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Römisches Privatrecht I: Allgemeine Grundlagen und Sachenrecht

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Prof. Dr. B. Huwiler WS 1996/97 - SS 1997<br />

§9 Die Unwirksamkeit der Rechtsgeschäfte [KASER §9]<br />

I. Rechts- <strong>und</strong> Sittenwidrigkeit<br />

II. Nichtigkeit <strong>und</strong> Anfechtbarkeit<br />

§10 Stellvertretung [KASER §11]<br />

I. <strong>Allgemeine</strong>s <strong>und</strong> Abgrenzungen<br />

1. Direkte <strong>und</strong> indirekte Stellvertretung<br />

Direkte Stellvertretung bei Verpflichtungsgeschäften gibt es im Römischen Recht (bis auf<br />

wenige Ausnahmen) nicht, es gibt nur die indirekte Stellvertretung, z.B. über das mandatum.<br />

Es gibt die Stellvertretung aber bei Verfügungsgeschäften.<br />

2. Die Organschaft<br />

3. Der Gr<strong>und</strong>satz der Stellvertretungsfeindlichkeit bei Rechtsgeschäften<br />

II. Zugelassene Stellvertretungstatbestände, insbesondere der procurator<br />

1. Der procurator<br />

2. Direkte Stellvertretung beim Rechtserwerb<br />

A Besitz <strong>und</strong> Eigentum<br />

B Erwerb einer Forderung<br />

3. Direkte Stellvertretung bei Verpflichtungs- <strong>und</strong> Verfügungsgeschäften<br />

A Bei Verpflichtungsgeschäften<br />

Bei Verpflichtungsgeschäften gibt es (bis auf wenige Ausnahmen) keine direkte Stellvertretung.<br />

B Bei Verfügungsgeschäften<br />

Ein Dritter kann ermächtigt werden, für den Rechtsinhaber ein Verfügungsgeschäft<br />

vorzunehmen. Dies, weil die iusta causa (das Verpflichtungsgeschäft) den Gr<strong>und</strong> für die<br />

Übertragung bildet. Der reine Vollzug der Verpflichtung, z.B. die Veräusserung von Eigentum<br />

durch traditio, kann von jedem andern, wenn er dazu ermächtigt ist, vorgenommen<br />

werden.<br />

a Eigentumsübertragung<br />

Der Erwerb oder die Veräusserung von Eigentum, beschränkt dinglichen Rechten<br />

usf. kann im Namen eines Andern vorgenommen werden. Der Vertretene wird<br />

*21

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