MWST. - Agenzia delle Entrate
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3ª bozza 28/12/2007<br />
MwSt. 2009 Anhang<br />
TABELLE DER ZAHLUNGSGRÜNDE FÜR DIE RÜCKERSTATTUNGEN<br />
______________________________________________________________________________________<br />
1 Auflassung der Tätigkeit<br />
2 Art. 30, Abs. 3, Buchst. a) - Mittlerer Steuersatz<br />
3 Art. 30, Abs. 3, Buchst. b) - Durchführung nicht steuerpflichtiger Geschäftsfälle<br />
4 Art. 30, Abs. 3, Buchst. c) - Abschreibbare Güter sowie Studien und Forschungen<br />
5 Art. 30, Abs. 3, Buchst. d) - Vorherrschen von Geschäftsfällen, die nicht der Steuer unterliegen (Art.7)<br />
6 Art. 30, Abs. 3, Buchst. e) - Voraussetzungen Art. 17, Absatz 2<br />
7 Art. 34, Absatz 9 - Exporte und sonstige nicht steuerpflichtige Geschäftsfälle<br />
_______________________________________________________________________________________<br />
VON EINEM AUSNAHMEZUSTAND BETROFFENE SUBJEKTE (Abfassung der Zeile<br />
VA40 und der Übersicht VH)<br />
Abfassungsart der Zeile VA40<br />
AUFSTELLUNG DER AUSSERGEWÖHNLICHEN EREIGNISSE<br />
1 Opfer von Erpressungen und von Wucherzinsen<br />
Art.20, Absatz 2 des Gesetzes Nr. 44 vom 23. Februar 1999, sieht die Aufschiebung der Fälligkeitsfrist<br />
von drei Jahren vor, die innerhalb einem Jahr ab dem Datum der Schädigung verfallen würde, und sich auch<br />
auf die Abgabefrist der Jahreserklärung auswirkt.<br />
2 Kleine und mittlere Unternehmen, die Gläubiger der abgeschafften EFIM sind<br />
Art. 1 des GD Nr. 532 vom 23. Dezember 1993 und Art. 6 des GD Nr. 415 vom 2. Oktober 1995, mit<br />
Abänderungen umgewandelt von G. Nr. 507 vom 29. November 1995.<br />
Die Zahlung der ausgesetzten Steuern von Seiten der Unternehmen muss im Sinne des Art.1 des genannten GD<br />
Nr. 532 von 1993, innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum vorgenommen werden, in dem die Ausschöpfung<br />
der geforderten Guthaben aufgrund der endgültigen, gesamten bzw. teilweisen Zahlungen von Seiten der<br />
Schuldnerkörperschaften, einschließlich der Betriebe in verwaltungsbehördlichen Zwangsliquidation erfolgt.<br />
3 Steuerzahler, die in einigen Gemeinden der Provinz Campobasso und Foggia wohnhaft sind bzw. dort<br />
ihren Rechtssitz haben bzw. dort tätig sind und vom Erdbeben am 31.10.2002 betroffen wurden<br />
Die Fristen für die Einhaltung der steuerlichen Pflichten und Zahlungen von Seiten der Subjekte gemäß Dekret<br />
vom 14. November 2002 (GA Nr.270 vom 18. November 2002), vom 15. November 2002 (GA Nr.<br />
272 vom 20. November 2002) und vom 9. Jänner 2003 (GA Nr. 16 vom 21. Jänner 2003) wurden aufgrund<br />
derselben Dekrete vom 31. Oktober 2002 bis 31. März 2003 ausgesetzt. Die von Artikel 4, Abs. 1<br />
der Verordnung des Präsidenten des Ministerrates Nr. 3354 vom 7. Mai 2004 auf den 31. Dezember<br />
2005 aufgeschobenen Fristen sind von Art. 1, Abs. 1 einer weiteren Verordnung des Präsidenten des Ministerrates<br />
Nr. 3496 vom 17. Februar 2006 (GA Nr. 50 vom 1. März 2006) weiterhin auf den 31. Dezember<br />
2006 verschoben und weiters von Art. 21, Absatz 4 der Verordnung des Präsidenten des Ministerrates<br />
Nr. 3559 vom 27. Dezember 2006 (GA Nr. 1 vom 2.1.2007) auf den 31. Dezember 2007 verschoben<br />
worden. Die Fristen sind von Artikel 5, Absatz 10 des Gesetzesdekretes Nr. 93 vom 27. Mai 2008 weiterhin<br />
auf den 30. Juni 2008 aufgeschoben worden.<br />
4 Andere Steuerzahler, die von einem Ausnahmezustand betroffen wurden, der nicht in den vorhergehenden<br />
Kodes vorgesehen ist<br />
Personen, die von einem Ausnahmezustand betroffen wurden, der unter den vorhergehenden Kodes nicht<br />
vorgesehen ist, müssen im entsprechenden Kästchen den Kode 4 anführen.<br />
Abfassungsmodalität der Übersicht VH<br />
Subjekte, welche infolge von einem Ausnahmezustand (siehe die entsprechende Tabelle) besondere Begünstigungen<br />
in Anspruch genommen haben (Aussetzung der steuerlichen Verpflichtungen und der Einzahlungen),<br />
müssen in Übersicht VH, in Übereinstimmung mit den einzelnen Zeiträumen (Monate oder Trimester) in jedem<br />
Fall die geschuldeten Beträge anführen, die in den regelmäßigen Abrechnungen aufscheinen.<br />
Außerdem ist für die Übereinstimmung der Daten in Zeile VL29, Feld 1, der Betrag der geschuldeten, periodischen<br />
Zahlungen anzugeben und zwar auch dann, wenn sie infolge einer Aussetzung nicht entrichtet wurden.<br />
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