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Römisches Privatrecht I: Allgemeine Grundlagen und Sachenrecht

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Prof. Dr. B. Huwiler WS 1996/97 - SS 1997<br />

Bereicherungsrecht (denn der Austausch erfolgte sine causa) bzw. mittels Vindikation<br />

rückabgewickelt.<br />

Für die Rückabwicklung ist insbesondere zu beachten, ob es sich um kausale (traditio)<br />

oder abstrakte (mancipatio) Verfügungen gehandelt hat, oder ob der Empfänger originär<br />

Eigentum erworben hat (z.B. durch Vermischung, Verarbeitung, Ersitzung usf.).<br />

Der Käufer ist so zu stellen, wie wenn er den Vertrag nie geschlossen hätte (negatives<br />

Interesse).<br />

2. ius civile: Gewährleistung aufgr<strong>und</strong> der actio empti<br />

In allen übrige Fällen steht dem Käufer für die Sachgewährleistung die actio empti zur Verfügung.<br />

Wenn den Verkäufer kein Verschulden trifft, wenn er also vom Mangel nichts gewusst<br />

hat, kann der Käufer vom Verkäufer soviel zurückverlangen, um wieviel er bei<br />

Kenntnis des Mangels weniger für die Sache bezahlt hätte. Für Mangelfolgeschäden erhält<br />

er keinen Ersatz [Rdn. 435].<br />

Der Käufer klagt mit der actio empti, die in diesem Fall den gleichen Inhalt hat wie die actio<br />

quanti minoris. Der Verkäufer kann aber freiwillig in die Wandelung einwilligen. Dies wird er<br />

gegebenenfalls auch tun, weil die Preisminderung bis zum Nullwert der Sache gehen <strong>und</strong><br />

der Käufer sich entscheiden kann, ob er die Sache zurückgeben will oder nicht (indirekter<br />

Zwang des Römischen Rechts).<br />

Die actio empti nimmt also Inhalte in sich auf, wie sie der aedilizischen Garantiehaftung entsprichen.<br />

Muss allerdings der Verkäufer (im Rahmen der Minderung!) den ganzen Kaufpreis zurückgeben,<br />

dann verhielte sich der Käufer wider Treu <strong>und</strong> Glauben, wenn er seinerseits nicht<br />

die Kaufsache restituieren würde. Da der Richter aus der actio empti alle Umstände zu beachten<br />

hat, kann er mit der Verurteilung des Verkäufers in den Kaufpreis so lange aussetzen,<br />

bis der Käufer die Sache zurückgibt.<br />

Trifft den Verkäufer ein Verschulden, hat er einen Mangel verschwiegen (dolus) oder die<br />

Mangelfreiheit zugesichert (dictum), dann hat er den Kaufpreis zurückzugeben <strong>und</strong> auch für<br />

Mangelfolgeschäden zu haften. Er haftet bis zum positiven Interesse (aus positiver Vertragsverletzung)<br />

[Rdn. 431a, 433].<br />

§29 Besondere vertragliche Haftungsverhältnisse<br />

I. Die Haftung für Hilfspersonen [Rdn. 499]<br />

Beispiel<br />

(W) soll für (V) eine Säule transportieren (locatio conductio). Während des Transportes wird die Säule beschädigt.<br />

Die Beschädigung der Säule ist die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht, der Sorgfaltspflicht.<br />

Hat (W) den Transport nicht selber ausgeführt, sondern geeignetes Hilfspersonal<br />

die Arbeit ausführen lassen, so trifft ihn selbst an der Beschädigung keine Schuld. (Anders<br />

wenn er völlig ungeeignete Leute angestellt hätte.)<br />

Dennoch wird ihm das Verschulden seiner Hilfspersonen zugerechnet, wie wenn er selbst<br />

die Arbeit ausgeführt hätte. Dies anhand des Verschuldensmassstabes, der sich aus dem<br />

Vertag zwischen dem Geschäftsherrn <strong>und</strong> dem (V) ergibt. Die Hilfsperson muss den<br />

Schaden so verursacht haben, dass, wenn der Geschäftsherr selbst ihn in derselben Weise<br />

verursacht hätte, der Geschäftsherr aus Verschulden haften müsste (hypothetisches Ver-<br />

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