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MWST. - Agenzia delle Entrate

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3ª bozza 28/12/2007<br />

MwSt. 2009 Anhang<br />

ANHANG<br />

<strong>MWST</strong>.- AKONTOZAHLUNGEN (Zeile VL13 )<br />

Die Pflicht der MWSt.-Akontozahlung, die jährlich innerhalb 27. Dezember vorgenommen werden muss, wurde von<br />

Artikel 6, Absätze von 2 bis 5-quater des Gesetzes Nr. 405 vom 29. Dezember 1990 in geltender Fassung eingeführt<br />

(vergl. diesbezüglich die Rundschreiben Nr. 52 vom 3. Dezember 1991, Nr. 73 vom 10. Dezember 1992 und<br />

Nr. 40 vom 11. Dezember 1993, den Beschluss Nr. 157 vom 23. Dezember 2004). Für jene Subjekte, die im Fernmeldewesen<br />

tätig sind und mit Dekret Nr. 366 vom 24. Oktober 2000 ermittelt werden und für jene, die Wasser,<br />

Gas, Strom zuführen und den städtischen Müll entsorgen usw. und mit Dekret Nr. 370 vom 24. Oktober 2000 ermittelt<br />

werden, hat Art. 1, Absatz 471 des Gesetzes Nr. 311 vom 27. Dezember 2004, eine besondere Methode der<br />

Ermittlung für die Akontozahlung eingeräumt. Insbesondere wurde vorgesehen, dass diese Subjekte, die im Vorjahr eine<br />

MwSt. von über zwei Millionen Euro eingezahlt haben, verpflichtet sind die Akontozahlung in einem Ausmaß von<br />

97% jenes Betrages zu ermitteln, der dem Durchschnitt der durchgeführten vierteljährlichen Einzahlungen oder der Einzahlungen<br />

entspricht, die für die drei vorhergehenden Vierteljahre des laufenden Jahres hätten vorgenommen werden<br />

müssen. Mit dieser Berechnungsweise wird sowohl die historische Methode als auch die vorausschauende Methode<br />

des Voranschlages ausgeschlossen, während weiterhin die Möglichkeit besteht, die so genannte Methode der effektiven<br />

Berechnung, wie von Absatz 3-bis des Art. 6 des Gesetzes Nr. 405 von 1990 (vergl. Rundschreiben Nr. 54 vom<br />

23. Dezember 2005 und Beschluss Nr. 144 vom 20. Dezember 2006) vorgesehen, anzuwenden.<br />

REISEAGENTUREN (Übersicht VG - Teil 1)<br />

TEIL 1 - Reiseagenturen und Fremdenverkehrsbüros (Art. 74-ter)<br />

Artikel 74-ter beinhaltet die Steuerregelung zur Tätigkeit, der Reiseagenturen und der Fremdenverkehrsbüros. Diese<br />

Büros organisieren und verkaufen in eigener Rechnung bzw. durch Vertreter Reisepakete, die aus Reisen, Ferienaufenthalten,<br />

Rundreisen "alles inbegriffen" und damit zusammenhängenden Dienstleistungen, aus Veranstaltungen, Kongressen<br />

und ähnlichem bestehen und welche mehrere Dienstleistungen beinhalten und in einer einzigen Zahlung,<br />

die aus einer einzigen Transaktion hervorgeht, berechnet werden. In objektiver Hinsicht wird klargestellt, dass die<br />

Reisepakete jene im Sinne des Art.2 des GvD Nr.111 vom 17. März 1995 sind.<br />

Gleichfalls sind die einzelnen Dienstleistungen im Fremdenverkehr, gemäß Absatz 5-bis des Art. 74-ter der Sonderbesteuerung,<br />

der Anwendung der absetzbaren Methode von Grundlage zu Grundlage, unterworfen, im<br />

Falle dass letztere im Reisebüro angeboten und im Vorhinein gekauft wurden. Unter den einzelnen Dienstleistungen<br />

versteht man den "Ankauf einer Einheit" von einzelnen Reisedienstleistungen (wie zum Beispiel Hotelzimmer<br />

oder Ticketflüge) unabhängig von den spezifischen Ansprüchen des Reisenden.<br />

