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Römisches Privatrecht I: Allgemeine Grundlagen und Sachenrecht

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Prof. Dr. B. Huwiler WS 1996/97 - SS 1997<br />

III. obligatio <strong>und</strong> actio [KASER §33 I]<br />

Die actio vereinigt in sich zugleich das subjektive Recht (die Forderung), den Anspruch (die<br />

fällige Forderung) <strong>und</strong> die Klage (die Möglichkeit, den Anspruch mit Hilfe des Staates<br />

durchzusetzen).<br />

[Rdn. 44, 44a, 44b, 44d, 44f, 44g]<br />

Erst im Mittelalter unter dem Einfluss der scholastischen Logik (Thomas v. A., Aristoteles)<br />

<strong>und</strong> der Glossatoren (Azo, Accursius) begann die Unterscheidung, die logische Aufgliederung<br />

in obligatio <strong>und</strong> actio.<br />

Insbesondere wird zwischen der Forderung (dem subjektiven Recht) <strong>und</strong> dem Anspruch<br />

unterschieden, die Forderung trägt zwar die actio in sich, aber sie ist dennoch etwas davon<br />

Verschiedenes: Die Forderung ist zunächst das Recht, das dann in der actio zum klagbaren<br />

Anspruch wird.<br />

Weitere Fortschritte werden erst im 19. Jh. gemacht. Insbesondere zu erwähnen sind SA-<br />

VIGNY <strong>und</strong> WINDSCHEID [Rdn. 46].<br />

1. Obligationen auf ein certum bzw. auf ein incertum; die obligatio stricti iuris<br />

bzw. bonae fidei [KASER §34 II]<br />

Bei der Unterscheidung zwischen Obligationen auf ein certum <strong>und</strong> Obligationen auf ein incertum<br />

geht es um die Abgrenzung von Obligationen mit festgelegtem Inhalt (ein bestimmter<br />

Betrag bzw. Sache) zu solchen, deren Inhalt bzw. Wert erst nach Vertragsschluss, z.B.<br />

bei Fälligkeit konkretisiert wird.<br />

certa pecunia<br />

[Rdn. 476]<br />

actio<br />

(= Obligationsinhalt)<br />

( debitum)<br />

certa incerta<br />

certa res<br />

[Rdn. 477]<br />

Spezies- oder Gattungssache<br />

actio ex stipulatu<br />

[Rdn. 396]<br />

actio empti<br />

actio venditi<br />

[Rdn. 441, 443]<br />

Die condictiones [Rdn. 476, 477] sind Kontraktsklagen für Stipulationen, Darlehensrückforderungen<br />

(Geld oder auch Sachen [vertretbare Sachen] können dargeliehen werden) <strong>und</strong><br />

Forderungen aus ungerechtfertigter Bereicherung.<br />

Die actio ex stipulatu [Rdn. 396] ist auf Forderungen gerichtet, die ein Tun oder Unterlassen<br />

beinhalten. Sie enthält einen expliziten Verweis auf eine solche Stipulation als Entstehungsgr<strong>und</strong><br />

der Obligation: die demonstratio [...sich ... hat stipulieren lassen, ...]. Diese Stipulation<br />

hat der Kläger zu beweisen. Die demonstratio ist wichtig, weil nur aufgr<strong>und</strong> des Sachverhaltes<br />

das incertum genau bestimmt werden kann, weil nur so Anhaltspunkte für die<br />

Schätzung der geschuldeten Summe gef<strong>und</strong>en werden.<br />

In der intentio dann wird der Richter angewiesen, festzustellen, wieviel dem Kläger die Leistung<br />

wert ist.<br />

Die actiones bonae fidei [Rdn. 441, 443] enthalten ebenfalls beide eine demonstratio, im Unterschied<br />

zur actio ex stipulatu hat der Beklagte (oder der Kläger) so viel zu geben, wie nach er<br />

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