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Römisches Privatrecht I: Allgemeine Grundlagen und Sachenrecht

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Prof. Dr. B. Huwiler WS 1996/97 - SS 1997<br />

2. Fallbeispiel zur Veräusserung während der Ersitzungszeit<br />

(V) verkauft (K) ein Gr<strong>und</strong>stück <strong>und</strong> pachtet es sofort zurück. (K) wird bonitarischer Eigentümer, (V)<br />

bleibt quiritischer Eigentümer.<br />

(V) verkauft nun das Gr<strong>und</strong>stück ein zweites Mal an (V 2), dem er es durch mancipatio überträgt. (V 2)<br />

wird also quiritischer Eigentümer.<br />

Mit der Eigentumsübertragung an (V 2) gehen aber auch alle andern Rechte <strong>und</strong> Pflichten an der Sache<br />

über, d.h. (K) kann auch dem (V 2) seine actio Publiciana <strong>und</strong> die exceptio rei venditae et traditae entgegenhalten.<br />

3. Fallbeispiel [Rdn. 297]<br />

Der Pächter Titius (T) verkauft das von Sempronius (S) gepachtete Gr<strong>und</strong>stück dem gutgläubigen (K).<br />

Da (T) im Besitz des Gr<strong>und</strong>stückes ist (er bewirtschaftete es usf.), darf (K) vermuten, das Gr<strong>und</strong>stück<br />

gehöre dem (T).<br />

Weil an Gr<strong>und</strong>stücken kein furtum begangen werden kann [Rdn. 307], wird (K), trotzdem (T) nicht<br />

rechtszuständig ist <strong>und</strong> keine Veräusserung vornehmen kann, possessor civilis, nicht jedoch bonitarischer<br />

Eigentümer.<br />

(S) stirbt 1 Jahr <strong>und</strong> 3 Monate nach dieser Veräusserung. (T) wird sein Universalerbe <strong>und</strong> ist quiritischer<br />

Eigentümer des Gr<strong>und</strong>stückes. (K) wird nun ohne Wissen <strong>und</strong> Willen bonitarischer Eigentümer, weil ihm<br />

die exceptio nun zusteht. Die obige Verfügung wird somit wirksam.<br />

(T) veräussert das Gr<strong>und</strong>stück, das aus irgendeinem Gr<strong>und</strong> in seinem Besitz geblieben ist (constitutum<br />

possessorium), noch einmal, nämlich an Maevius (M): Wird das Gr<strong>und</strong>stück tradiert, wird (M) bonitarischer<br />

Eigentümer, bei einer mancipatio sogar quiritischer Eigentümer.<br />

Weil aber (T) nicht mehr an Rechten übertragen kann als ihm zustehen, ist (M) dem (K) gegenüber nicht<br />

besser zu stellen als (T) [vgl. auch Rdn. 298,1]. Dem (K) standen dem (T) gegenüber die actio Publiciana<br />

<strong>und</strong> die exceptio rei venditae et traditae zur Verfügung, das quiritische Eigentum des (T) ist bloss<br />

noch eine inhaltslose Rechtshülle. (Der Prätor konnte zwar das ius civile vollständig hemmen, aber er<br />

konnte es nicht ausser Kraft setzen, deshalb blieb das quiritische Recht bestehen (vgl. Fall), wenn auch nur<br />

noch als blosses nudum ius quiritium.)<br />

§14 Besitz (possessio) [KASER §19; §25 II b]<br />

Besitz ist zunächst nur das reine Faktum der Innehabung [Rdn. 312], des räumlichen Gewahrsams<br />

einer Sache. Rechtliche Wirkung wird an den Besitz erst aufgr<strong>und</strong> eines zusätzlichen<br />

Willenselementes geknüpft, an den Willen nämlich, den Besitz an der Sache begründen<br />

<strong>und</strong> Gewalt über die Sache ausüben zu wollen.<br />

Die zunehmende Wichtigkeit dieser Willenselemente führt zu einer „Vergeistigung“ (wie<br />

EUGEN HUBER sagte) des Besitzes.<br />

I. <strong>Allgemeine</strong>s <strong>und</strong> Geschichte [KASER §19 II]<br />

[Rdn. 312, 323]<br />

II. Arten des Besitzes [KASER §19 III, IV, V]<br />

possessio civilis: Ersitzungsbesitz (vgl. oben).<br />

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