MWST. - Agenzia delle Entrate
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3ª Bozza 28/12/2007<br />
5.1<br />
Verwaltungsstrafen<br />
MwSt. 2009 MwSt.- Vordrucke für das Jahr 2008<br />
MwSt.-Guthaben der Gruppe zwecks Ausgleich der von der konsolidierten Gesellschaft geschuldeten<br />
IRES gänzlich oder teilweise abzutreten. Wie von Art. 7, Absatz 1, Buchst. b) des Dekretes vom 9. Juni<br />
2004 vorgesehen, muss in dieser Zeile der Betrag des abgetretenen Guthabens angegeben werden.<br />
4.4.5 – ÜBERSICHT VZ – ABZUGSFÄHIGE ÜBERSCHÜSSE DER GRUPPE AUS DEN VORJAHREN<br />
Diese Übersicht ist nur im Falle eines Rückerstattungsantrages für den niedrigsten im letzten Dreijahreszeitraum<br />
abzugsfähigen Überschuss, wie von Art. 30, Absatz 4 vorgesehen, abzufassen und kann<br />
nur von der beherrschenden Gesellschaft abgefasst werden, falls sie in den zwei vorhergehenden Jahren<br />
(2006 und 2007) einen Guthabenüberschuss der Gruppe übertragen hat, diesen im folgenden<br />
Jahr in Absetzung gebracht hat und auch für das Jahr 2008 einen Guthabenüberschuss der Gruppe<br />
ermittelt hat (Zeile VY2 der vorliegenden zusammenfassenden Aufstellung). Sind diese Bedingungen<br />
gegeben, steht die Rückerstattung für den niedrigeren dieser Beträge der genannten abzugsfähigen<br />
Überschüsse (mit Bezug auf den Teil, dessen Rückerstattung noch nicht beantragt bzw. nicht im Vordruck<br />
F24 verrechnet wurde) zu. Der Vergleich ist zwischen den MwSt.-Beträgen vorzunehmen, die<br />
in den zwei vorhergehenden Jahren abgesetzt wurden (in die Zeilen VZ1 und VZ2 zu übertragen).<br />
– für das Jahr 2006 entspricht dieser Betrag der Differenz zwischen dem abgezogenen MwSt.-Guthaben<br />
oder den in Zeile VY5 angeführten Ausgleich und den in Zeile VW22 angeführten Betrag<br />
der MwSt.-Erklärung 2008 für das Jahr 2007 und zwar nur für jenen Teil, der den mittels Vordruck<br />
F24 durchgeführten Ausgleich in Bezug auf die unterschiedlichen MwSt.-Abgaben betrifft.<br />
– für das Jahr 2007 entspricht dieser Betrag der Differenz zwischen dem abgezogenen MwSt.-<br />
Guthaben oder den in Zeile VY5 angeführten Ausgleich und den in Zeile VW25 angeführten Betrag<br />
der MwSt.-Erklärung 2009 für das Jahr 2008 und zwar nur für jenen Teil, der den mittels Vordruck<br />
F24 durchgeführten Ausgleich in Bezug auf die unterschiedlichen MwSt.-Abgaben betrifft.<br />
4.4.6 – UNTERZEICHNUNG DER ÜBERSICHT<br />
Die Unterschrift der beherrschenden Körperschaft oder Gesellschaft ist im dazu vorgesehenen Feld gut leserlich<br />
anzubringen.<br />
Zudem sind die Kästchen in Bezug auf die Übersichten anzukreuzen.<br />
5. STRAFEN<br />
Verwaltungsstrafen<br />
Die unten angeführten Strafen sind vom gesetzesvertretenden Dekret Nr. 471 vom 18. Dezember<br />
1997 vorgesehen.<br />
Unterlassene Einreichung der Jahreserklärung bzw. Einreichung<br />
mit einer Verspätung von mehr als 90 Tagen falls eine<br />
Steuerschuld vorliegt<br />
Unterlassene Einreichung der Jahreserklärung bzw. Einreichung mit<br />
einer Verspätung von mehr als 90 Tagen falls keine Steuerschuld<br />
vorliegt<br />
Einreichung der Erklärung mit einer Verspätung von weniger als<br />
90 Tagen<br />
Nicht wahrheitsgetreue Erklärung: Erklärung in der eine niedrigere<br />
Steuer bzw. ein absetzbarer Überschuss bzw. ein höherer<br />
Rückerstattungsbetrag als der zustehende, angeführt wurde (z.<br />
B. fälschlicherweise abgesetzte Steuer in Bezug auf bestimmte<br />
steuerpflichtige Vorfälle, die nicht erklärt wurden und die vorher<br />
weder angegeben und/oder noch verbucht wurden usw.)<br />
Rückerstattungsantrag, der Angaben enthält, die nicht mit jenen<br />
der Erklärung übereinstimmen und infolgedessen die<br />
Rückerstattung eines höheren Betrages beantragt wird<br />
Erklärung, die nicht nach Maßgabe des mit Verwaltungsmaßnahme<br />
genehmigten Vordruckes, abgefasst wurde. Unterlassene und ungenaue<br />
Angaben in Bezug auf Daten, die für die Ermittlung des<br />
Steuerpflichtigen oder seines Vertreters wesentlich sind, um das<br />
Steueraufkommen und alle notwendigen Angaben aufgrund der vorgesehenen<br />
Kontrollen, festlegen zu können.<br />
Nichteinhaltung der Einzahlungspflicht: Unterlassene,<br />
verspätete oder nicht ausreichende MwSt.- Akontozahlung,<br />
MWSt.-Einzahlung aufgrund der periodischen Verrechnungen<br />
oder Zahlung des MwSt-Ausgleiches aus der Jahreserklärung<br />
Geldstrafe von 120% bis 240% der geschuldeten Steuer,<br />
Mindeststrafe 258 Euro<br />
(Artikel 5, Absatz 1)<br />
Geldstrafe von 258 Euro bis 2.065 Euro<br />
(Artikel 5, Absatz 3)<br />
Geldstrafe von 258 Euro bis 2.065 Euro<br />
(Artikel 5, Absatz 3)<br />
Geldstrafe von 100% bis 200% der Mehrsteuer und/oder<br />
des Unterschiedsbetrages des Guthabens<br />
(Artikel 5, Absatz 4)<br />
Strafe von 100% bis 200% des nicht zustehenden Betrages<br />
(Artikel 5, Absatz 5)<br />
Strafe von 258 Euro bis 2.065 Euro<br />
(Artikel 8, Absatz 1)<br />
Geldstrafe von 30% des nicht eingezahlten Betrages<br />
(Artikel 13, Absatz 1)<br />
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