MWST. - Agenzia delle Entrate
MWST. - Agenzia delle Entrate
MWST. - Agenzia delle Entrate
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
3ª bozza 28/12/2007<br />
MwSt. 2009 Anhang<br />
ANHANG<br />
<strong>MWST</strong>.- AKONTOZAHLUNGEN (Zeile VL13 )<br />
Die Pflicht der MWSt.-Akontozahlung, die jährlich innerhalb 27. Dezember vorgenommen werden muss, wurde von<br />
Artikel 6, Absätze von 2 bis 5-quater des Gesetzes Nr. 405 vom 29. Dezember 1990 in geltender Fassung eingeführt<br />
(vergl. diesbezüglich die Rundschreiben Nr. 52 vom 3. Dezember 1991, Nr. 73 vom 10. Dezember 1992 und<br />
Nr. 40 vom 11. Dezember 1993, den Beschluss Nr. 157 vom 23. Dezember 2004). Für jene Subjekte, die im Fernmeldewesen<br />
tätig sind und mit Dekret Nr. 366 vom 24. Oktober 2000 ermittelt werden und für jene, die Wasser,<br />
Gas, Strom zuführen und den städtischen Müll entsorgen usw. und mit Dekret Nr. 370 vom 24. Oktober 2000 ermittelt<br />
werden, hat Art. 1, Absatz 471 des Gesetzes Nr. 311 vom 27. Dezember 2004, eine besondere Methode der<br />
Ermittlung für die Akontozahlung eingeräumt. Insbesondere wurde vorgesehen, dass diese Subjekte, die im Vorjahr eine<br />
MwSt. von über zwei Millionen Euro eingezahlt haben, verpflichtet sind die Akontozahlung in einem Ausmaß von<br />
97% jenes Betrages zu ermitteln, der dem Durchschnitt der durchgeführten vierteljährlichen Einzahlungen oder der Einzahlungen<br />
entspricht, die für die drei vorhergehenden Vierteljahre des laufenden Jahres hätten vorgenommen werden<br />
müssen. Mit dieser Berechnungsweise wird sowohl die historische Methode als auch die vorausschauende Methode<br />
des Voranschlages ausgeschlossen, während weiterhin die Möglichkeit besteht, die so genannte Methode der effektiven<br />
Berechnung, wie von Absatz 3-bis des Art. 6 des Gesetzes Nr. 405 von 1990 (vergl. Rundschreiben Nr. 54 vom<br />
23. Dezember 2005 und Beschluss Nr. 144 vom 20. Dezember 2006) vorgesehen, anzuwenden.<br />
REISEAGENTUREN (Übersicht VG - Teil 1)<br />
TEIL 1 - Reiseagenturen und Fremdenverkehrsbüros (Art. 74-ter)<br />
Artikel 74-ter beinhaltet die Steuerregelung zur Tätigkeit, der Reiseagenturen und der Fremdenverkehrsbüros. Diese<br />
Büros organisieren und verkaufen in eigener Rechnung bzw. durch Vertreter Reisepakete, die aus Reisen, Ferienaufenthalten,<br />
Rundreisen "alles inbegriffen" und damit zusammenhängenden Dienstleistungen, aus Veranstaltungen, Kongressen<br />
und ähnlichem bestehen und welche mehrere Dienstleistungen beinhalten und in einer einzigen Zahlung,<br />
die aus einer einzigen Transaktion hervorgeht, berechnet werden. In objektiver Hinsicht wird klargestellt, dass die<br />
Reisepakete jene im Sinne des Art.2 des GvD Nr.111 vom 17. März 1995 sind.<br />
Gleichfalls sind die einzelnen Dienstleistungen im Fremdenverkehr, gemäß Absatz 5-bis des Art. 74-ter der Sonderbesteuerung,<br />
