MWST. - Agenzia delle Entrate
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3ª bozza 28/12/2007<br />
MwSt. 2009 Anhang<br />
Außerdem fallen jene Barren und Plättchen unter die Begriffsbestimmung von Gold, das verschieden von Gold für<br />
Investitionen ist, denen die Eigenschaften des Gewichtes, der Form und der Reinheit fehlen um als Gold für Investitionen<br />
eingeordnet werden zu können. Dasselbe gilt für den Abfall von Gold, der für den Endverbrauch nicht geeignet<br />
ist und für eine weitere Verarbeitung bestimmt ist (siehe Beschluss Nr. 375/E vom 28. November 2002).<br />
Zu den oben beschriebenen Voraussetzungen zählt hauptsächlich das Gold, das für Industriezwecke bestimmt ist.<br />
4.b. Modalitäten der Steueranwendung – Mechanismus des reverse-charge<br />
In Bezug auf das Gold, das verschieden vom Gold für Investitionen ist sieht die neue Regelung vor, dass die<br />
Besteuerung mit dem sog. Mechanismus des reverse-charge, angewandt wird.<br />
Das Merkmal dieses vom fünften Absatz des Art. 17 vorgesehenen Mechanismus, ist, dass dadurch eine Inversion<br />
der Steuerlast erfolgt. Aufgrund dieser Regelung wird der Abtretungsempfänger (Käufer) der Schuldner der<br />
Steuer anstelle des Veräußerers. Der Veräußerer ist folglich für die Veräußerungen die unter diese Regelung fallen,<br />
angehalten eine Rechnung auszustellen in welcher der folgende Wortlaut anzugeben ist: „aufgrund des<br />
Art. 17, fünfter Absatz des DPR Nr. 633 von 1972 nicht angewandte MWSt“. Der Abtretungsempfänger (Käufer)<br />
muss diese Rechnung mit der Angabe des Prozentsatzes und der entsprechenden Steuer ergänzen.<br />
Zwecks Entrichtung der MwSt. muss der Abtretungsempfänger (Käufer) den auf diese Weise vervollständigten<br />
Beleg im Register der ausgestellten Rechnungen und Entgelte innerhalb eines Monats ab Erhalt desselben eintragen.<br />
Diese Eintragung kann auch später, muss jedoch innerhalb von fünfzehn Tagen ab Erhalt desselben Dokumentes,<br />
mit Bezug auf den Monat in dem das Geschäft abgewickelt wurde, erfolgen. Damit die entsprechende<br />
Absetzung vorgenommen werden kann, muss das Dokument auch im Register laut Art. 25 einzutragen.<br />
Diese Geschäftsfälle stellen für das abtretende Subjekt einen Geschäftsumsatz dar.<br />
Der Mechanismus des reverse-charge wird außer für die Abtretungen des so genannten Industriegoldes, auch<br />
für die Abtretungen des Goldes für Investitionen, welche infolge der Wahl steuerpflichtig sind und für die Abtretungen<br />
von reinem Silber (für welches auf Abschnitt 8 verwiesen wird) angewandt, wenn sie gegenüber den<br />
Steuerschuldnern innerhalb des Staatsgebietes durchgeführt wurden.<br />
Hinsichtlich Abfassung der jährlichen MwSt.-Erklärung sind jene Subjekte, die mittels Anwendung des obgenannten<br />
Mechanismus Gold angekauft haben, zwecks Ermittlung der geschuldeten Steuer verpflichtet, die entsprechende<br />
Bemessungsgrundlage, sowie die Steuer in Zeile VJ7 für die Anschaffungen innerhalb des Staates<br />
von Gold für Industriezwecke und reinem Silber, in Zeile VJ9 für die innergemeinschaftlichen Anschaffungen<br />
von Gold für Industriezwecke und reinem Silber und in Zeile VJ8 für die Anschaffungen von Gold für Investitionen<br />
innerhalb des Staates, die aufgrund der getroffenen Wahl steuerpflichtig sind, anzugeben.<br />
Weiters wird darauf hingewiesen, dass in Zeile VA30, Feld 1 auch die innergemeinschaftlichen Veräußerungen<br />
