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Römisches Privatrecht I: Allgemeine Grundlagen und Sachenrecht

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Prof. Dr. B. Huwiler WS 1996/97 - SS 1997<br />

Derivativer Erwerb<br />

Führt zu Besitz<br />

Niemals aber zu Eigentum<br />

bzw. Rechtserwerb<br />

Fehlen der causa adquirendi<br />

Rückabwicklung durch vindicatio<br />

Derivativer Erwerb [KASER §20 I 1; §24 I 1; §26]<br />

Der derivative Erwerb bedingt die Geschäftsfähigkeit <strong>und</strong> die Rechtszuständigkeit des<br />

Übertragenden <strong>und</strong> ausserdem die Wirksamkeit des Übertragungsgeschäftes, d.h. insbesondere<br />

eine iusta causa bei kausalen Verfügungen.<br />

Originärer Erwerb [KASER §20 I 1; §26]<br />

Verfügung<br />

(Sine iusta causa)<br />

Kausale Verfügung Abstrakte Verfügung<br />

Originärer Erwerb<br />

Rechtsbegründung gestützt<br />

auf einen besonderen Erwerbstatbestand<br />

(z.B. Vermischung)<br />

Führt zu Eigentum<br />

bzw. Rechtserwerb<br />

Fehlen der causa habendi<br />

Rückabwicklung durch condictio<br />

Derivativer Erwerb<br />

Voller Rechtserwerb<br />

(z.B. Besitz <strong>und</strong> Eigentum)<br />

Fehlen der causa habendi<br />

Rückabwicklung durch condictio<br />

Der originäre Erwerb ist davon abhängig, ob das objektive Recht einen Vorgang als<br />

rechtswirksam anerkennt. Das blosse Faktum des Vorganges macht das Geschäft wirksam.<br />

Bei der Vermischung oder der Ersitzung z.B. verliert (A) sein Eigentum, während<br />

es bei (B) neu begründet wird.)<br />

Fallbeispiel [Rdn. 150]<br />

Zwischen (V) <strong>und</strong> (K) besteht ein Kaufvertrag für den Verkauf eines Gr<strong>und</strong>stückes zu 10'000 HS.<br />

(V) übereignet (K) das Gr<strong>und</strong>stück durch Manzipation, (K) übergibt (V) das Geld (traditio).<br />

Nun entfällt der Vertrag wegen Dissenses: (K) hat am Gr<strong>und</strong>stück Eigentum erworben. Weil die causa<br />

habendi entfallen ist (d.h. (V) hat einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung), geschieht die<br />

Rückabwicklung für das Gr<strong>und</strong>stück durch condictio. Falls (V) das Geld mit seinem vermischt hat,<br />

bleibt (K) die condictio (aus ungerechtfertigter Bereicherung); falls er es nicht vermischt hat, hat (K) Anspruch<br />

auf Herausgabe des Geldes (vindicatio).<br />

*20

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