MWST. - Agenzia delle Entrate
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3ª Bozza 28/12/2007<br />
3.4<br />
Beherrschende<br />
und beherrschte<br />
Körperschaften<br />
und<br />
Gesellschaften<br />
(Art. 73)<br />
MwSt. 2009 MwSt.- Vordrucke für das Jahr 2008<br />
B) Erbfolge<br />
Im Falle einer Erbfolge müssen die Erklärungsverpflichtungen von den Erben, unter Beachtung der<br />
folgenden Anleitungen, durchgeführt werden:<br />
Steuerpflichtiger, der im Laufe des Jahres 2008 verstorben ist<br />
– falls der Erbe oder die Erben die Tätigkeit des verstorbenen Steuerpflichtigen nicht weiterführen,<br />
ist er bzw. die Erben verpflichtet, die Erklärung für den Verstorbenen einzureichen, wobei in der<br />
Übersicht des Erklärers, die eigenen Daten und der Kode 7 für das bekleidete Amt anzuführen<br />
ist. War der verstorbene Steuerzahler zur vereinheitlichten Erklärung verpflichtet, muss die MwSt.-<br />
Erklärung im Vordruck UNICO 2009 eingeschlossen werden;<br />
– falls der Erbe oder die Erben die Tätigkeit des verstorbenen Steuerpflichtigen weiterführen, ist die<br />
Erklärung aufgrund der im Abschnitt 3.3 unter Punkt 1 angeführten Anleitungen, einzureichen.<br />
Steuerpflichtiger, der zwischen dem 1. Jänner 2009 und dem Einreichungsdatum der Erklärung<br />
verstorben ist<br />
Da die Tätigkeit in diesem Fall, im Laufe des ganzen Jahres vom verstorbenen Steuerzahler ausgeübt<br />
wurde, muss der Erbe bzw. die Erben, die Erklärung für den Verstorbenen einreichen, wobei<br />
sie in der Übersicht des Erklärers, die eigenen Daten und den Kode 7 für das bekleidete Amt anführen<br />
müssen. Wie im Rundschreiben Nr.113/E vom 31. Mai 2000 angeführt, muss die MwSt.-<br />
Erklärung im Vordruck UNICO 2009 eingeschlossen werden, wenn der Steuerzahler zur Einreichung<br />
der vereinheitlichten Erklärung verpflichtet war.<br />
Im Sinne des Art. 35-bis wird daran erinnert, dass die Erben innerhalb von sechs Monaten nach Ableben<br />
des/der Steuerzahlers/in, den Verpflichtungen bezüglich seiner/ihrer Geschäfte, die in den letzten<br />
vier Monaten vor seinem/ihren Ableben nicht erfüllt worden sind nachkommen können; dabei ist<br />
die Einreichung der jährlichen Steuererklärung inbegriffen.<br />
C) Berichtigung der Absetzbeträge für Güter, die infolge von außerordentlichen Geschäften<br />
oder wesentlichen subjektiven Umwandlungen erworben wurden<br />
Aufgrund der von Art. 19-bis2 vorgesehenen Berichtigungen wird darauf hingewiesen, dass die abschreibbaren<br />
Güter und die infolge von außerordentlichen Geschäften oder wesentlichen subjektiven<br />
Umwandlungen erworbenen Güter – der einzelnen Gesellschaften, die an der Umschreibung teilnehmen<br />
und für welche die entsprechenden Formblätter abgefasst worden sind – der Anzahl der Monate<br />
(bzw. Vierteljahre), auf welche sich jedes Formblatt bezieht angeglichen werden müssen. Die erklärende<br />
Gesellschaft (zum Beispiel die übernehmende Gesellschaft) ist verpflichtet eine Berichtigung in<br />
Bezug auf diese Güter vorzunehmen, wobei der Gesamtbetrag der Anzahl der restlichen Monate<br />
(bzw. Vierteljahre) anzugleichen ist (siehe die Hinweise im Rundschreiben Nr. 50 vom 29.02.1996).<br />
D) Vergleichswert des Geschäftsumsatze zwecks Anwendung der MwSt. im Jahr nach den außerordentlichen<br />
Geschäften oder den wesentlichen subjektiven Umwandlungen<br />
Im Jahr nach der Durchführung der außerordentlichen Geschäfte oder der wesentlichen subjektiven<br />
Umwandlungen, ist zwecks Anwendung der MwSt. der gesamte Geschäftsumsatz jenes Steuerjahres<br />
zu berücksichtigen, in dem die Geschäftsfälle durchgeführt wurden, die aus den verschiedenen<br />
Formblättern der Erklärung hervorgehen. Aufgrund der im DPR Nr. 633/1972 enthaltenen Bestimmungen<br />
muss man sich deshalb für die Anwendung der damit im Zusammenhang stehenden Vorschriften,<br />
wie zum Beispiel jene die den Status eines gewohnheitsmäßigen Exporthändlers, die Anwendung<br />
der provisorischen pro-rata, die monatliche oder vierteljährliche Verrechnung usw. betreffen,<br />
auf den vorgenannten Geschäftsumsatz beziehen.<br />
3.4.1 – ALLGEMEINE HINWEISE<br />
Beherrschende und beherrschte Gesellschaften die im Jahr, auf das sich die Erklärung bezieht, die<br />
Bestimmungen gemäß Art. 73, letzter Absatz und gemäß DM vom 13. Dezember 1979 und folgende<br />
Abänderungen in Anspruch genommen haben, müssen denselben Vordruck verwenden, der<br />
für die Mehrheit der Steuerzahler für die Angabe der eigenen Daten und der Restbeträge vorgesehen<br />
ist, die der Gruppe übertragen wurden.<br />
Im Besonderen muss die MwSt.-Erklärung von den beherrschenden und beherrschten Gesellschaften<br />
wie folgt eingereicht werden:<br />
• die beherrschten Gesellschaften müssen, jede einzelne für sich, gemäß den Anleitungen im Abschnitt<br />
1.2 und ohne Anlagen beizulegen, die eigene Jahreserklärung einreichen;<br />
• die beherrschende Gesellschaft bzw. Körperschaft muss ihre eigene Jahreserklärung einreichen<br />
und die MwSt.-Aufstellung 26/PR/2009 beilegen, in welcher die Abrechnung der Gruppe zusammengefasst<br />
ist. Die beherrschende Gesellschaft bzw. Körperschaft ist verpflichtet dem zuständigen<br />
Einhebungsbeamten die Aufstellung der Gruppenabrechnung (MwSt.-Vordruck 26<br />
LP/2009) vorzulegen und Folgendes beizulegen:<br />
– eine Ausfertigung mit Originalunterschrift der MwSt.-Aufstellung 26 PR/2009, die ein Teil der<br />
eigenen Jahreserklärung ist;<br />
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