Römisches Privatrecht I: Allgemeine Grundlagen und Sachenrecht
Römisches Privatrecht I: Allgemeine Grundlagen und Sachenrecht
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Prof. Dr. B. Huwiler WS 1996/97 - SS 1997<br />
Bei Haftung aus Vertrag käme als einziger der Schenkungsvertrag in Frage. Dann hätte sich N m N m jedoch<br />
nur zur Unterlassung verpflichtet. Da die Römer aber den Schenkungsvertrag noch gar nicht kannten,<br />
besteht in diesem Fall gar kein Vertagsverhältnis.<br />
Bei der ausservertraglichen Haftung könnte sich A o A o auf die actio legis Aquiliae [Rdn. 34] berufen, eine<br />
actio die sich auf die lex Aquilia [Rdn. 3 - 5] stützt, <strong>und</strong> die ein Prätor auf dieser Gr<strong>und</strong>lage geschaffen<br />
hat. Diese actio gehört deshalb zum ius civile.<br />
Obwohl die actio den Anspruch begründete <strong>und</strong> nicht die lex, ist die lex Geltungsgr<strong>und</strong>lage<br />
<strong>und</strong> inhaltsbestimmend für die actio.<br />
In unserem Falle aber sind die Voraussetzungen der actio legis Aquiliae nicht erfüllt, es ist zwar Schaden<br />
entstanden (Miete der Tagelöhner, Gerätemiete usf.), aber es fehlt an der Widerrechtlichkeit, d.h. an der<br />
Verletzung eines absolut geschützten Rechts. Es ist lediglich Vermögensschaden entstanden, <strong>und</strong> solcher<br />
war im Römischen Recht für die aquilische Haftung nicht relevant. (Er ist es auch heute im Falle des Art.<br />
41 I OR nicht.) Die ausservertragliche Haftung entfällt also ebenfalls.<br />
Der Prätor (Gaius Aquilius Gallus) schafft nun, um diesen Fall trotzdem zu ahnden, eine neue actio, die<br />
actio de dolo [Rdn. 169].<br />
Die Voraussetzungen (Schaden, Arglist, Kausalität) sind in diesem Fall gegeben. Ein Vermögensschaden<br />
reicht für die actio de dolo aus.<br />
Stützt man sich heute auf Art. 41 I OR, so muss ebenfalls Widerrechtlichkeit, d.h. die Verletzung<br />
eines absoluten Rechts vorliegen, ein blosser Vermögensschaden reicht nicht aus.<br />
Das B<strong>und</strong>esgericht ist jedoch daran, die ausservertragliche Haftung auszuweiten, indem es<br />
auch Schadenersatz infolge Verstosses gegen im StGB aufgeführte Schutznormen zuspricht.<br />
Art. 41 I OR hat seine Entsprechung in der actio legis Aquiliae.<br />
Art. 41 II OR hat seine Entsprechung in der actio de dolo.<br />
(Wenn Art. 41 II OR von „gegen die guten Sitten verstossender Weise“ spricht, so meint<br />
es mit „guten Sitten“ diejenigen ethisch-moralischen Verhaltensnormen, die dem Gesetzt<br />
unausgesprochen zugr<strong>und</strong>e liegen.)<br />
1. actio directa <strong>und</strong> actio utilis [KASER §3 V 2; §83 I 2]<br />
Das ius civile war nur für römische Bürger gültig <strong>und</strong> anwendbar, Fremde gehörten nicht<br />
zur Rechtsgemeinschaft, sie waren rechtsfrei (u.A. Rechtsgr<strong>und</strong> der Sklaverei).<br />
Zuwanderung <strong>und</strong> die Grössenausdehnung Roms führten zur Frage, wie die Rechtsverhältnisse<br />
mit Fremden (peregrini [KASER §3 III 2a, 3a; §80 II 4a]) zu regeln seien. Aus dem<br />
bestehenden Gastrecht entwickelte sich schliesslich unter bestimmten Umständen Rechtsgarantie<br />
<strong>und</strong> Rechtsteilnahme. Die peregrini erhielten das Recht, Handelsgeschäfte nach<br />
Römischem Recht abzuschliessen (commercium [KASER §3 II 1; §68 III 2]), <strong>und</strong> die Heirat<br />
mit Römern bzw. Römerinnen wurde ihnen gestattet (conubium [KASER §3 III 1; §58 III 4;<br />
§60 II 1]).<br />
Die peregrini wurden - in juristischer Fiktion - behandelt, als wären sie römische Bürger (cives<br />
Romani) [Rdn. 41ff.].<br />
Mit der Zeit wurden allerdings die actiones nicht mehr mit dieser Fiktion ausgestattet <strong>und</strong><br />
waren doch auch für Fremde gültig. Nur noch diejenigen actiones, die direkt auf Volksgesetze<br />
zurückgingen, enthielten weiterhin diese Fiktion.<br />
Schädigte ein Römer einen Fremden, würde dem Fremden, wäre er ein Römer, die actio legis<br />
Aquiliae [KASER §51 II 1] erteilt. Im Falle des Fremden erteilt der Prätor sie jedoch nicht<br />
als actio civilis, sondern in abgeänderter, erweiterter Form als actio honoraria: als actio utilis ficti-<br />
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