MWST. - Agenzia delle Entrate
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3ª Bozza 28/12/2007<br />
MwSt. 2009 MwSt.- Vordrucke für das Jahr 2008<br />
Für Subjekte, die verschieden von den natürlichen Personen sind, müssen in der Übersicht des Erklärers<br />
die Daten des Vertreters und der Kode 1 in Bezug auf das bekleidete Amt angegeben werden.<br />
Nicht ansässiges Subjekt, das seine Tätigkeit im Staatsgebiet, sei es über eine feste Einrichtung<br />
als auch über einen Steuervertreter oder durch die Direkterfassung ausgeübt hat<br />
In diesem Fall nimmt das nicht ansässige Subjekt eine zweifache MwSt.-Position ein, welche die Verpflichtung<br />
mit sich bringt, zwei Jahreserklärungen einzureichen damit die steuerpflichtigen Geschäfte<br />
jeder einzelnen Tätigkeit, aufgrund der oben angeführten Anleitungen, getrennt erklärt werden können.<br />
In diesem Fall ist in der Erklärung die vom Steuervertreter oder vom ausländischen Subjekt, das die<br />
Direkterfassung in Anspruch genommen hat, in der Übersicht des Steuerpflichtigen auch das eigens<br />
dafür vorgesehene Feld abzufassen, das für die Angabe der Steuernummer vorgesehen ist, die<br />
dem nicht ansässigen Subjekt in Bezug auf die feste Einrichtung, zugewiesen wurde.<br />
Nicht ansässiges Subjekt, das seine Tätigkeit im Laufe eines Steuerjahres über einen Steuervertreter<br />
ausgeübt und die Direkterfassung in Anspruch genommen hat<br />
Im Sinne des genannten Art. 17, zweiter Absatz, besteht sowohl die Möglichkeit einen Steuervertreter<br />
zu ernennen als auch die Möglichkeit die Direkterfassung in Anspruch zu nehmen. Das heißt,<br />
dass die Pflicht der Einreichung der Jahreserklärung in all jenen Fällen, in denen ein nicht ansässiges<br />
Subjekt im selben Jahr, sei es über einen Steuervertreter als durch die Direkterfassung in Italien<br />
Geschäfte abwickelt jenem Subjekt obliegt, das bei Einreichung der Erklärung die Tätigkeit<br />
ausübt. Es muss dabei eine einzige Erklärung eingereicht werden, die aus mehreren Formblättern<br />
besteht, die je nach Versteuerungsart für welche sich das nicht ansässige Subjekt entschieden hat,<br />
abzufassen sind. Zwecks Abfassung der Erklärung in diesen besonderen Fällen werden die folgenden<br />
Anleitungen ergänzend zu den allgemeinen Anleitungen hinzugefügt.<br />
1) Übergang vom Steuervertreter zur Direkterfassung zwecks MwSt.<br />
a) falls das nicht ansässige Subjekt im Laufe des Steuerjahres auf welches sich die Erklärung bezieht,<br />
seine Tätigkeit zuerst über einen Steuervertreter und nachher im Sinne des Art. 35-ter mittels Direkterfassung<br />
ausgeübt hat, muss die Erklärung aus einem Titelblatt und aus zwei Formblättern bestehen:<br />
– auf dem Titelblatt muss das nicht ansässige Subjekt, die ihm bei Einreichung des Vordruckes ANR<br />
zugewiesene MwSt.-Nummer angeben, die von diesem Subjekt auch bei den MwSt.-Verpflichtungen<br />
zu verwenden ist;<br />
– im Formblatt Nr. 01 sind jene Geschäftsfälle anzugeben, die durch die Direkterfassung durchgeführt<br />
wurden, weshalb ausschließlich in diesem Formblatt auch die Teile 3 und 4 der Übersicht<br />
VA, die Teile 2 und 3 der Übersicht VL, sowie die Übersichten VC, VH, VT, VX und VO abzufassen<br />
sind, da in diesen Übersichten die vom nicht ansässigen Subjekt durchgeführten Geschäftsvorfälle<br />
zusammengefasst werden;<br />
– im Formblatt Nr. 02 sind jene Geschäftsfälle anzugeben, die mittels Inanspruchnahme eines Steuervertreters<br />
durchgeführt wurden. In Zeile VA1, Feld 5 ist jene MwSt.-Nummer anzugeben, die dem<br />
nicht ansässigen Subjekt seinerzeit infolge der Einreichung des Vordruckes AA7 oder AA9 zugewiesen<br />
wurde und vom Steuervertreter in Bezug auf die MwSt.-Verpflichtungen, verwendet wurde.<br />
b) falls die Änderung zwischen 1. Jänner und dem Einreichungsdatum der Erklärung stattgefunden<br />
hat, besteht diese Erklärung aus einem einzigen Formblatt. In diesem Fall sind in der<br />
Übersicht für den Steuerzahler, die Angaben des nicht ansässigen Subjektes und die MwSt.-<br />
Nummer anzugeben, die ihm bei Einreichung des Vordruckes ANR zugewiesen wurde. In Zeile<br />
VA1, Feld 5 ist die mittlerweile gelöschte MwSt.-Nummer anzugeben, die vom Steuervertreter<br />
für die MwSt.-Verpflichtungen verwendet wurde.<br />
2) Übergang von der Direkterfassung zwecks MwSt. zum Steuervertreter<br />
a) falls sich das nicht ansässige Subjekt im Laufe des Jahres auf das sich die Erklärung bezieht<br />
im Sinne des Art. 35-ter die Direkterfassung beansprucht und nachher einen Steuervertreter ernannt<br />
hat, muss die Erklärung aus einer Titelseite und aus zwei Formblättern bestehen:<br />
– auf der Titelseite müssen in dem für den Steuerzahler vorgesehenen Teil, die Angaben des nicht<br />
ansässigen Subjektes und die ihm bei Einreichung des Vordruckes AA7 oder AA9 zugewiesene<br />
MwSt.-Nummer, angeführt werden. Diese MwSt.-Nummer wurde vom Steuervertreter für die Einhaltung<br />
der MwSt.-Verpflichtungen verwendet. Im Teil des Erklärers muss der Steuervertreter die<br />
eigenen Angaben und den Kode 6 in Bezug auf das bekleidete Amt angeben;<br />
– im Formblatt Nr. 01 sind jene Geschäftsfälle anzugeben, die mittels Inanspruchnahme des Steuervertreters<br />
durchgeführt wurden, indem ausschließlich in diesem Formblatt auch die Teile 3 und<br />
4 der Übersicht VA, die Teile 2 und 3 der Übersicht VL, sowie die Übersichten VC, VH, VT, VX<br />
und VO abzufassen sind, da in diesen Übersichten die vom nicht ansässigen Subjekt durchgeführten<br />
Geschäftsvorfälle zusammengefasst werden;<br />
– im Formblatt Nr. 02 sind jene Geschäftsfälle anzugeben, die durch die Direkterfassung durchgeführt<br />
wurden. In Zeile VA1, Feld 5 ist die mittlerweile gelöschte MwSt.-Nummer anzugeben, die<br />
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