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MWST. - Agenzia delle Entrate

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3ª Bozza 28/12/2007<br />

5.1<br />

Verwaltungsstrafen<br />

MwSt. 2009 MwSt.- Vordrucke für das Jahr 2008<br />

MwSt.-Guthaben der Gruppe zwecks Ausgleich der von der konsolidierten Gesellschaft geschuldeten<br />

IRES gänzlich oder teilweise abzutreten. Wie von Art. 7, Absatz 1, Buchst. b) des Dekretes vom 9. Juni<br />

2004 vorgesehen, muss in dieser Zeile der Betrag des abgetretenen Guthabens angegeben werden.<br />

4.4.5 – ÜBERSICHT VZ – ABZUGSFÄHIGE ÜBERSCHÜSSE DER GRUPPE AUS DEN VORJAHREN<br />

Diese Übersicht ist nur im Falle eines Rückerstattungsantrages für den niedrigsten im letzten Dreijahreszeitraum<br />

abzugsfähigen Überschuss, wie von Art. 30, Absatz 4 vorgesehen, abzufassen und kann<br />

nur von der beherrschenden Gesellschaft abgefasst werden, falls sie in den zwei vorhergehenden Jahren<br />

(2006 und 2007) einen Guthabenüberschuss der Gruppe übertragen hat, diesen im folgenden<br />

Jahr in Absetzung gebracht hat und auch für das Jahr 2008 einen Guthabenüberschuss der Gruppe<br />

ermittelt hat (Zeile VY2 der vorliegenden zusammenfassenden Aufstellung). Sind diese Bedingungen<br />

gegeben, steht die Rückerstattung für den niedrigeren dieser Beträge der genannten abzugsfähigen<br />

Überschüsse (mit Bezug auf den Teil, dessen Rückerstattung noch nicht beantragt bzw. nicht im Vordruck<br />

F24 verrechnet wurde) zu. Der Vergleich ist zwischen den MwSt.-Beträgen vorzunehmen, die<br />

in den zwei vorhergehenden Jahren abgesetzt wurden (in die Zeilen VZ1 und VZ2 zu übertragen).<br />

– für das Jahr 2006 entspricht dieser Betrag der Differenz zwischen dem abgezogenen MwSt.-Guthaben<br />

oder den in Zeile VY5 angeführten Ausgleich und den in Zeile VW22 angeführten Betrag<br />

der MwSt.-Erklärung 2008 für das Jahr 2007 und zwar nur für jenen Teil, der den mittels Vordruck<br />

F24 durchgeführten Ausgleich in Bezug auf die unterschiedlichen MwSt.-Abgaben betrifft.<br />

– für das Jahr 2007 entspricht dieser Betrag der Differenz zwischen dem abgezogenen MwSt.-<br />

Guthaben oder den in Zeile VY5 angeführten Ausgleich und den in Zeile VW25 angeführten Betrag<br />

der MwSt.-Erklärung 2009 für das Jahr 2008 und zwar nur für jenen Teil, der den mittels Vordruck<br />

F24 durchgeführten Ausgleich in Bezug auf die unterschiedlichen MwSt.-Abgaben betrifft.<br />

4.4.6 – UNTERZEICHNUNG DER ÜBERSICHT<br />

Die Unterschrift der beherrschenden Körperschaft oder Gesellschaft ist im dazu vorgesehenen Feld gut leserlich<br />

anzubringen.<br />

Zudem sind die Kästchen in Bezug auf die Übersichten anzukreuzen.<br />

5. STRAFEN<br />

Verwaltungsstrafen<br />

Die unten angeführten Strafen sind vom gesetzesvertretenden Dekret Nr. 471 vom 18. Dezember<br />

1997 vorgesehen.<br />

Unterlassene Einreichung der Jahreserklärung bzw. Einreichung<br />

mit einer Verspätung von mehr als 90 Tagen falls eine<br />

Steuerschuld vorliegt<br />

Unterlassene Einreichung der Jahreserklärung bzw. Einreichung mit<br />

einer Verspätung von mehr als 90 Tagen falls keine Steuerschuld<br />

vorliegt<br />

Einreichung der Erklärung mit einer Verspätung von weniger als<br />

90 Tagen<br />

Nicht wahrheitsgetreue Erklärung: Erklärung in der eine niedrigere<br />

Steuer bzw. ein absetzbarer Überschuss bzw. ein höherer<br />

Rückerstattungsbetrag als der zustehende, angeführt wurde (z.<br />

B. fälschlicherweise abgesetzte Steuer in Bezug auf bestimmte<br />

steuerpflichtige Vorfälle, die nicht erklärt wurden und die vorher<br />

weder angegeben und/oder noch verbucht wurden usw.)<br />

Rückerstattungsantrag, der Angaben enthält, die nicht mit jenen<br />

der Erklärung übereinstimmen und infolgedessen die<br />

Rückerstattung eines höheren Betrages beantragt wird<br />

Erklärung, die nicht nach Maßgabe des mit Verwaltungsmaßnahme<br />

genehmigten Vordruckes, abgefasst wurde. Unterlassene und ungenaue<br />

Angaben in Bezug auf Daten, die für die Ermittlung des<br />

Steuerpflichtigen oder seines Vertreters wesentlich sind, um das<br />

Steueraufkommen und alle notwendigen Angaben aufgrund der vorgesehenen<br />

Kontrollen, festlegen zu können.<br />

Nichteinhaltung der Einzahlungspflicht: Unterlassene,<br />

verspätete oder nicht ausreichende MwSt.- Akontozahlung,<br />

MWSt.-Einzahlung aufgrund der periodischen Verrechnungen<br />

oder Zahlung des MwSt-Ausgleiches aus der Jahreserklärung<br />

Geldstrafe von 120% bis 240% der geschuldeten Steuer,<br />

Mindeststrafe 258 Euro<br />

(Artikel 5, Absatz 1)<br />

Geldstrafe von 258 Euro bis 2.065 Euro<br />

(Artikel 5, Absatz 3)<br />

Geldstrafe von 258 Euro bis 2.065 Euro<br />

(Artikel 5, Absatz 3)<br />

Geldstrafe von 100% bis 200% der Mehrsteuer und/oder<br />

des Unterschiedsbetrages des Guthabens<br />

(Artikel 5, Absatz 4)<br />

Strafe von 100% bis 200% des nicht zustehenden Betrages<br />

(Artikel 5, Absatz 5)<br />

Strafe von 258 Euro bis 2.065 Euro<br />

(Artikel 8, Absatz 1)<br />

Geldstrafe von 30% des nicht eingezahlten Betrages<br />

(Artikel 13, Absatz 1)<br />

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