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Römisches Privatrecht I: Allgemeine Grundlagen und Sachenrecht

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Prof. Dr. B. Huwiler WS 1996/97 - SS 1997<br />

Verfügungen sind Rechtsgeschäfte, es handelt sich immer um Willenserklärungen. Objekt<br />

der Verfügung ist stets ein subjektives Recht.<br />

Veräusserungsgeschäft [KASER §5 I]<br />

1. Verpflichtung (z.B. durch Kaufvertrag)<br />

2. Verfügung<br />

3. Tradition (traditio)<br />

Die traditio ist der reale Vollzug (Besitzesübergabe <strong>und</strong> Besitzverschaffung). Entscheidend<br />

für die Wirkung der Tradition ist der Inhalt der Verpflichtung (z.B. Kauf, Tausch,<br />

Schenkung).<br />

Die Tradition für sich ist ein blosser Realakt (z.B. Übergabe des Gegenstandes). Das<br />

Verfügungsgeschäft ist eine juristische Abstraktion, die Verfügung zeigt sich erst in der<br />

Tradition, beim realen Vollzug des Verpflichtungsgeschäftes. Die Tradition vermittelt<br />

den Besitz <strong>und</strong>, wo die Verpflichtung Eigentumsübertragung vorsieht, auch das Eigentum<br />

an der Sache.<br />

Beispiel: Pfand<br />

Um das Insolvenzrisiko von Forderungen zu sichern, gibt es einerseits die Bürgschaft oder<br />

die Realsicherung durch das Geben einer Sache in Pfand.<br />

Der Pfandgläubiger hat Anspruch auf den Besitz der Pfandsache <strong>und</strong> das Recht, die<br />

Pfandsache im Falle der Insolvenz des Pfandgebers an einen Dritten zu veräussern. Und<br />

das, obwohl er nicht Eigentümer ist. Der Schuldner ermächtigt den Gläubiger, einem Dritten<br />

Eigentum an der Sache zu verschaffen.<br />

1. Verpflichtung: Die Sache in Pfand zu geben.<br />

2. Verfügung: Der Schuldner scheidet Besitzes-, Veräusserungs-, Verfügungs- usf.<br />

Befugnisse (ausser Eigentum) an der Sache aus, vermindert also seine<br />

subjektiven Rechte, <strong>und</strong> überträgt sie dem Gläubiger. Dieser erwirbt<br />

ein beschränktes dingliches Recht an der Sache.<br />

3. Tradition: Besitzesübertragung<br />

1. Arten der Verfügung<br />

A Nicht-Übertragungsgeschäfte<br />

Dereliktion [KASER §26 I 2]<br />

Eigentumsaufgabe (vgl. oben)<br />

Akzeptilation [Rdn. 541] [KASER §6 III; §52 II 3; §53 II 2]<br />

Durch die Akzeptilation gibt der Gläubiger eine Forderung (Obligation) auf. Er scheidet<br />

das subjektive Recht auf die Leistung der Schuld aus seinem Vermögen aus (Verfügungsgeschäft).<br />

Es findet kein Erwerb auf seiten des Schuldners statt, denn das subjektive<br />

Recht erlischt.<br />

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