Römisches Privatrecht I: Allgemeine Grundlagen und Sachenrecht
Römisches Privatrecht I: Allgemeine Grundlagen und Sachenrecht
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Prof. Dr. B. Huwiler WS 1996/97 - SS 1997<br />
Bereicherungsrecht (denn der Austausch erfolgte sine causa) bzw. mittels Vindikation<br />
rückabgewickelt.<br />
Für die Rückabwicklung ist insbesondere zu beachten, ob es sich um kausale (traditio)<br />
oder abstrakte (mancipatio) Verfügungen gehandelt hat, oder ob der Empfänger originär<br />
Eigentum erworben hat (z.B. durch Vermischung, Verarbeitung, Ersitzung usf.).<br />
Der Käufer ist so zu stellen, wie wenn er den Vertrag nie geschlossen hätte (negatives<br />
Interesse).<br />
2. ius civile: Gewährleistung aufgr<strong>und</strong> der actio empti<br />
In allen übrige Fällen steht dem Käufer für die Sachgewährleistung die actio empti zur Verfügung.<br />
Wenn den Verkäufer kein Verschulden trifft, wenn er also vom Mangel nichts gewusst<br />
hat, kann der Käufer vom Verkäufer soviel zurückverlangen, um wieviel er bei<br />
Kenntnis des Mangels weniger für die Sache bezahlt hätte. Für Mangelfolgeschäden erhält<br />
er keinen Ersatz [Rdn. 435].<br />
Der Käufer klagt mit der actio empti, die in diesem Fall den gleichen Inhalt hat wie die actio<br />
quanti minoris. Der Verkäufer kann aber freiwillig in die Wandelung einwilligen. Dies wird er<br />
gegebenenfalls auch tun, weil die Preisminderung bis zum Nullwert der Sache gehen <strong>und</strong><br />
der Käufer sich entscheiden kann, ob er die Sache zurückgeben will oder nicht (indirekter<br />
Zwang des Römischen Rechts).<br />
Die actio empti nimmt also Inhalte in sich auf, wie sie der aedilizischen Garantiehaftung entsprichen.<br />
Muss allerdings der Verkäufer (im Rahmen der Minderung!) den ganzen Kaufpreis zurückgeben,<br />
dann verhielte sich der Käufer wider Treu <strong>und</strong> Glauben, wenn er seinerseits nicht<br />
die Kaufsache restituieren würde. Da der Richter aus der actio empti alle Umstände zu beachten<br />
hat, kann er mit der Verurteilung des Verkäufers in den Kaufpreis so lange aussetzen,<br />
bis der Käufer die Sache zurückgibt.<br />
Trifft den Verkäufer ein Verschulden, hat er einen Mangel verschwiegen (dolus) oder die<br />
Mangelfreiheit zugesichert (dictum), dann hat er den Kaufpreis zurückzugeben <strong>und</strong> auch für<br />
Mangelfolgeschäden zu haften. Er haftet bis zum positiven Interesse (aus positiver Vertragsverletzung)<br />
[Rdn. 431a, 433].<br />
§29 Besondere vertragliche Haftungsverhältnisse<br />
I. Die Haftung für Hilfspersonen [Rdn. 499]<br />
Beispiel<br />
(W) soll für (V) eine Säule transportieren (locatio conductio). Während des Transportes wird die Säule beschädigt.<br />
Die Beschädigung der Säule ist die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht, der Sorgfaltspflicht.<br />
Hat (W) den Transport nicht selber ausgeführt, sondern geeignetes Hilfspersonal<br />
die Arbeit ausführen lassen, so trifft ihn selbst an der Beschädigung keine Schuld. (Anders<br />
wenn er völlig ungeeignete Leute angestellt hätte.)<br />
Dennoch wird ihm das Verschulden seiner Hilfspersonen zugerechnet, wie wenn er selbst<br />
die Arbeit ausgeführt hätte. Dies anhand des Verschuldensmassstabes, der sich aus dem<br />
Vertag zwischen dem Geschäftsherrn <strong>und</strong> dem (V) ergibt. Die Hilfsperson muss den<br />
Schaden so verursacht haben, dass, wenn der Geschäftsherr selbst ihn in derselben Weise<br />
verursacht hätte, der Geschäftsherr aus Verschulden haften müsste (hypothetisches Ver-<br />
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