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Römisches Privatrecht I: Allgemeine Grundlagen und Sachenrecht

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Prof. Dr. B. Huwiler WS 1996/97 - SS 1997<br />

IV. Dienstbarkeiten (Servituten) [KASER §28 I 1]<br />

Eine Sache, zumeist ein Gr<strong>und</strong>stück, kann zugunsten eines anderen Gr<strong>und</strong>stückes so belastet<br />

werden, dass der jeweilige Eigentümer oder Besitzer bestimmte Einwirkungen des Eigentümers<br />

oder Besitzers des andern Gr<strong>und</strong>stückes zu dulden oder selbst eine bestimmte<br />

eigene Einwirkung zu unterlassen hat (z.B. Wegerechte, Aussichtsservitut).<br />

1. Gr<strong>und</strong>dienstbarkeiten<br />

A Begriff<br />

B Ausübung der Dienstbarkeiten<br />

C Der Rechtsschutz<br />

2. Persönliche Dienstbarkeiten: Nutzniessung <strong>und</strong> Gebrauchsrecht (ususfructus<br />

<strong>und</strong> usus)<br />

A Nutzniessung (ususfructus)<br />

Die Nutzniessung (Art. 745 ZGB) ist eine persönliche Dienstbarkeit, die den vollen<br />

Genuss der Sache erlaubt: Der Nutzniesser hat das Recht auf Besitz der Sache, Benutzung<br />

<strong>und</strong> Eigentumserwerb an den Früchten. Der Nutzniesser hat fast alle Eigentumsbefugnisse.<br />

B Gebrauchsrecht (usus)<br />

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