Dieselben Bestimmungen gelten auch für Veranstalter von Rundreisen, dabei sind alle Subjekte, unabhängig von der<br />

Einrichtung welcher sie angehören (Vereinigungen, öffentliche oder private Körperschaften usw.) zu verstehen, welche<br />

Reisepakete gemäß Absatz eins des genannten Art. 74-ter veranstalten und zur Verfügung der Reisenden stellen.<br />

Die besondere Besteuerung wird hingegen nicht auf die Reise- und Fremdenverkehrsbüros angewandt, welche<br />

nur eine Vermittlungstätigkeit zugunsten der Kunden ausüben, das heißt, welche im Namen und für Rechnung<br />

der Reisenden handeln; in diesem Fall ist das ordentliche Kriterium für die Berechnung der MwSt., begründet<br />

auf das Abzugssystem "Steuer von Steuer" anzuwenden.<br />

Unter diese Geschäftsfälle fallen zum Beispiel die Hotel- und Reisebuchungen, der Verkauf von Fahrkarten, die<br />

Dienstleistungen bezüglich Vidimierung von Reisepässen und dergleichen, welche auf Ansuchen des Reisenden<br />

durchgeführt werden.<br />

Für weitere Erläuterungen hinsichtlich der Sonderbesteuerung, welche auf den besagten Bereich angewandt<br />

werden kann, wird auf das Ministerialrundschreiben Nr. 328/E vom 24.Dezember 1997 und auf die Durchführungsbestimmung<br />

verwiesen, die mit MD Nr. 340 vom 30. Juli 1999 (veröffentlicht im GA Nr. 231 vom 1.<br />

Oktober 1999), genehmigt wurde.<br />

Für die Ermittlung der Angaben, die in der Übersicht VG - Teil 1 - anzuführen sind wurde die nachfolgende Aufstellung<br />

A ausgearbeitet, die als Erstes abzufassen ist.<br />

ZEILE REISEN<br />

1<br />

2<br />

3<br />

4<br />

5<br />

6<br />

7<br />

8<br />

9<br />

10<br />

11<br />

12<br />

13<br />

14<br />

15<br />

AUFSTELLUNG A<br />

FÜR DIE ABFASSUNG DES 1. TEILES DER ÜBERSICHT VG (REISEAGENTUREN) ZU VERWENDEN<br />

zur Gänze innerhalb der EU<br />

zur Gänze außerhalb der EU<br />

gemischt<br />

GESAMTBETRAG (Summe der Zeilen 1, 2 und 3)<br />

Die gemischten Kosten aufteilen: für den Teil innerhalb der EU<br />

für den Teil außerhalb der EU<br />

ENTGELTE KOSTEN<br />

Ermittlung der Entgelte für den Teil innerhalb und außerhalb EU<br />

Prozentsatz aus den gemischten Kosten (Zeile 5 : Zeile 3) x 100<br />

%<br />

Gemischte Entgelte für den Teil innerhalb der EU (Zeile 3 x Zeile 7) : 100<br />

Gesamtbetrag der Entgelte innerhalb der EU (Zeile 1 + Zeile 8)<br />

Gesamtbetrag der Entgelte außerhalb der EU (Zeile 2 + Zeile 3 – Zeile 8)<br />

Gesamtbetrag der abzugsfähigen Kosten (Zeile 1 + Zeile 5)<br />

Kostenguthaben des Vorjahres (aus Zeile VG3 der Erklärung 2008 in Bezug auf das Jahr 2007) in Zeile VG1 zu übertragen<br />

Bruttobemessungsgrundlage [Zeile 9 - (Zeile 11 + Zeile 12)] in Zeile VG2 zu übertragen<br />

bzw.<br />

Kostenguthaben [(Zeile 11 + Zeile 12) - Zeile 9] in Zeile VG3 zu übertragen<br />

Nettobemessungsgrundlage<br />

71

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