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MWST. - Agenzia delle Entrate

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3ª Bozza 28/12/2007<br />

MwSt. 2009 MwSt.- Vordrucke für das Jahr 2008<br />

Für Subjekte, die verschieden von den natürlichen Personen sind, müssen in der Übersicht des Erklärers<br />

die Daten des Vertreters und der Kode 1 in Bezug auf das bekleidete Amt angegeben werden.<br />

Nicht ansässiges Subjekt, das seine Tätigkeit im Staatsgebiet, sei es über eine feste Einrichtung<br />

als auch über einen Steuervertreter oder durch die Direkterfassung ausgeübt hat<br />

In diesem Fall nimmt das nicht ansässige Subjekt eine zweifache MwSt.-Position ein, welche die Verpflichtung<br />

mit sich bringt, zwei Jahreserklärungen einzureichen damit die steuerpflichtigen Geschäfte<br />

jeder einzelnen Tätigkeit, aufgrund der oben angeführten Anleitungen, getrennt erklärt werden können.<br />

In diesem Fall ist in der Erklärung die vom Steuervertreter oder vom ausländischen Subjekt, das die<br />

Direkterfassung in Anspruch genommen hat, in der Übersicht des Steuerpflichtigen auch das eigens<br />

dafür vorgesehene Feld abzufassen, das für die Angabe der Steuernummer vorgesehen ist, die<br />

dem nicht ansässigen Subjekt in Bezug auf die feste Einrichtung, zugewiesen wurde.<br />

Nicht ansässiges Subjekt, das seine Tätigkeit im Laufe eines Steuerjahres über einen Steuervertreter<br />

ausgeübt und die Direkterfassung in Anspruch genommen hat<br />

Im Sinne des genannten Art. 17, zweiter Absatz, besteht sowohl die Möglichkeit einen Steuervertreter<br />

zu ernennen als auch die Möglichkeit die Direkterfassung in Anspruch zu nehmen. Das heißt,<br />

dass die Pflicht der Einreichung der Jahreserklärung in all jenen Fällen, in denen ein nicht ansässiges<br />

Subjekt im selben Jahr, sei es über einen Steuervertreter als durch die Direkterfassung in Italien<br />

Geschäfte abwickelt jenem Subjekt obliegt, das bei Einreichung der Erklärung die Tätigkeit<br />

ausübt. Es muss dabei eine einzige Erklärung eingereicht werden, die aus mehreren Formblättern<br />

besteht, die je nach Versteuerungsart für welche sich das nicht ansässige Subjekt entschieden hat,<br />

abzufassen sind. Zwecks Abfassung der Erklärung in diesen besonderen Fällen werden die folgenden<br />

Anleitungen ergänzend zu den allgemeinen Anleitungen hinzugefügt.<br />

1) Übergang vom Steuervertreter zur Direkterfassung zwecks MwSt.<br />

a) falls das nicht ansässige Subjekt im Laufe des Steuerjahres auf welches sich die Erklärung bezieht,<br />

seine Tätigkeit zuerst über einen Steuervertreter und nachher im Sinne des Art. 35-ter mittels Direkterfassung<br />

ausgeübt hat, muss die Erklärung aus einem Titelblatt und aus zwei Formblättern bestehen:<br />

– auf dem Titelblatt muss das nicht ansässige Subjekt, die ihm bei Einreichung des Vordruckes ANR<br />

zugewiesene MwSt.-Nummer angeben, die von diesem Subjekt auch bei den MwSt.-Verpflichtungen<br />

zu verwenden ist;<br />

– im Formblatt Nr. 01 sind jene Geschäftsfälle anzugeben, die durch die Direkterfassung durchgeführt<br />

wurden, weshalb ausschließlich in diesem Formblatt auch die Teile 3 und 4 der Übersicht<br />

VA, die Teile 2 und 3 der Übersicht VL, sowie die Übersichten VC, VH, VT, VX und VO abzufassen<br />

sind, da in diesen Übersichten die vom nicht ansässigen Subjekt durchgeführten Geschäftsvorfälle<br />

zusammengefasst werden;<br />

– im Formblatt Nr. 02 sind jene Geschäftsfälle anzugeben, die mittels Inanspruchnahme eines Steuervertreters<br />

durchgeführt wurden. In Zeile VA1, Feld 5 ist jene MwSt.-Nummer anzugeben, die dem<br />

nicht ansässigen Subjekt seinerzeit infolge der Einreichung des Vordruckes AA7 oder AA9 zugewiesen<br />

wurde und vom Steuervertreter in Bezug auf die MwSt.-Verpflichtungen, verwendet wurde.<br />

b) falls die Änderung zwischen 1. Jänner und dem Einreichungsdatum der Erklärung stattgefunden<br />

hat, besteht diese Erklärung aus einem einzigen Formblatt. In diesem Fall sind in der<br />

Übersicht für den Steuerzahler, die Angaben des nicht ansässigen Subjektes und die MwSt.-<br />

Nummer anzugeben, die ihm bei Einreichung des Vordruckes ANR zugewiesen wurde. In Zeile<br />

VA1, Feld 5 ist die mittlerweile gelöschte MwSt.-Nummer anzugeben, die vom Steuervertreter<br />

für die MwSt.-Verpflichtungen verwendet wurde.<br />

2) Übergang von der Direkterfassung zwecks MwSt. zum Steuervertreter<br />

a) falls sich das nicht ansässige Subjekt im Laufe des Jahres auf das sich die Erklärung bezieht<br />

im Sinne des Art. 35-ter die Direkterfassung beansprucht und nachher einen Steuervertreter ernannt<br />

hat, muss die Erklärung aus einer Titelseite und aus zwei Formblättern bestehen:<br />

– auf der Titelseite müssen in dem für den Steuerzahler vorgesehenen Teil, die Angaben des nicht<br />

ansässigen Subjektes und die ihm bei Einreichung des Vordruckes AA7 oder AA9 zugewiesene<br />

MwSt.-Nummer, angeführt werden. Diese MwSt.-Nummer wurde vom Steuervertreter für die Einhaltung<br />

der MwSt.-Verpflichtungen verwendet. Im Teil des Erklärers muss der Steuervertreter die<br />

eigenen Angaben und den Kode 6 in Bezug auf das bekleidete Amt angeben;<br />

– im Formblatt Nr. 01 sind jene Geschäftsfälle anzugeben, die mittels Inanspruchnahme des Steuervertreters<br />

durchgeführt wurden, indem ausschließlich in diesem Formblatt auch die Teile 3 und<br />

4 der Übersicht VA, die Teile 2 und 3 der Übersicht VL, sowie die Übersichten VC, VH, VT, VX<br />

und VO abzufassen sind, da in diesen Übersichten die vom nicht ansässigen Subjekt durchgeführten<br />

Geschäftsvorfälle zusammengefasst werden;<br />

– im Formblatt Nr. 02 sind jene Geschäftsfälle anzugeben, die durch die Direkterfassung durchgeführt<br />

wurden. In Zeile VA1, Feld 5 ist die mittlerweile gelöschte MwSt.-Nummer anzugeben, die<br />

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