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Römisches Privatrecht I: Allgemeine Grundlagen und Sachenrecht

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Prof. Dr. B. Huwiler WS 1996/97 - SS 1997<br />

Der Pfandgläubiger seinerseits hat die actio pigneraticia in personam contraria um vom<br />

Pfandschuldner Ersatz für Aufwendungen <strong>und</strong> Schäden zu fordern, welche die<br />

Pfandsache bei ihm verursacht hat.<br />

Diese Leistungsinhalte setzen alle eine Besitzerstellung des Pfandgläubigers voraus.<br />

Also muss die Sache, abgesehen von der Formerfordernis des Realkontraktes, den<br />

Pfandgläubiger tradiert worden sein, damit diese Inhalte überhaupt möglich sind.<br />

c Besitzeskonstitut (constitutum possessorium)<br />

C Inhalt <strong>und</strong> Ausübung des Pfandrechts<br />

a Das Verfallpfand<br />

Die Vereinbarung eines Verfallpfandes war schon im Römischen Recht nichtig. Im<br />

ZGB ist auch der Kauf des Pfandes durch den Pfandgläubiger nicht mehr erlaubt<br />

(Art. 894 ZGB).<br />

b Das Verkaufspfand<br />

Der Pfandgläubiger wird nie Eigentümer der Pfandsache, auch nicht bei ihrer Verwertung.<br />

Das Eigentum geht unmittelbar vom Pfandschuldner auf den Käufer der<br />

Sache über.<br />

In einer Nebenabrede zum Pfandrealkontrakt, der Verkaufsabrede (pactum de vendendo)<br />

[Rdn. 368] wird der Pfandgläubiger ermächtigt (Vollmachtserteilung) <strong>und</strong><br />

verpflichtet (Auftrag) zugleich, die Pfandsache unter einer bestimmten Bedingung,<br />

d.h. im Falle der Insolvenz des Pfandschuldners, zu verwerten.<br />

Das pactum de vendendo kann beim Schluss des Realkontraktes explizit vereinbart<br />

werden, oder es wird konkludent Vertragsinhalt, falls die Parteien es nicht ausdrücklich<br />

ausschliessen [Rdn. 369]. Ein solches pactum adiectum kann nur zusammen<br />

mit einem Vertrag bonae fidei geschlossen werden.<br />

Die emptio venditio (Verpflichtungsgeschäft) über die Pfandsache kommt zwischen<br />

dem Pfandgläubiger <strong>und</strong> dem Pfandkäufer zustande. Das Verfügungsgeschäft hingegen<br />

zwischen dem Pfandschuldner <strong>und</strong> dem Pfandkäufer. Im Falle der Veräusserung<br />

(Verfügungsgeschäft) ist der Pfandschuldner direkter Stellvertreter des Pfandschuldners.<br />

Für die Veräusserung ist die emptio venditio die iusta causa. Die Wirksamkeit der beiden<br />

Geschäfte folgt aus der Vollmachtserteilung. Vollmacht bedeutet Erweiterung<br />

der Geschäftsfähigkeit des Bevollmächtigten. Mit der Vollmacht wird die<br />

Rechtssphäre des Bevollmächtigen mit der Rechtssphäre des Vollmachtgebers (insoweit<br />

sie Inhalt der Bevollmächtigung ist) verschmolzen. Sonst wäre allenfalls,<br />

wenn Pfandgläubiger <strong>und</strong> Pfandkäufer wissen, dass sie einen Kaufvertrag über eine<br />

Sache schliessen, die nicht im Eigentum des Pfandgläubigers steht, der Vertrag<br />

nichtig.<br />

Als Nebenabrede zur emptio venditio wird zwischen Pfandgläubiger <strong>und</strong> Pfandkäufer<br />

immer auch ein pactum de non praestanda evictione geschlossen. Das pactum offenbart<br />

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