Römisches Privatrecht I: Allgemeine Grundlagen und Sachenrecht
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Prof. Dr. B. Huwiler WS 1996/97 - SS 1997<br />
Derivativer Erwerb<br />
Führt zu Besitz<br />
Niemals aber zu Eigentum<br />
bzw. Rechtserwerb<br />
Fehlen der causa adquirendi<br />
Rückabwicklung durch vindicatio<br />
Derivativer Erwerb [KASER §20 I 1; §24 I 1; §26]<br />
Der derivative Erwerb bedingt die Geschäftsfähigkeit <strong>und</strong> die Rechtszuständigkeit des<br />
Übertragenden <strong>und</strong> ausserdem die Wirksamkeit des Übertragungsgeschäftes, d.h. insbesondere<br />
eine iusta causa bei kausalen Verfügungen.<br />
Originärer Erwerb [KASER §20 I 1; §26]<br />
Verfügung<br />
(Sine iusta causa)<br />
Kausale Verfügung Abstrakte Verfügung<br />
Originärer Erwerb<br />
Rechtsbegründung gestützt<br />
auf einen besonderen Erwerbstatbestand<br />
(z.B. Vermischung)<br />
Führt zu Eigentum<br />
bzw. Rechtserwerb<br />
Fehlen der causa habendi<br />
Rückabwicklung durch condictio<br />
Derivativer Erwerb<br />
Voller Rechtserwerb<br />
(z.B. Besitz <strong>und</strong> Eigentum)<br />
Fehlen der causa habendi<br />
Rückabwicklung durch condictio<br />
Der originäre Erwerb ist davon abhängig, ob das objektive Recht einen Vorgang als<br />
rechtswirksam anerkennt. Das blosse Faktum des Vorganges macht das Geschäft wirksam.<br />
Bei der Vermischung oder der Ersitzung z.B. verliert (A) sein Eigentum, während<br />
es bei (B) neu begründet wird.)<br />
Fallbeispiel [Rdn. 150]<br />
Zwischen (V) <strong>und</strong> (K) besteht ein Kaufvertrag für den Verkauf eines Gr<strong>und</strong>stückes zu 10'000 HS.<br />
(V) übereignet (K) das Gr<strong>und</strong>stück durch Manzipation, (K) übergibt (V) das Geld (traditio).<br />
Nun entfällt der Vertrag wegen Dissenses: (K) hat am Gr<strong>und</strong>stück Eigentum erworben. Weil die causa<br />
habendi entfallen ist (d.h. (V) hat einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung), geschieht die<br />
Rückabwicklung für das Gr<strong>und</strong>stück durch condictio. Falls (V) das Geld mit seinem vermischt hat,<br />
bleibt (K) die condictio (aus ungerechtfertigter Bereicherung); falls er es nicht vermischt hat, hat (K) Anspruch<br />
auf Herausgabe des Geldes (vindicatio).<br />
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