Römisches Privatrecht I: Allgemeine Grundlagen und Sachenrecht
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Prof. Dr. B. Huwiler WS 1996/97 - SS 1997<br />
2. Kapitel: Das Rechtsgeschäft [KASER §5 I]<br />
Realakte<br />
(Tathandlungen)<br />
Erlaubte RH<br />
Rechtshandlungen<br />
Rechtshandlungen sind willensgesteuerteHandlungsweisen,<br />
die von rechtlicher Relevanz<br />
sind, an die das Rechtssystem<br />
irgendwelche objektivrechtliche<br />
Wirkungen knüpft.<br />
Rechtsgeschäfte<br />
Unerlaubte RH<br />
Unerlaubte Rechtshandlungen<br />
sind rechtlich nur relevant,<br />
wenn sie Schaden verursachen.<br />
Realakte (Tathandlungen) sind Handlungen, deren Willensrichtung nicht auf die Rechtswirkung,<br />
die sie auslösen, gerichtet ist, sondern auf Veränderung der Umwelt. Die Rechtswirkung<br />
tritt unabhängig vom Willen des Aktsetzenden ein <strong>und</strong> kann nicht angefochten werden.<br />
Art. 762 ZGB: Der gutgläubige (A) verarbeitet ein Stück Holz, das dem (B) gehört, zu einem Schnitzwerk.<br />
Durch diesen Akt geht das Stück Holz in das Eigentum von (A) über, obwohl die Willensrichtung seiner<br />
Handlung nicht auf den Eigentumserwerb gerichtet war (vorbehalten: Art. 762 II ZGB).<br />
Rechtsgeschäfte: Beim Rechtsgeschäft ist der Wille des Handelnden direkt auf die Rechtswirkung,<br />
den Rechtserfolg gerichtet. Anders als beim Realakt kann eine nicht gewollte Rechtsfolge<br />
wegen Irrtums angefochten werden. (Anfechtung der eigenen Willenserklärung!)<br />
Die Wirkungen von Rechtsgeschäften:<br />
Rechtsbegründung: z.B. durch Annahme einer Offerte<br />
Aufhebung eines bestehenden Rechtsverhältisses: z.B. durch Mietvertragskündigung<br />
Rechtsänderung: z.B. Wahlobligation (Art. 72 OR). Der Schuldner kann zwischen verschiedenen,<br />
alternativen Leistungen wählen. Durch die Wahlerklärung, d.h.<br />
Angabe welche Leistung er zu erbringen beabsichtigt, entfallen die andern<br />
Alternativen, der Vertrag wird nun so betrachtet, als hätten sie nie bestanden.<br />
Der Wille des Handelnden wird erst durch die Äusserung, d.h. durch die Willenserklärung,<br />
rechtlich relevant.<br />
Das Rechtsgeschäft <strong>und</strong> die Willenserklärung sind jedoch nicht identisch. Es kann zwar kein<br />
Rechtsgeschäft ohne Willenserklärung geben, zumeist reicht jedoch die Willenserklärung allein<br />
nicht aus, dann bedarf es zur Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes zusätzlicher Tatbestandselemente<br />
(z.B. der Form, der Zustimmung, des Todes des Erblassers usf.).<br />
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