Römisches Privatrecht I: Allgemeine Grundlagen und Sachenrecht
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Prof. Dr. B. Huwiler WS 1996/97 - SS 1997<br />
Der Pfandgläubiger seinerseits hat die actio pigneraticia in personam contraria um vom<br />
Pfandschuldner Ersatz für Aufwendungen <strong>und</strong> Schäden zu fordern, welche die<br />
Pfandsache bei ihm verursacht hat.<br />
Diese Leistungsinhalte setzen alle eine Besitzerstellung des Pfandgläubigers voraus.<br />
Also muss die Sache, abgesehen von der Formerfordernis des Realkontraktes, den<br />
Pfandgläubiger tradiert worden sein, damit diese Inhalte überhaupt möglich sind.<br />
c Besitzeskonstitut (constitutum possessorium)<br />
C Inhalt <strong>und</strong> Ausübung des Pfandrechts<br />
a Das Verfallpfand<br />
Die Vereinbarung eines Verfallpfandes war schon im Römischen Recht nichtig. Im<br />
ZGB ist auch der Kauf des Pfandes durch den Pfandgläubiger nicht mehr erlaubt<br />
(Art. 894 ZGB).<br />
b Das Verkaufspfand<br />
Der Pfandgläubiger wird nie Eigentümer der Pfandsache, auch nicht bei ihrer Verwertung.<br />
Das Eigentum geht unmittelbar vom Pfandschuldner auf den Käufer der<br />
Sache über.<br />
In einer Nebenabrede zum Pfandrealkontrakt, der Verkaufsabrede (pactum de vendendo)<br />
[Rdn. 368] wird der Pfandgläubiger ermächtigt (Vollmachtserteilung) <strong>und</strong><br />
verpflichtet (Auftrag) zugleich, die Pfandsache unter einer bestimmten Bedingung,<br />
d.h. im Falle der Insolvenz des Pfandschuldners, zu verwerten.<br />
Das pactum de vendendo kann beim Schluss des Realkontraktes explizit vereinbart<br />
werden, oder es wird konkludent Vertragsinhalt, falls die Parteien es nicht ausdrücklich<br />
ausschliessen [Rdn. 369]. Ein solches pactum adiectum kann nur zusammen<br />
mit einem Vertrag bonae fidei geschlossen werden.<br />
Die emptio venditio (Verpflichtungsgeschäft) über die Pfandsache kommt zwischen<br />
dem Pfandgläubiger <strong>und</strong> dem Pfandkäufer zustande. Das Verfügungsgeschäft hingegen<br />
zwischen dem Pfandschuldner <strong>und</strong> dem Pfandkäufer. Im Falle der Veräusserung<br />
(Verfügungsgeschäft) ist der Pfandschuldner direkter Stellvertreter des Pfandschuldners.<br />
Für die Veräusserung ist die emptio venditio die iusta causa. Die Wirksamkeit der beiden<br />
Geschäfte folgt aus der Vollmachtserteilung. Vollmacht bedeutet Erweiterung<br />
der Geschäftsfähigkeit des Bevollmächtigten. Mit der Vollmacht wird die<br />
Rechtssphäre des Bevollmächtigen mit der Rechtssphäre des Vollmachtgebers (insoweit<br />
sie Inhalt der Bevollmächtigung ist) verschmolzen. Sonst wäre allenfalls,<br />
wenn Pfandgläubiger <strong>und</strong> Pfandkäufer wissen, dass sie einen Kaufvertrag über eine<br />
Sache schliessen, die nicht im Eigentum des Pfandgläubigers steht, der Vertrag<br />
nichtig.<br />
Als Nebenabrede zur emptio venditio wird zwischen Pfandgläubiger <strong>und</strong> Pfandkäufer<br />
immer auch ein pactum de non praestanda evictione geschlossen. Das pactum offenbart<br />
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