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Römisches Privatrecht I: Allgemeine Grundlagen und Sachenrecht

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Prof. Dr. B. Huwiler WS 1996/97 - SS 1997<br />

II. Die Frage des originären Erwerbs<br />

(S) kann die Sache aber ersitzen [Rdn. 303], die Tatbestandselemente der Ersitzung sind erfüllt: Die<br />

Übereignung der Sache erfolgte aufgr<strong>und</strong> einer gültigen iusta causa (emptio venditio). Die Sache ist eine res<br />

habilis, da (L) sie dem (S) gutgläubig weiterverkauft hat [Rdn. 306]. (S) ist possessor civilis.<br />

Ist die Ersitzungszeit abgelaufen, verbleibt (K) nur die Möglichkeit condictio aus ungerechtfertigter Bereicherung<br />

gegenüber (L). (Die Haftung aus Vertrag entfällt hier, weil (L) nicht schuldhaft gehandelt hat.)<br />

Vindiziert (K) jedoch vor Ablauf der Ersitzungszeit, kann (S) dem (K) die exceptio rei venditae et traditae<br />

nicht entgegenhalten, weil der Vindikationskläger (K) die Sache nicht selber verkauft hat [vgl. Rdn.<br />

296]. Die Sache muss dem (K) retourniert werden.<br />

(S) kann gegen (L) aus Vertrag klagen, da dieser ihm für Rechtsmängel der Sache haftet (Spezialbestimmung<br />

des Kaufrechts: Vertragshaftung aufgr<strong>und</strong> einer Garantiehaftung <strong>und</strong> nicht aus Verschulden).<br />

Die Frage ist, ob (S) während der Ersitzungszeit bonitarischer Eigentümer ist oder nicht?<br />

In den drei Fallbeispielen zum bonitarischen Eigentum war der Erwerber wie ein Eigentümer<br />

absolut durch die actio <strong>und</strong> die exceptio (bzw. replicatio) geschützt.<br />

Das Eigentum ist ein absolut subjektives Recht jedermann gegenüber, mit dem Inhalt des<br />

Ausschlusses jedermanns der Sache gegenüber. Bei Verletzung des Ausschlussrechtes entsteht<br />

der Anspruch auf Wiederherstellung des Besitzes, entweder nach ius civile oder durch<br />

die actio Publiciana.<br />

(S) im vierten Fall konnte sich aber gegenüber der Vindikation des quiritischen Eigentümers<br />

nicht auf die exceptio berufen, er war nicht absolut geschützt. D.h. er konnte sein Ausschlussrecht<br />

nicht jedermann gegenüber durchsetzen, er ist also nicht (bonitarischer) Eigentümer.<br />

Bonitarischer Eigentümer ist nur, wer sich auf die actio <strong>und</strong> die exceptio berufen kann. Der<br />

possessor civilis ist nicht zwingend Eigentümer, nur derjenige possessor civilis ist Eigentümer,<br />

der zusätzlich die Sache vom Berechtigten (wenn auch unter Formfehler) erworben hat.<br />

Jeder bonitarische Eigentümer ist auch possessor civilis, aber nicht jeder possessor civilis ist bonitarischer<br />

Eigentümer.<br />

*26

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