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MWST. - Agenzia delle Entrate

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3ª Bozza 28/12/2007<br />

MwSt. 2009 MwSt.- Vordrucke für das Jahr 2008<br />

1997 und das Rundschreiben Nr.134/E vom 28.Mai 1998).<br />

Zeile VL28, Feld 1, in dieser Zeile ist anzugeben:<br />

• der Gesamtbetrag besonderer Steuerguthaben, die für das Jahr 2008 als Abzug der periodischen<br />

Zahlungen und der Akontozahlungen verwendet wurde. Aufgrund der im Art. 1, Absätze von 53 bis<br />

57 des Gesetzes Nr. 244 von 2007 enthaltenen Bestimmungen, können die in der Übersicht RU angeführten<br />

Steuerguthaben ab dem Jahr 2008, auch in Abweichung dessen was in den einzelnen<br />

Gesetzesbestimmungen vorgesehen ist bis zu einem Höchstbetrag von jährlich 250.000 Euro verwendet<br />

werden. Der Überschussbetrag kann auch über die von den einzelnen Gesetzesbestimmungen<br />

vorgesehene Frist auf einen späteren Zeitpunkt übertragen werden, und ab dem dritten Jahr nach<br />

dem der Überschuss entstanden ist, jedenfalls gänzlich ausgeglichen werden. Mit Beschluss Nr.<br />

9/DF vom 3. April 2008 hat das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen darauf hingewiesen, dass<br />

der Höchstbetrag von 250.000 Euro mit dem allgemeinen von Artikel 25, Absatz 2 des gesetzesvertretenden<br />

Dekretes Nr. 241 vom 9. Juli 1997 vorgesehenen Höchstbetrag der Ausgleichsbeträge<br />

(516.456,90) zusammengerechnet werden kann. In dem Fall, dass die ausgeglichenen Beträge<br />

in einem bestimmten Jahr unter dem Betrag von 516.456,90 liegen, wird im selben Beschluss weiters<br />

festgelegt, dass die Guthaben aus der Übersicht RU auch über den genannten Höchstbetrag von<br />

250.000 Euro bis Übereinstimmung des nicht ausgeschöpften allgemeinen Höchstbetrages in Anspruch<br />

genommen werden können. Der besagte Höchstbetrag findet im Falle eines Steuerguthabens<br />

gemäß Artikel 1, Absatz 280 des Gesetzes Nr. 296 von 2006 (Forschung und Entwicklung) keine<br />

Anwendung; dasselbe gilt ab 1. Jänner 2010 für das von Artikel 1, Absatz 271 des genannten Gesetzes<br />

Nr. 296 von 2006 vorgesehen Steuerguthaben. Dieser Höchstbetrag wird auch auf die von<br />

Art. 29 des Gesetzesdekretes Nr. 248 vom 31. Dezember 2007 eingeräumten oder aufgeschoben<br />

Vergünstigungen (Vergünstigungen für die Verschrottung und für den Ankauf von Fahrzeugen und Motorrädern<br />

infolge einer Verschrottung) nicht angewandt. Zudem wird der genannte Höchstbetrag für<br />

die Unternehmen, welche bei der Agentur der Einnahmen gemäß Art. 11 des Gesetzes Nr. 212 von<br />

2000 einen vorherigen Antrag eingereicht haben nicht angewandt.<br />

• die im Jahr 2008 von der erklärenden Körperschaft oder Gesellschaft verwendeten Guthaben,<br />

welche von den Gesellschaften für die Ersparnisverwaltung im Sinne des Art. 8 des GD Nr. 351<br />

von 2001 veräußert wurden und bereits im Teil 2 der Übersicht VD eingeschlossen waren. Der<br />

Betrag dieser Guthaben muss auch in Feld 2 übertragen werden.<br />

Zeile VL29, Feld 1, in dieser Zeile ist der Gesamtbetrag der periodischen Einzahlungen einschließlich<br />

der MwSt.-Akontozahlungen (siehe im Anhang) und der dreimonatlichen Zinsen, sowie der Steuern und<br />

