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Römisches Privatrecht I: Allgemeine Grundlagen und Sachenrecht

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Prof. Dr. B. Huwiler WS 1996/97 - SS 1997<br />

2. Kapitel: Das Rechtsgeschäft [KASER §5 I]<br />

Realakte<br />

(Tathandlungen)<br />

Erlaubte RH<br />

Rechtshandlungen<br />

Rechtshandlungen sind willensgesteuerteHandlungsweisen,<br />

die von rechtlicher Relevanz<br />

sind, an die das Rechtssystem<br />

irgendwelche objektivrechtliche<br />

Wirkungen knüpft.<br />

Rechtsgeschäfte<br />

Unerlaubte RH<br />

Unerlaubte Rechtshandlungen<br />

sind rechtlich nur relevant,<br />

wenn sie Schaden verursachen.<br />

Realakte (Tathandlungen) sind Handlungen, deren Willensrichtung nicht auf die Rechtswirkung,<br />

die sie auslösen, gerichtet ist, sondern auf Veränderung der Umwelt. Die Rechtswirkung<br />

tritt unabhängig vom Willen des Aktsetzenden ein <strong>und</strong> kann nicht angefochten werden.<br />

Art. 762 ZGB: Der gutgläubige (A) verarbeitet ein Stück Holz, das dem (B) gehört, zu einem Schnitzwerk.<br />

Durch diesen Akt geht das Stück Holz in das Eigentum von (A) über, obwohl die Willensrichtung seiner<br />

Handlung nicht auf den Eigentumserwerb gerichtet war (vorbehalten: Art. 762 II ZGB).<br />

Rechtsgeschäfte: Beim Rechtsgeschäft ist der Wille des Handelnden direkt auf die Rechtswirkung,<br />

den Rechtserfolg gerichtet. Anders als beim Realakt kann eine nicht gewollte Rechtsfolge<br />

wegen Irrtums angefochten werden. (Anfechtung der eigenen Willenserklärung!)<br />

Die Wirkungen von Rechtsgeschäften:<br />

Rechtsbegründung: z.B. durch Annahme einer Offerte<br />

Aufhebung eines bestehenden Rechtsverhältisses: z.B. durch Mietvertragskündigung<br />

Rechtsänderung: z.B. Wahlobligation (Art. 72 OR). Der Schuldner kann zwischen verschiedenen,<br />

alternativen Leistungen wählen. Durch die Wahlerklärung, d.h.<br />

Angabe welche Leistung er zu erbringen beabsichtigt, entfallen die andern<br />

Alternativen, der Vertrag wird nun so betrachtet, als hätten sie nie bestanden.<br />

Der Wille des Handelnden wird erst durch die Äusserung, d.h. durch die Willenserklärung,<br />

rechtlich relevant.<br />

Das Rechtsgeschäft <strong>und</strong> die Willenserklärung sind jedoch nicht identisch. Es kann zwar kein<br />

Rechtsgeschäft ohne Willenserklärung geben, zumeist reicht jedoch die Willenserklärung allein<br />

nicht aus, dann bedarf es zur Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes zusätzlicher Tatbestandselemente<br />

(z.B. der Form, der Zustimmung, des Todes des Erblassers usf.).<br />

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