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Römisches Privatrecht I: Allgemeine Grundlagen und Sachenrecht

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Prof. Dr. B. Huwiler WS 1996/97 - SS 1997<br />

Der actio de dolo entspricht im schweizerischen Obligationenrecht dem Art. 41 II OR. Es<br />

sind (anders als mit Art. 41 I OR) auch reine Vermögensschäden einklagbar. Der Schaden<br />

muss absichtlich <strong>und</strong> in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise geschehen.<br />

Die Absicht ist nach h.L. nicht in dem engen Sinne zu deuten, dass sie die schädigende<br />

Handlung <strong>und</strong> den Schaden beinhalten muss. Sondern hier ist sie im Sinne des Vorsatzes<br />

zu verstehen, es muss nur die schädigende Handlung gewollt sein <strong>und</strong> nicht auch der<br />

Schaden.<br />

Der Verstoss gegen die guten Sitten kann als Verstoss gegen die ungeschriebenen, aber<br />

dem Gesetz zugr<strong>und</strong>e liegenden allgemeinen Verhaltensnormen (z.B. neminem laedere) umschrieben<br />

werden. (Besser als die heute übliche Umschreibung als Verstoss gegen das Anstandsgefühl<br />

aller gerecht <strong>und</strong> billig Denkenden.)<br />

Das Schuldverhältnis zwischen (V) <strong>und</strong> (K) besteht also weiter, solange die non facere-<br />

Verpflichtung (Fischfangverbot) besteht. Im Römischen Recht finden sich keine Hinweise<br />

auf eine Begrenzung der Zeitdauer solcher Verpflichtungen. Allerdings kann man nicht<br />

annehmen, dass eine solche Verpflichtung für immer gedacht war, denn in einem solche<br />

Falle wäre sie besser sachenrechtlich (z.B. als Gr<strong>und</strong>dienstbarkeit) geregelt worden.<br />

Im schweizerischen Recht steht für die Begrenzung überlanger Verpflichtungen der Art. 27<br />

ZGB zur Verfügung.<br />

IV. Fazit: Das Schuldverhältnis i.w.S. als einheitliches (gesetzliches)<br />

Schuldverhältnis<br />

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