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MWST. - Agenzia delle Entrate

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3ª bozza 28/12/2007<br />

MwSt. 2009 Anhang<br />

Außerdem fallen jene Barren und Plättchen unter die Begriffsbestimmung von Gold, das verschieden von Gold für<br />

Investitionen ist, denen die Eigenschaften des Gewichtes, der Form und der Reinheit fehlen um als Gold für Investitionen<br />

eingeordnet werden zu können. Dasselbe gilt für den Abfall von Gold, der für den Endverbrauch nicht geeignet<br />

ist und für eine weitere Verarbeitung bestimmt ist (siehe Beschluss Nr. 375/E vom 28. November 2002).<br />

Zu den oben beschriebenen Voraussetzungen zählt hauptsächlich das Gold, das für Industriezwecke bestimmt ist.<br />

4.b. Modalitäten der Steueranwendung – Mechanismus des reverse-charge<br />

In Bezug auf das Gold, das verschieden vom Gold für Investitionen ist sieht die neue Regelung vor, dass die<br />

Besteuerung mit dem sog. Mechanismus des reverse-charge, angewandt wird.<br />

Das Merkmal dieses vom fünften Absatz des Art. 17 vorgesehenen Mechanismus, ist, dass dadurch eine Inversion<br />

der Steuerlast erfolgt. Aufgrund dieser Regelung wird der Abtretungsempfänger (Käufer) der Schuldner der<br />

Steuer anstelle des Veräußerers. Der Veräußerer ist folglich für die Veräußerungen die unter diese Regelung fallen,<br />

angehalten eine Rechnung auszustellen in welcher der folgende Wortlaut anzugeben ist: „aufgrund des<br />

Art. 17, fünfter Absatz des DPR Nr. 633 von 1972 nicht angewandte MWSt“. Der Abtretungsempfänger (Käufer)<br />

muss diese Rechnung mit der Angabe des Prozentsatzes und der entsprechenden Steuer ergänzen.<br />

Zwecks Entrichtung der MwSt. muss der Abtretungsempfänger (Käufer) den auf diese Weise vervollständigten<br />

Beleg im Register der ausgestellten Rechnungen und Entgelte innerhalb eines Monats ab Erhalt desselben eintragen.<br />

Diese Eintragung kann auch später, muss jedoch innerhalb von fünfzehn Tagen ab Erhalt desselben Dokumentes,<br />

mit Bezug auf den Monat in dem das Geschäft abgewickelt wurde, erfolgen. Damit die entsprechende<br />

Absetzung vorgenommen werden kann, muss das Dokument auch im Register laut Art. 25 einzutragen.<br />

Diese Geschäftsfälle stellen für das abtretende Subjekt einen Geschäftsumsatz dar.<br />

Der Mechanismus des reverse-charge wird außer für die Abtretungen des so genannten Industriegoldes, auch<br />

für die Abtretungen des Goldes für Investitionen, welche infolge der Wahl steuerpflichtig sind und für die Abtretungen<br />

von reinem Silber (für welches auf Abschnitt 8 verwiesen wird) angewandt, wenn sie gegenüber den<br />

Steuerschuldnern innerhalb des Staatsgebietes durchgeführt wurden.<br />

Hinsichtlich Abfassung der jährlichen MwSt.-Erklärung sind jene Subjekte, die mittels Anwendung des obgenannten<br />

Mechanismus Gold angekauft haben, zwecks Ermittlung der geschuldeten Steuer verpflichtet, die entsprechende<br />

Bemessungsgrundlage, sowie die Steuer in Zeile VJ7 für die Anschaffungen innerhalb des Staates<br />

von Gold für Industriezwecke und reinem Silber, in Zeile VJ9 für die innergemeinschaftlichen Anschaffungen<br />

von Gold für Industriezwecke und reinem Silber und in Zeile VJ8 für die Anschaffungen von Gold für Investitionen<br />

innerhalb des Staates, die aufgrund der getroffenen Wahl steuerpflichtig sind, anzugeben.<br />