Zinsen anzugeben, die infolge der Berichtigung gemäß Art.13 des GvD Nr. 472 von 1997 in Bezug<br />

auf das Jahr 2008 entrichtet wurden. Es wird darauf hingewiesen, dass der Gesamtbetrag der periodischen<br />

Zahlungen aus der Summe der MwSt.-Angaben hervorgeht, die in der Spalte "eingezahlte Schuldbeträge"<br />

des "Teiles Staatssteuer“ der Zahlungsvordrucke F24 angeführt sind, auch wenn diese infolge<br />

eines Ausgleiches mit den Guthaben sonstiger Abgaben, (auch MwSt.) Beiträgen oder Prämien nicht<br />

tatsächlich eingezahlt wurden und für welche folgende Abgabenkodes verwendet worden sind:<br />

• von 6001 bis 6012 für monatliche Einzahlungen;<br />

• von 6031 bis 6033 für vierteljährliche Einzahlungen und der Kode 6034 für die Einzahlung des<br />

vierten Trimesters, die von Seiten der Steuerzahler gemäß Art. 73, Absatz 1, Buchst. e) und Art.<br />

74, Absatz 4 durchgeführt wurden;<br />

• von 6013 bis 6035 für Akontozahlungen;<br />

• von 6720 bis 6727 für die Einzahlungen, die für Sub-Lieferanten durchgeführt wurden.<br />

In dieser Zeile ist der Gesamtbetrag der Einzahlungen anzuführen die mittels Vordruck F24 MwSt. -Immatrikulation<br />

für EU-Auto durchgeführt wurden. Dabei müssen die eigenen Abgabenkodes angeführt worden sein,<br />

die mit Verfügung Nr. 377 vom 21. November 2007 eingeführt worden sind. Insbesondere ist anzugeben:<br />

• die im Laufe des Jahres, das Gegenstand der Erklärung ist, durchgeführten Einzahlungen, die<br />

sich auf die im Laufe des Jahres erfolgten Veräußerungen beziehen;<br />

• die im Laufe des Jahres, das Gegenstand der Erklärung ist, durchgeführten Einzahlungen, die<br />

sich aber auf die Immatrikulierung von Fahrzeugen beziehen, die für den Verkauf bestimmt sind<br />

(zum Beispiel: Immatrikulierung von Fahrzeugen für die Erreichung betrieblicher Zielsetzungen,<br />

siehe Rundschreiben Nr. 52 von 2008). Der Betrag, der diese Einzahlungen betrifft muss auch<br />

in Zeile VL24 angegeben werden;<br />

• die in den Vorjahren durchgeführten Einzahlungen, die sich aber auf die im Laufe des Jahres durchgeführten<br />

Abtretungen beziehen, die Gegenstand der Erklärung sind. Der Gesamtbetrag dieser<br />

Einzahlungen muss im Feld 2 angegeben werden.<br />

Falls eine beherrschte Gesellschaft an der MwSt.-Gruppenabrechnung teilgenommen hat, die nach<br />

Ablauf der Frist für die MwSt.-Akontozahlung von der Gruppe ausgetreten ist, muss diese den Betrag<br />

der Akontozahlung in dieser Zeile einschließen, der von der beherrschenden Körperschaft<br />

bzw. Gesellschaft für sie eingezahlt wurde und bereits in Zeile VK38 angeführt ist.<br />

Zeile VL30, in dieser Zeile muss der Betrag der Schulden angegeben werden, der im Zuge der<br />

periodischen Abrechnungen von jeder einzelnen Gesellschaft, welche die Gruppenabrechnung im<br />

Sinne des Art. 73 vornimmt, übertragen wurde.<br />

Zeile VL31, in dieser Zeile sind anzuführen:<br />

• der Gesamtbetrag der ergänzenden Steuereinzahlungen für das Jahr 2008, welche aufgrund von<br />

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