Römisches Privatrecht I: Allgemeine Grundlagen und Sachenrecht
Römisches Privatrecht I: Allgemeine Grundlagen und Sachenrecht
Römisches Privatrecht I: Allgemeine Grundlagen und Sachenrecht
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Prof. Dr. B. Huwiler WS 1996/97 - SS 1997<br />
Der actio de dolo entspricht im schweizerischen Obligationenrecht dem Art. 41 II OR. Es<br />
sind (anders als mit Art. 41 I OR) auch reine Vermögensschäden einklagbar. Der Schaden<br />
muss absichtlich <strong>und</strong> in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise geschehen.<br />
Die Absicht ist nach h.L. nicht in dem engen Sinne zu deuten, dass sie die schädigende<br />
Handlung <strong>und</strong> den Schaden beinhalten muss. Sondern hier ist sie im Sinne des Vorsatzes<br />
zu verstehen, es muss nur die schädigende Handlung gewollt sein <strong>und</strong> nicht auch der<br />
Schaden.<br />
Der Verstoss gegen die guten Sitten kann als Verstoss gegen die ungeschriebenen, aber<br />
dem Gesetz zugr<strong>und</strong>e liegenden allgemeinen Verhaltensnormen (z.B. neminem laedere) umschrieben<br />
werden. (Besser als die heute übliche Umschreibung als Verstoss gegen das Anstandsgefühl<br />
aller gerecht <strong>und</strong> billig Denkenden.)<br />
Das Schuldverhältnis zwischen (V) <strong>und</strong> (K) besteht also weiter, solange die non facere-<br />
Verpflichtung (Fischfangverbot) besteht. Im Römischen Recht finden sich keine Hinweise<br />
auf eine Begrenzung der Zeitdauer solcher Verpflichtungen. Allerdings kann man nicht<br />
annehmen, dass eine solche Verpflichtung für immer gedacht war, denn in einem solche<br />
Falle wäre sie besser sachenrechtlich (z.B. als Gr<strong>und</strong>dienstbarkeit) geregelt worden.<br />
Im schweizerischen Recht steht für die Begrenzung überlanger Verpflichtungen der Art. 27<br />
ZGB zur Verfügung.<br />
IV. Fazit: Das Schuldverhältnis i.w.S. als einheitliches (gesetzliches)<br />
Schuldverhältnis<br />
*58