Römisches Privatrecht I: Allgemeine Grundlagen und Sachenrecht
Römisches Privatrecht I: Allgemeine Grundlagen und Sachenrecht
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Prof. Dr. B. Huwiler WS 1996/97 - SS 1997<br />
Im Römischen Recht wird nun der Schaden, der dem (V) entstanden ist, zu (S) verlagert,<br />
so dass (S) aus Vertrag gegen (B) vorgehen kann. Dabei handelt es sich aber nicht um eine<br />
rechtsdogmatisch logische Konstruktion, sondern um eine rechtspolitisch motivierte, um<br />
unbefriedigende Resultate zu vermeiden.<br />
Die Drittschadensliquidation setzt actiones bonae fidei voraus, da nur diese flexibel genug<br />
sind, um solche Schadensverlagerungen aufzunehmen.<br />
499b D 17,1,8,3 (Ulp 31 ed)<br />
Wenn jemand einen andern beauftragt hat, die Geschäfte eines Dritten zu führen,<br />
welcher ihn (=jemand) hinwiederum bereits damit beauftragt hatte, wird<br />
ihm der Anspruch aus Auftrag (actio mandati) zustehen, weil er selbst ja auch aus<br />
Auftrag haftet, <strong>und</strong> er ist deshalb haftbar, weil er behaftet werden kann (...).<br />
499c D 3,5,27 (Iav 8 Cass)<br />
Wenn jemand im Auftrag des Titius Geschäfte des Seius geführt hat, haftet er<br />
dem Titius mit der Auftragsklage, <strong>und</strong> die Urteilssumme muss so hoch geschätzt<br />
werden, wie das Interesse des Seius <strong>und</strong> des Titius zu veranschlagen ist. Das Interesse<br />
des Titius beträgt aber so viel, wie er dem Seius leisten muss, dem er<br />
entweder aus Auftrag oder aus Geschäftsführung verpflichtet ist. Titius aber<br />
steht die Klage gegen denjenigen zu, den er mit der Führung fremder Geschäfte<br />
beauftragt hat, [<strong>und</strong> zwar] auch bevor er selbst dem Geschäftsherren etwas geleistet<br />
hat, weil das als ihm fehlend angesehen wird, worauf er haftet.<br />
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