.<br />
Der Verkäufer haftet kausal (d.h. Haftung ohne Verschulden) für Mängel, die schon bei<br />
Vertragsschluss bzw. Gefahrenübergang vorlagen. (Für Mängel, die nach Vertragsschluss<br />
eintreten, ist die „normale“ Schlechterfüllungsregelung zuständig.)<br />
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