Römisches Privatrecht I: Allgemeine Grundlagen und Sachenrecht
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Prof. Dr. B. Huwiler WS 1996/97 - SS 1997<br />
in zureichender bzw.<br />
richtiger Form<br />
Eigentumserwerb<br />
vom Berechtigten vom Nichtberechtigten<br />
in nicht zureichender<br />
Form<br />
res habilis res nec habilis<br />
a) res mancipi res mancipi - Gr<strong>und</strong>stücke - res raptae<br />
- mancipatio<br />
- in iure cessio<br />
traditio (ex iusta - ≠ animus furandi<br />
causa)<br />
(Vorsatz)<br />
- res furandae<br />
b) res nec mancipi<br />
- traditio (ex<br />
iusta causa)<br />
quiritisches Eigentum<br />
possessio civilis<br />
(Ersitzungsbesitz)<br />
possessio civilis<br />
usucapio usucapio keine usucapio<br />
+ bonitarisches<br />
Eigentum<br />
quiritisches Eigentum<br />
≠ bonitarisches<br />
Eigentum<br />
(die exceptio rei venditae et<br />
traditae steht nicht zur<br />
Verfügung)<br />
quiritisches Eigentum<br />
possessio<br />
1. Fallbeispiel zur Veräusserung während der Ersitzungszeit [Rdn. 298]<br />
Veräussert (K) eine ihm tradierte res mancipi noch während seiner Ersitzungszeit an (K 2), steht diesem die<br />
exceptio rei venditae et traditae genauso zu wie dem (K), obwohl nicht er die Sache von (V) erworben hat.<br />
(K) ist bonitarischer Eigentümer <strong>und</strong> kann somit dieses Eigentum dem (K 2) übertragen. (K 2) tritt in die<br />
Rechtsstellung (Sukzession) des (K) bezüglich dieser Sache ein. Mit dem Übergang des bonitarischen Eigentums<br />
geht auch die exceptio als relatives subjektives Recht des (K), das dieser in einer Verfügung einem<br />
andern übertragen kann, an den (K 2) über.<br />
Ebenso kann (K) die exceptio einem (V2) entgegenhalten, sei dieser (im einfacheren Fall)<br />
Erbe des (V) (Universalsukzession), oder hätte (V) diesem sein quiritisches Eigentum an<br />
der Sache veräussert.<br />
Da die Übertragung von Eigentum einer Besitzesübergabe bedarf (entweder einer einfachen<br />
traditio oder aber einer mancipatio oder in iure cessio) ist der zweite Fall nicht ganz einfach<br />
darzustellen.<br />
Das ZGB kennt den Fall einer Besitzesübertragung ohne Besitzesübergabe im Art. 924.<br />
Um dabei die traditio als Besitzesübertragung zu retten, behilft man sich mit Traditionssurrogaten.<br />
Es findet keine eigentliche Besitzesübergabe statt, sondern die traditio wird surrogiert.<br />
Als Beispiel wäre etwa derjenige Fall zu nennen, in welchem der Eigentümer (E) eines<br />
Gr<strong>und</strong>stückes dieses an einen andern (K) verkauft <strong>und</strong> es sogleich wieder von diesem<br />
pachtet. Statt einer Besitzesübertragung (traditio) beim Verkauf an (K) <strong>und</strong> einer Übertragung<br />
(traditio) zurück an (E) zur Pacht, verbleibt das Gr<strong>und</strong>stück immer im Besitz des (E),<br />
wobei die beiden Übertragungen fiktiv als vollzogen angenommen werden (constitutum possessorium:<br />
Besitzesübertragung ohne Besitzesübergabe).<br />
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