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Römisches Privatrecht I: Allgemeine Grundlagen und Sachenrecht

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Prof. Dr. B. Huwiler WS 1996/97 - SS 1997<br />

A Tradition (Besitzesübergabe) [KASER §24 IV, V 2a]<br />

Die traditio wirkt kausal, sie ist völlig neutrale Besitzesübertragung, d.h. die Verfügung<br />

ist nur rechtsgültig, wenn es auch die Verpflichtung ist. Ihren Inhalt erhält die Verfügung<br />

aus dem ihr zugr<strong>und</strong>e liegenden Verpflichtungsgeschäft. Fehlt die Verpflichtung,<br />

hat auch keine Rechtsübertragung stattgef<strong>und</strong>en. Die res nec mancipi werden in der Regel<br />

tradiert, die res mancipi manzipiert [Rdn. 118f., 267].<br />

B Manzipation <strong>und</strong> in iure cessio<br />

Die mancipatio ist eine Form der Verfügung. Im Gegensatz zur traditio ist die mancipatio<br />

nicht formfrei. Sie ist an eine bestimmte Spruchformel <strong>und</strong> an weitere Handlungen geb<strong>und</strong>en<br />

[Rdn. 114a ff.] <strong>und</strong> geht zurück auf die altrömische Zeit, wo noch keine Goldmünzen,<br />

sondern abgewogenes Kupfer zur Bezahlung verwendet wurde. Damals war<br />

die mancipatio zugleich Verpflichtungsgeschäft <strong>und</strong> Verfügungsgeschäft in einem, beides<br />

wurde in einem Akt vollzogen.<br />

In der klassischen Zeit ist die Manzipation nur noch reines Verfügungsgeschäft <strong>und</strong> hat<br />

(neben der traditio) nur noch die Funktion des Übertragungsgeschäftes. Sie wirkt abstrakt<br />

d.h. die Manzipation ist unabhängig vom Verpflichtungsgeschäft [KASER §7 I;<br />

§24 II; §27 I 2; §28 II 1a; §29 I 3a; §41 I 1].<br />

Die in iure cessio ist keine eigentliche Rechtsübertragung, sondern es ist der Prätor, der<br />

dem „Erwerber“ das Recht zuspricht. Er lässt es bei diesem neu entstehen, während das<br />

Recht beim „Übertragenden“ untergeht [Rdn. 116ff.] [KASER §7 II; §16 I 1a; §24 III;<br />

§28 II 1a, 2; §29 I 3a, 4].<br />

Neben der Manzipation ist die in iure cessio das zweite abstrakte Verfügungsgeschäft des<br />

Römischen Rechts. Mit ihr werden auch res nec mancipi übertragen.<br />

Beide - die mancipatio <strong>und</strong> die in iure cessio - wirken abstrakt, d.h. auch wenn die Verpflichtung<br />

aus irgendeinem Gr<strong>und</strong> wegfällt bzw. nicht gegeben ist, bleibt die Verfügung<br />

rechtsgültig.<br />

C Wirkungen der Abstraktheit bzw. Kausalität<br />

Für die Rückabwicklung von Geschäften ohne gültigen Rechtsgr<strong>und</strong> (iusta causa) ist die<br />

Frage der Kausalität bzw. der Abstraktheit der Verfügung von entscheidender Bedeutung.<br />

Abstraktheit oder Kausalität entscheidet über die Art des Rückabwicklungsgeschäftes<br />

(vindicatio oder condictio).<br />

Die iusta causa hat zwei gr<strong>und</strong>legende Aufgaben: Bei kausalen Verfügungen liefert sie<br />

überhaupt die Rechtfertigung, den Inhalt der Verfügung (causa adquirendi). Und bei abstrakten<br />

Verfügungen entscheidet das Bestehen einer iusta causa darüber, ob ein Recht<br />

beim Erwerber verbleiben darf oder zurückverfügt werden muss (causa habendi).<br />

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