Römisches Privatrecht I: Allgemeine Grundlagen und Sachenrecht
Römisches Privatrecht I: Allgemeine Grundlagen und Sachenrecht
Römisches Privatrecht I: Allgemeine Grundlagen und Sachenrecht
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Prof. Dr. B. Huwiler WS 1996/97 - SS 1997<br />
Leistung fällig ist, d.h. ein Anspruch besteht, kann das subjektive Recht (notfalls staatlich)<br />
durchgesetzt werden.<br />
Der Anspruch will die Verwirklichung dessen, was das subjektive Recht schon vorgesehen<br />
hat.<br />
Für absolute subjektive Rechte (insbes. Eigentum): Eigentum ist ein subjektives Recht erga<br />
omnes auf Unterlassung von Eingriffen in die jeweilige Sache. Im Falle eines Eingriffes (z.B.<br />
einer Entwendung) entsteht dem Eigentümer eine Forderung allein gegenüber dem Entwender:<br />
Der Entwender schuldet dem Eigentümer den Besitzt an der Sache. Diese Forderung<br />
auf Rückerstattung ist sofort durchsetzbar, ist also ein Anspruch (auf Wiederherstellung<br />
des Zustandes, welcher das subjektive Recht Eigentum vorsieht).<br />
Art. 641 II OR gesteht dem Eigentümer zwei Ansprüche zu:<br />
a) Anspruch auf Abwehr ungerechtfertigter Eingriffe: actio negatoria.<br />
b) Anspruch auf Herausgabe der Sache: rei vindicatio (Vindikation).<br />
Auf der Stufe des Anspruchs beinhalten beide das relative subjektive Recht <strong>und</strong> das absolute<br />
subjektive Recht, die Forderung nach (Wieder-)Herstellung eines im subjektiven Recht<br />
innewohnenden bzw. eines früheren Zustandes.<br />
*4