Römisches Privatrecht I: Allgemeine Grundlagen und Sachenrecht
Römisches Privatrecht I: Allgemeine Grundlagen und Sachenrecht
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Prof. Dr. B. Huwiler WS 1996/97 - SS 1997<br />
Damit ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch entstehen kann, müssen die beiden vereinbarten<br />
Leistungen durch einen inhaltlichen Zusammenhang (final, d.h. zweckgerichtet;<br />
oder doch zumindest kausal oder logisch) miteinander verb<strong>und</strong>en sein, sie müssen zusammen<br />
ein Synallagma bilden (do ut des, do ut facias, facio ut facias, facio ut des, „Ich gebe, damit du<br />
gibst, ...).<br />
Fallbeispiel 1<br />
(A) <strong>und</strong> (B) einigen sich formfrei darüber, dass (A) dem (B) den Sklaven Stichus übereignet, <strong>und</strong> dass<br />
dann (B) ihn freilasse. (A) manzipiert darauf dem (B) den Sklaven, (B) lässt ihn aber anschliessend nicht<br />
frei.<br />
Zunächst entsteht dem (A) nur ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, weil mit<br />
der Weigerung des (B) den Sklaven freizulassen der Zweck der Zuwendung entfällt (condictio<br />
causa data causa non secuta oder auch kurz condictio ob causam (datam)).<br />
Mit der Bereicherungsklage kann (A) aber nur auf Rückübertragung des Sklaven klagen,<br />
nicht aber auf Erfüllung.<br />
Deshalb gewährt der Prätor dem (A) die actio praescriptis verbis. Diese actio ist auf das dare facere<br />
oportere ex fide bona gerichtet, d.h. in diesem Fall ist der Anspruch auf Erfüllung der<br />
Hauptleistung gerichtet.<br />
Fallbeispiel 2 [Rdn. 454]<br />
(A) übereignet dem (B) den Sklaven Stichus, damit dieser den Sklaven Pamphilus freilasse. Als (B) den<br />
Pamphilus freigelassen hat, vindiziert (E) den Stichus bei (B).<br />
Trifft den (A) kein Verschulden, so haftet er nur für das negative Interesse im Sinne der<br />
Rechtsgewährleistung der actio empti. Trifft ihn eine Schuld, dann haftet er bis zum positiven<br />
Interesse aus positiver Vertragsverletzung.<br />
Fallbeispiel 3 (Credit-Prüfung vom 6. März 1995)<br />
Der Inhalt der Obligation ist darauf gerichtet, dass (L) den Kreideabbau durch (S) duldet<br />
(non facere-Verpflichtung), <strong>und</strong> dass (S) anschliessend die durch den Abbau entstandenen<br />
Gräben wieder zuschüttet (facere-Verpflichtung). Die beiden Leistungen sind zumindest<br />
kausal miteinander verknüpft, bilden also ein Synallagma.<br />
Rechtlich durchsetzbar wird die Leistung des (S) für den (L) erst, wenn der (S) die Kreide<br />
abgebaut hat, vorher handelt es sich bei der Vereinbarung nur um ein rechtlich unerhebliches<br />
pactum.<br />
Dann aber haftet der (S) dem (L) aus der actio praescriptis verbis nach Treu <strong>und</strong> Glauben (dare<br />
facere oportere ex fide bona) bis zum positiven Interesse.<br />
Gegen den (S) mit der actio de dolo vorzugehen ist deshalb nicht möglich, weil (S) den Schaden<br />
auf dem Gr<strong>und</strong>stück mit Erlaubnis des (L) angerichtet hat. Das Nichteinhalten der<br />
Vereinbarung ist kein rechtlich relevantes sittenwidriges Verhalten. Dies würde eine rechtliche<br />
Relevanz der Vereinbarung selbst voraussetzen. Ist die Vereinbarung jedoch rechtlich<br />
relevant, kann direkt aus ihr geklagt werden, was die actio de dolo, als streng subsidiäre Klage,<br />
entfallen lässt.<br />
V. Das Problem der Vertragsfreiheit<br />
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