Römisches Privatrecht I: Allgemeine Grundlagen und Sachenrecht
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Prof. Dr. B. Huwiler WS 1996/97 - SS 1997<br />
§9 Die Unwirksamkeit der Rechtsgeschäfte [KASER §9]<br />
I. Rechts- <strong>und</strong> Sittenwidrigkeit<br />
II. Nichtigkeit <strong>und</strong> Anfechtbarkeit<br />
§10 Stellvertretung [KASER §11]<br />
I. <strong>Allgemeine</strong>s <strong>und</strong> Abgrenzungen<br />
1. Direkte <strong>und</strong> indirekte Stellvertretung<br />
Direkte Stellvertretung bei Verpflichtungsgeschäften gibt es im Römischen Recht (bis auf<br />
wenige Ausnahmen) nicht, es gibt nur die indirekte Stellvertretung, z.B. über das mandatum.<br />
Es gibt die Stellvertretung aber bei Verfügungsgeschäften.<br />
2. Die Organschaft<br />
3. Der Gr<strong>und</strong>satz der Stellvertretungsfeindlichkeit bei Rechtsgeschäften<br />
II. Zugelassene Stellvertretungstatbestände, insbesondere der procurator<br />
1. Der procurator<br />
2. Direkte Stellvertretung beim Rechtserwerb<br />
A Besitz <strong>und</strong> Eigentum<br />
B Erwerb einer Forderung<br />
3. Direkte Stellvertretung bei Verpflichtungs- <strong>und</strong> Verfügungsgeschäften<br />
A Bei Verpflichtungsgeschäften<br />
Bei Verpflichtungsgeschäften gibt es (bis auf wenige Ausnahmen) keine direkte Stellvertretung.<br />
B Bei Verfügungsgeschäften<br />
Ein Dritter kann ermächtigt werden, für den Rechtsinhaber ein Verfügungsgeschäft<br />
vorzunehmen. Dies, weil die iusta causa (das Verpflichtungsgeschäft) den Gr<strong>und</strong> für die<br />
Übertragung bildet. Der reine Vollzug der Verpflichtung, z.B. die Veräusserung von Eigentum<br />
durch traditio, kann von jedem andern, wenn er dazu ermächtigt ist, vorgenommen<br />
werden.<br />
a Eigentumsübertragung<br />
Der Erwerb oder die Veräusserung von Eigentum, beschränkt dinglichen Rechten<br />
usf. kann im Namen eines Andern vorgenommen werden. Der Vertretene wird<br />
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