von Industriegold und reinem Silber einzuschließen sind, während in den Zeilen VA31 und VA32 jeweils<br />
die innergemeinschaftlichen Anschaffungen und die Importe derselben Güter, anzugeben sind.<br />
Der Gesamtbetrag der obgenannten Anschaffungen ist auch in der Übersicht VF in Übereinstimmung mit dem<br />
entsprechenden Prozentsatz zu übertragen.<br />
Es wird weiters darauf hingewiesen, dass die Veräußerungen von Industriegold gegenüber Privatpersonen, aufgrund<br />
der ordentlichen Besteuerungsregelungen (bei welcher die MwSt. dem Verkäufer angelastet wird) steuerpflichtig sind.<br />
5. Rückerstattung der Steuer<br />
Zwecks Antrag auf Rückerstattung eines Teiles oder des gesamten Betrages des absetzbaren Steuerüberschusses<br />
sind die dazu berechtigten Steuerzahler bei der Berechnung gemäß Art. 30, dritter Absatz, Buchst. a), verpflichtet,<br />
die Geschäftsfälle in Bezug auf das Gold für Investitionen, die aufgrund der Wahl steuerpflichtig sind,<br />
einzuschließen. Dasselbe gilt für die Geschäftsfälle von Industriegold und reinem Silber, die aufgrund des Art.<br />
17, fünfter Absatz, durchgeführt wurden.<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass die obgenannten Geschäftsfälle zwecks Berechnung des Durchschnittsprozentsatzes<br />
mit dem Prozentsatz Null zu betrachten sind.<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass jene Steuerzahler, welche innergemeinschaftliche Abtretungen von Gold und<br />
reinem Silber vornehmen, verpflichtet sind, diese Geschäftsfälle in der Berechnung gemäß Buchst. b) des genannten<br />
Artikels 30, dritter Absatz, einzuschließen.<br />
6. Import von Gold<br />
Beim Import von Gold für Investitionen muss man für die Befreiung der MwSt. eine Erklärung beim Zollamt abgeben<br />
aus welcher hervorgeht, dass das importierte Gold alle vom Gesetz vorgesehenen Eigenschaften in Bezug<br />
auf die Form, das Gewicht und die Reinheit aufweist.<br />
Hinsichtlich dem Gold, das verschieden vom Gold für Investitionen ist und von passiven, im Staatsgebiet ansässigen<br />
Subjekten importiert wird, wird die in der Zollerklärung ermittelte und verrechnete Steuer nachher abgerechnet.<br />
Dies auf dieselbe Art und Weise, die für interne Abtretungen (Art. 70, fünfter Absatz) vorgesehen ist.<br />
Im Wesentlichen wird die Zahlung der Steuer jeweils aufgrund der Eintragung in die Zollunterlagen, in das Register<br />
der Rechnungen und der Entgelte mit Bezugnahme auf den Monat in welchem das Dokument ausgestellt<br />
wurde, eingeholt. Hinsichtlich der Absetzung wird auf das Register der Anschaffungen Bezug genommen.<br />
„Die genannte Vorgangsweise verpflichtet die passiven Steuersubjekte, wie beim Import von Gold für Investitionen,<br />
der Zollerklärung eine Selbsterklärung auf Firmenpapier beizulegen aus welcher klar hervorgeht, weshalb<br />
die beantragte Bestimmung angewandt werden kann“ (Rundschreiben Nr. 24/D vom 15. Februar 2000).<br />
Der Import von Gold für Investitionen ist in Zeile VF15 anzugeben, während der Import vom sog. „Industriegold“<br />
in Zeile VF11, sowie in Zeile VJ11 zwecks Festsetzung der geschuldeten Steuer anzugeben ist.<br />
Weiters ist zu beachten, dass der Import von Industriegold, sowie jener des Goldes für Investitionen und des<br />
reinen Silbers auch in Zeile VA32, einzuschließen sind.<br />
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