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Römisches Privatrecht I: Allgemeine Grundlagen und Sachenrecht

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Prof. Dr. B. Huwiler WS 1996/97 - SS 1997<br />

Leistung fällig ist, d.h. ein Anspruch besteht, kann das subjektive Recht (notfalls staatlich)<br />

durchgesetzt werden.<br />

Der Anspruch will die Verwirklichung dessen, was das subjektive Recht schon vorgesehen<br />

hat.<br />

Für absolute subjektive Rechte (insbes. Eigentum): Eigentum ist ein subjektives Recht erga<br />

omnes auf Unterlassung von Eingriffen in die jeweilige Sache. Im Falle eines Eingriffes (z.B.<br />

einer Entwendung) entsteht dem Eigentümer eine Forderung allein gegenüber dem Entwender:<br />

Der Entwender schuldet dem Eigentümer den Besitzt an der Sache. Diese Forderung<br />

auf Rückerstattung ist sofort durchsetzbar, ist also ein Anspruch (auf Wiederherstellung<br />

des Zustandes, welcher das subjektive Recht Eigentum vorsieht).<br />

Art. 641 II OR gesteht dem Eigentümer zwei Ansprüche zu:<br />

a) Anspruch auf Abwehr ungerechtfertigter Eingriffe: actio negatoria.<br />

b) Anspruch auf Herausgabe der Sache: rei vindicatio (Vindikation).<br />

Auf der Stufe des Anspruchs beinhalten beide das relative subjektive Recht <strong>und</strong> das absolute<br />

subjektive Recht, die Forderung nach (Wieder-)Herstellung eines im subjektiven Recht<br />

innewohnenden bzw. eines früheren Zustandes.<br />

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