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MWST. - Agenzia delle Entrate

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3ª bozza 28/12/2007<br />

MwSt. 2009 Anhang<br />

TABELLE DER ZAHLUNGSGRÜNDE FÜR DIE RÜCKERSTATTUNGEN<br />

______________________________________________________________________________________<br />

1 Auflassung der Tätigkeit<br />

2 Art. 30, Abs. 3, Buchst. a) - Mittlerer Steuersatz<br />

3 Art. 30, Abs. 3, Buchst. b) - Durchführung nicht steuerpflichtiger Geschäftsfälle<br />

4 Art. 30, Abs. 3, Buchst. c) - Abschreibbare Güter sowie Studien und Forschungen<br />

5 Art. 30, Abs. 3, Buchst. d) - Vorherrschen von Geschäftsfällen, die nicht der Steuer unterliegen (Art.7)<br />

6 Art. 30, Abs. 3, Buchst. e) - Voraussetzungen Art. 17, Absatz 2<br />

7 Art. 34, Absatz 9 - Exporte und sonstige nicht steuerpflichtige Geschäftsfälle<br />

_______________________________________________________________________________________<br />

VON EINEM AUSNAHMEZUSTAND BETROFFENE SUBJEKTE (Abfassung der Zeile<br />

VA40 und der Übersicht VH)<br />

Abfassungsart der Zeile VA40<br />

AUFSTELLUNG DER AUSSERGEWÖHNLICHEN EREIGNISSE<br />

1 Opfer von Erpressungen und von Wucherzinsen<br />

Art.20, Absatz 2 des Gesetzes Nr. 44 vom 23. Februar 1999, sieht die Aufschiebung der Fälligkeitsfrist<br />

von drei Jahren vor, die innerhalb einem Jahr ab dem Datum der Schädigung verfallen würde, und sich auch<br />

auf die Abgabefrist der Jahreserklärung auswirkt.<br />

2 Kleine und mittlere Unternehmen, die Gläubiger der abgeschafften EFIM sind<br />

Art. 1 des GD Nr. 532 vom 23. Dezember 1993 und Art. 6 des GD Nr. 415 vom 2. Oktober 1995, mit<br />

Abänderungen umgewandelt von G. Nr. 507 vom 29. November 1995.<br />

Die Zahlung der ausgesetzten Steuern von Seiten der Unternehmen muss im Sinne des Art.1 des genannten GD<br />

Nr. 532 von 1993, innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum vorgenommen werden, in dem die Ausschöpfung<br />

der geforderten Guthaben aufgrund der endgültigen, gesamten bzw. teilweisen Zahlungen von Seiten der<br />

Schuldnerkörperschaften, einschließlich der Betriebe in verwaltungsbehördlichen Zwangsliquidation erfolgt.<br />

3 Steuerzahler, die in einigen Gemeinden der Provinz Campobasso und Foggia wohnhaft sind bzw. dort<br />

ihren Rechtssitz haben bzw. dort tätig sind und vom Erdbeben am 31.10.2002 betroffen wurden<br />

Die Fristen für die Einhaltung der steuerlichen Pflichten und Zahlungen von Seiten der Subjekte gemäß Dekret<br />

vom 14. November 2002 (GA Nr.270 vom 18. November 2002), vom 15. November 2002 (GA Nr.<br />

272 vom 20. November 2002) und vom 9. Jänner 2003 (GA Nr. 16 vom 21. Jänner 2003) wurden aufgrund<br />

derselben Dekrete vom 31. Oktober 2002 bis 31. März 2003 ausgesetzt. Die von Artikel 4, Abs. 1<br />

der Verordnung des Präsidenten des Ministerrates Nr. 3354 vom 7. Mai 2004 auf den 31. Dezember<br />

2005 aufgeschobenen Fristen sind von Art. 1, Abs. 1 einer weiteren Verordnung des Präsidenten des Ministerrates<br />

Nr. 3496 vom 17. Februar 2006 (GA Nr. 50 vom 1. März 2006) weiterhin auf den 31. Dezember<br />

2006 verschoben und weiters von Art. 21, Absatz 4 der Verordnung des Präsidenten des Ministerrates<br />

Nr. 3559 vom 27. Dezember 2006 (GA Nr. 1 vom 2.1.2007) auf den 31. Dezember 2007 verschoben<br />

worden. Die Fristen sind von Artikel 5, Absatz 10 des Gesetzesdekretes Nr. 93 vom 27. Mai 2008 weiterhin<br />

auf den 30. Juni 2008 aufgeschoben worden.<br />

4 Andere Steuerzahler, die von einem Ausnahmezustand betroffen wurden, der nicht in den vorhergehenden<br />

Kodes vorgesehen ist<br />

Personen, die von einem Ausnahmezustand betroffen wurden, der unter den vorhergehenden Kodes nicht<br />

vorgesehen ist, müssen im entsprechenden Kästchen den Kode 4 anführen.<br />

Abfassungsmodalität der Übersicht VH<br />

Subjekte, welche infolge von einem Ausnahmezustand (siehe die entsprechende Tabelle) besondere Begünstigungen<br />

in Anspruch genommen haben (Aussetzung der steuerlichen Verpflichtungen und der Einzahlungen),<br />

müssen in Übersicht VH, in Übereinstimmung mit den einzelnen Zeiträumen (Monate oder Trimester) in jedem<br />

Fall die geschuldeten Beträge anführen, die in den regelmäßigen Abrechnungen aufscheinen.<br />

Außerdem ist für die Übereinstimmung der Daten in Zeile VL29, Feld 1, der Betrag der geschuldeten, periodischen<br />

Zahlungen anzugeben und zwar auch dann, wenn sie infolge einer Aussetzung nicht entrichtet wurden.<br />

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