Weiters wird darauf hingewiesen, dass in Zeile VA30, Feld 1 auch die innergemeinschaftlichen Veräußerungen<br />

von Industriegold und reinem Silber einzuschließen sind, während in den Zeilen VA31 und VA32 jeweils<br />

die innergemeinschaftlichen Anschaffungen und die Importe derselben Güter, anzugeben sind.<br />

Der Gesamtbetrag der obgenannten Anschaffungen ist auch in der Übersicht VF in Übereinstimmung mit dem<br />

entsprechenden Prozentsatz zu übertragen.<br />

Es wird weiters darauf hingewiesen, dass die Veräußerungen von Industriegold gegenüber Privatpersonen, aufgrund<br />

der ordentlichen Besteuerungsregelungen (bei welcher die MwSt. dem Verkäufer angelastet wird) steuerpflichtig sind.<br />

5. Rückerstattung der Steuer<br />

Zwecks Antrag auf Rückerstattung eines Teiles oder des gesamten Betrages des absetzbaren Steuerüberschusses<br />

sind die dazu berechtigten Steuerzahler bei der Berechnung gemäß Art. 30, dritter Absatz, Buchst. a), verpflichtet,<br />

die Geschäftsfälle in Bezug auf das Gold für Investitionen, die aufgrund der Wahl steuerpflichtig sind,<br />

einzuschließen. Dasselbe gilt für die Geschäftsfälle von Industriegold und reinem Silber, die aufgrund des Art.<br />

17, fünfter Absatz, durchgeführt wurden.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass die obgenannten Geschäftsfälle zwecks Berechnung des Durchschnittsprozentsatzes<br />

mit dem Prozentsatz Null zu betrachten sind.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass jene Steuerzahler, welche innergemeinschaftliche Abtretungen von Gold und<br />

reinem Silber vornehmen, verpflichtet sind, diese Geschäftsfälle in der Berechnung gemäß Buchst. b) des genannten<br />

Artikels 30, dritter Absatz, einzuschließen.<br />

6. Import von Gold<br />

Beim Import von Gold für Investitionen muss man für die Befreiung der MwSt. eine Erklärung beim Zollamt abgeben<br />

aus welcher hervorgeht, dass das importierte Gold alle vom Gesetz vorgesehenen Eigenschaften in Bezug<br />

auf die Form, das Gewicht und die Reinheit aufweist.<br />

Hinsichtlich dem Gold, das verschieden vom Gold für Investitionen ist und von passiven, im Staatsgebiet ansässigen<br />

Subjekten importiert wird, wird die in der Zollerklärung ermittelte und verrechnete Steuer nachher abgerechnet.<br />

Dies auf dieselbe Art und Weise, die für interne Abtretungen (Art. 70, fünfter Absatz) vorgesehen ist.<br />

Im Wesentlichen wird die Zahlung der Steuer jeweils aufgrund der Eintragung in die Zollunterlagen, in das Register<br />

der Rechnungen und der Entgelte mit Bezugnahme auf den Monat in welchem das Dokument ausgestellt<br />

wurde, eingeholt. Hinsichtlich der Absetzung wird auf das Register der Anschaffungen Bezug genommen.<br />

„Die genannte Vorgangsweise verpflichtet die passiven Steuersubjekte, wie beim Import von Gold für Investitionen,<br />

der Zollerklärung eine Selbsterklärung auf Firmenpapier beizulegen aus welcher klar hervorgeht, weshalb<br />

die beantragte Bestimmung angewandt werden kann“ (Rundschreiben Nr. 24/D vom 15. Februar 2000).<br />

Der Import von Gold für Investitionen ist in Zeile VF15 anzugeben, während der Import vom sog. „Industriegold“<br />

in Zeile VF11, sowie in Zeile VJ11 zwecks Festsetzung der geschuldeten Steuer anzugeben ist.<br />

Weiters ist zu beachten, dass der Import von Industriegold, sowie jener des Goldes für Investitionen und des<br />

reinen Silbers auch in Zeile VA32, einzuschließen sind.<br />

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