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Römisches Privatrecht I: Allgemeine Grundlagen und Sachenrecht

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Prof. Dr. B. Huwiler WS 1996/97 - SS 1997<br />

in zureichender bzw.<br />

richtiger Form<br />

Eigentumserwerb<br />

vom Berechtigten vom Nichtberechtigten<br />

in nicht zureichender<br />

Form<br />

res habilis res nec habilis<br />

a) res mancipi res mancipi - Gr<strong>und</strong>stücke - res raptae<br />

- mancipatio<br />

- in iure cessio<br />

traditio (ex iusta - ≠ animus furandi<br />

causa)<br />

(Vorsatz)<br />

- res furandae<br />

b) res nec mancipi<br />

- traditio (ex<br />

iusta causa)<br />

quiritisches Eigentum<br />

possessio civilis<br />

(Ersitzungsbesitz)<br />

possessio civilis<br />

usucapio usucapio keine usucapio<br />

+ bonitarisches<br />

Eigentum<br />

quiritisches Eigentum<br />

≠ bonitarisches<br />

Eigentum<br />

(die exceptio rei venditae et<br />

traditae steht nicht zur<br />

Verfügung)<br />

quiritisches Eigentum<br />

possessio<br />

1. Fallbeispiel zur Veräusserung während der Ersitzungszeit [Rdn. 298]<br />

Veräussert (K) eine ihm tradierte res mancipi noch während seiner Ersitzungszeit an (K 2), steht diesem die<br />

exceptio rei venditae et traditae genauso zu wie dem (K), obwohl nicht er die Sache von (V) erworben hat.<br />

(K) ist bonitarischer Eigentümer <strong>und</strong> kann somit dieses Eigentum dem (K 2) übertragen. (K 2) tritt in die<br />

Rechtsstellung (Sukzession) des (K) bezüglich dieser Sache ein. Mit dem Übergang des bonitarischen Eigentums<br />

geht auch die exceptio als relatives subjektives Recht des (K), das dieser in einer Verfügung einem<br />

andern übertragen kann, an den (K 2) über.<br />

Ebenso kann (K) die exceptio einem (V2) entgegenhalten, sei dieser (im einfacheren Fall)<br />

Erbe des (V) (Universalsukzession), oder hätte (V) diesem sein quiritisches Eigentum an<br />

der Sache veräussert.<br />

Da die Übertragung von Eigentum einer Besitzesübergabe bedarf (entweder einer einfachen<br />

traditio oder aber einer mancipatio oder in iure cessio) ist der zweite Fall nicht ganz einfach<br />

darzustellen.<br />

Das ZGB kennt den Fall einer Besitzesübertragung ohne Besitzesübergabe im Art. 924.<br />

Um dabei die traditio als Besitzesübertragung zu retten, behilft man sich mit Traditionssurrogaten.<br />

Es findet keine eigentliche Besitzesübergabe statt, sondern die traditio wird surrogiert.<br />

Als Beispiel wäre etwa derjenige Fall zu nennen, in welchem der Eigentümer (E) eines<br />

Gr<strong>und</strong>stückes dieses an einen andern (K) verkauft <strong>und</strong> es sogleich wieder von diesem<br />

pachtet. Statt einer Besitzesübertragung (traditio) beim Verkauf an (K) <strong>und</strong> einer Übertragung<br />

(traditio) zurück an (E) zur Pacht, verbleibt das Gr<strong>und</strong>stück immer im Besitz des (E),<br />

wobei die beiden Übertragungen fiktiv als vollzogen angenommen werden (constitutum possessorium:<br />

Besitzesübertragung ohne Besitzesübergabe).<br />

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