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Römisches Privatrecht I: Allgemeine Grundlagen und Sachenrecht

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Prof. Dr. B. Huwiler WS 1996/97 - SS 1997<br />

Beim konstitutiv derivativen Erwerb wird ein Recht in Form, Umfang <strong>und</strong> Inhalt übertragen,<br />

wie es beim Veräusserer zuvor nicht bestanden hat. (Geht dieses Recht unter oder<br />

wird es auf den Veräusserer rückübertragen, dann ist das Vollrecht beim Veräusserer wieder<br />

hergestellt.)<br />

Nach ZGB kann ein gutgläubiger Erwerber originär Eigentum erwerben, auch wenn er die<br />

Sache vom Nichteigentümer (dem die Sache anvertraut worden ist) übertragen erhält (Art.<br />

714 II i.V.m. 933 ZGB).<br />

Dies ist auch beim mit einem dinglichen Recht belasteten Eigentum möglich: Hier erhält<br />

der Erwerber translativ derivativ das belastete Recht des Veräusserers <strong>und</strong> erwirbt originär<br />

den fehlenden Rest. Weil dies möglich ist, beinhalten beschränkt dingliche Rechte zumeist<br />

auch den Besitz. Denn der Erwerber ist nicht mehr gutgläubig, wenn dem Veräusserer der<br />

Besitz fehlt (Art. 930 I ZGB).<br />

III. Das Pfandrecht [KASER §22 II 1; §31]<br />

Das Pfandrecht ist ein beschränktes dingliches Recht, <strong>und</strong> zwar ein Sicherungsrecht (im<br />

Gegensatz zum Nutzungsrecht). Die Sicherungsrechte selbst können noch einmal unterteilt<br />

werden in Personalsicherheiten (Bürgschaft, Garant) <strong>und</strong> Realsicherheiten (Pfandrecht).<br />

1. Begriffe <strong>und</strong> Arten<br />

A Kreditsicherungszweck<br />

Das Pfand dient zur Sicherung beispielsweise eines Kredites. Der Pfandgläubiger kann<br />

im Falle der Insolvenz des Schuldners auf die Sache zugreifen <strong>und</strong> diese zur Befriedigung<br />

seiner Ansprüche veräussern.<br />

B fiducia<br />

C pignus <strong>und</strong> hypotheca<br />

2. Die Akzessorität<br />

Um ein Pfandrecht bestellen zu können, muss eine zu sichernde Forderung bestehen. Ohne<br />

eine solche kann ein Pfandrecht nicht begründete werden. Es ist jede Forderung geeignet,<br />

durch ein Pfand gesichert zu werden.<br />

Erlischt die durch das Pfand gesicherte Forderung, geht zugleich damit auch das Pfandrecht<br />

unter. Diese Abhängigkeit des Pfandrechts von der zu sichernden Forderung nennt<br />

man Akzessiorität.<br />

3. Bestellung, Inhalt <strong>und</strong> Untergang des Pfandrechts an körperlichen Sachen<br />

(res corporales)<br />

Im schweizerischen Recht gibt es das Pfandrecht nur als Faustpfandrecht, es gibt also (ausser<br />

an Gr<strong>und</strong>stücken, Schiffen <strong>und</strong> Vieh) kein besitzloses Pfand. Im Römischen Recht<br />

gibt es neben dem Faustpfand (pignus) auch das besitzlose Pfand (hypotheca). Es gelten dieselben<br />

Regeln sowohl für Fahrnissachen wie für Gr<strong>und</strong>stücke.<br />

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