Römisches Privatrecht I: Allgemeine Grundlagen und Sachenrecht
Römisches Privatrecht I: Allgemeine Grundlagen und Sachenrecht
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Prof. Dr. B. Huwiler WS 1996/97 - SS 1997<br />
III. obligatio <strong>und</strong> actio [KASER §33 I]<br />
Die actio vereinigt in sich zugleich das subjektive Recht (die Forderung), den Anspruch (die<br />
fällige Forderung) <strong>und</strong> die Klage (die Möglichkeit, den Anspruch mit Hilfe des Staates<br />
durchzusetzen).<br />
[Rdn. 44, 44a, 44b, 44d, 44f, 44g]<br />
Erst im Mittelalter unter dem Einfluss der scholastischen Logik (Thomas v. A., Aristoteles)<br />
<strong>und</strong> der Glossatoren (Azo, Accursius) begann die Unterscheidung, die logische Aufgliederung<br />
in obligatio <strong>und</strong> actio.<br />
Insbesondere wird zwischen der Forderung (dem subjektiven Recht) <strong>und</strong> dem Anspruch<br />
unterschieden, die Forderung trägt zwar die actio in sich, aber sie ist dennoch etwas davon<br />
Verschiedenes: Die Forderung ist zunächst das Recht, das dann in der actio zum klagbaren<br />
Anspruch wird.<br />
Weitere Fortschritte werden erst im 19. Jh. gemacht. Insbesondere zu erwähnen sind SA-<br />
VIGNY <strong>und</strong> WINDSCHEID [Rdn. 46].<br />
1. Obligationen auf ein certum bzw. auf ein incertum; die obligatio stricti iuris<br />
bzw. bonae fidei [KASER §34 II]<br />
Bei der Unterscheidung zwischen Obligationen auf ein certum <strong>und</strong> Obligationen auf ein incertum<br />
geht es um die Abgrenzung von Obligationen mit festgelegtem Inhalt (ein bestimmter<br />
Betrag bzw. Sache) zu solchen, deren Inhalt bzw. Wert erst nach Vertragsschluss, z.B.<br />
bei Fälligkeit konkretisiert wird.<br />
certa pecunia<br />
[Rdn. 476]<br />
actio<br />
(= Obligationsinhalt)<br />
( debitum)<br />
certa incerta<br />
certa res<br />
[Rdn. 477]<br />
Spezies- oder Gattungssache<br />
actio ex stipulatu<br />
[Rdn. 396]<br />
actio empti<br />
actio venditi<br />
[Rdn. 441, 443]<br />
Die condictiones [Rdn. 476, 477] sind Kontraktsklagen für Stipulationen, Darlehensrückforderungen<br />
(Geld oder auch Sachen [vertretbare Sachen] können dargeliehen werden) <strong>und</strong><br />
Forderungen aus ungerechtfertigter Bereicherung.<br />
Die actio ex stipulatu [Rdn. 396] ist auf Forderungen gerichtet, die ein Tun oder Unterlassen<br />
beinhalten. Sie enthält einen expliziten Verweis auf eine solche Stipulation als Entstehungsgr<strong>und</strong><br />
der Obligation: die demonstratio [...sich ... hat stipulieren lassen, ...]. Diese Stipulation<br />
hat der Kläger zu beweisen. Die demonstratio ist wichtig, weil nur aufgr<strong>und</strong> des Sachverhaltes<br />
das incertum genau bestimmt werden kann, weil nur so Anhaltspunkte für die<br />
Schätzung der geschuldeten Summe gef<strong>und</strong>en werden.<br />
In der intentio dann wird der Richter angewiesen, festzustellen, wieviel dem Kläger die Leistung<br />
wert ist.<br />
Die actiones bonae fidei [Rdn. 441, 443] enthalten ebenfalls beide eine demonstratio, im Unterschied<br />
zur actio ex stipulatu hat der Beklagte (oder der Kläger) so viel zu geben, wie nach er<br />
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