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Römisches Privatrecht I: Allgemeine Grundlagen und Sachenrecht

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Prof. Dr. B. Huwiler WS 1996/97 - SS 1997<br />

Im Römischen Recht wird nun der Schaden, der dem (V) entstanden ist, zu (S) verlagert,<br />

so dass (S) aus Vertrag gegen (B) vorgehen kann. Dabei handelt es sich aber nicht um eine<br />

rechtsdogmatisch logische Konstruktion, sondern um eine rechtspolitisch motivierte, um<br />

unbefriedigende Resultate zu vermeiden.<br />

Die Drittschadensliquidation setzt actiones bonae fidei voraus, da nur diese flexibel genug<br />

sind, um solche Schadensverlagerungen aufzunehmen.<br />

499b D 17,1,8,3 (Ulp 31 ed)<br />

Wenn jemand einen andern beauftragt hat, die Geschäfte eines Dritten zu führen,<br />

welcher ihn (=jemand) hinwiederum bereits damit beauftragt hatte, wird<br />

ihm der Anspruch aus Auftrag (actio mandati) zustehen, weil er selbst ja auch aus<br />

Auftrag haftet, <strong>und</strong> er ist deshalb haftbar, weil er behaftet werden kann (...).<br />

499c D 3,5,27 (Iav 8 Cass)<br />

Wenn jemand im Auftrag des Titius Geschäfte des Seius geführt hat, haftet er<br />

dem Titius mit der Auftragsklage, <strong>und</strong> die Urteilssumme muss so hoch geschätzt<br />

werden, wie das Interesse des Seius <strong>und</strong> des Titius zu veranschlagen ist. Das Interesse<br />

des Titius beträgt aber so viel, wie er dem Seius leisten muss, dem er<br />

entweder aus Auftrag oder aus Geschäftsführung verpflichtet ist. Titius aber<br />

steht die Klage gegen denjenigen zu, den er mit der Führung fremder Geschäfte<br />

beauftragt hat, [<strong>und</strong> zwar] auch bevor er selbst dem Geschäftsherren etwas geleistet<br />

hat, weil das als ihm fehlend angesehen wird, worauf er haftet.<br />

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