der Anwendung der absetzbaren Methode von Grundlage zu Grundlage, unterworfen, im<br />
Falle dass letztere im Reisebüro angeboten und im Vorhinein gekauft wurden. Unter den einzelnen Dienstleistungen<br />
versteht man den "Ankauf einer Einheit" von einzelnen Reisedienstleistungen (wie zum Beispiel Hotelzimmer<br />
oder Ticketflüge) unabhängig von den spezifischen Ansprüchen des Reisenden.<br />
Dieselben Bestimmungen gelten auch für Veranstalter von Rundreisen, dabei sind alle Subjekte, unabhängig von der<br />
Einrichtung welcher sie angehören (Vereinigungen, öffentliche oder private Körperschaften usw.) zu verstehen, welche<br />
Reisepakete gemäß Absatz eins des genannten Art. 74-ter veranstalten und zur Verfügung der Reisenden stellen.<br />
Die besondere Besteuerung wird hingegen nicht auf die Reise- und Fremdenverkehrsbüros angewandt, welche<br />
nur eine Vermittlungstätigkeit zugunsten der Kunden ausüben, das heißt, welche im Namen und für Rechnung<br />
der Reisenden handeln; in diesem Fall ist das ordentliche Kriterium für die Berechnung der MwSt., begründet<br />
auf das Abzugssystem "Steuer von Steuer" anzuwenden.<br />
Unter diese Geschäftsfälle fallen zum Beispiel die Hotel- und Reisebuchungen, der Verkauf von Fahrkarten, die<br />
Dienstleistungen bezüglich Vidimierung von Reisepässen und dergleichen, welche auf Ansuchen des Reisenden<br />
durchgeführt werden.<br />
Für weitere Erläuterungen hinsichtlich der Sonderbesteuerung, welche auf den besagten Bereich angewandt<br />
werden kann, wird auf das Ministerialrundschreiben Nr. 328/E vom 24.Dezember 1997 und auf die Durchführungsbestimmung<br />
verwiesen, die mit MD Nr. 340 vom 30. Juli 1999 (veröffentlicht im GA Nr. 231 vom 1.<br />
Oktober 1999), genehmigt wurde.<br />
Für die Ermittlung der Angaben, die in der Übersicht VG - Teil 1 - anzuführen sind wurde die nachfolgende Aufstellung<br />
A ausgearbeitet, die als Erstes abzufassen ist.<br />
ZEILE REISEN<br />
1<br />
2<br />
3<br />
4<br />
5<br />
6<br />
7<br />
8<br />
9<br />
10<br />
11<br />
12<br />
13<br />
14<br />
15<br />
AUFSTELLUNG A<br />
FÜR DIE ABFASSUNG DES 1. TEILES DER ÜBERSICHT VG (REISEAGENTUREN) ZU VERWENDEN<br />
zur Gänze innerhalb der EU<br />
zur Gänze außerhalb der EU<br />
gemischt<br />
GESAMTBETRAG (Summe der Zeilen 1, 2 und 3)<br />
Die gemischten Kosten aufteilen: für den Teil innerhalb der EU<br />
für den Teil außerhalb der EU<br />
ENTGELTE KOSTEN<br />
Ermittlung der Entgelte für den Teil innerhalb und außerhalb EU<br />
Prozentsatz aus den gemischten Kosten (Zeile 5 : Zeile 3) x 100<br />
%<br />
Gemischte Entgelte für den Teil innerhalb der EU (Zeile 3 x Zeile 7) : 100<br />
Gesamtbetrag der Entgelte innerhalb der EU (Zeile 1 + Zeile 8)<br />
Gesamtbetrag der Entgelte außerhalb der EU (Zeile 2 + Zeile 3 – Zeile 8)<br />
Gesamtbetrag der abzugsfähigen Kosten (Zeile 1 + Zeile 5)<br />
Kostenguthaben des Vorjahres (aus Zeile VG3 der Erklärung 2008 in Bezug auf das Jahr 2007) in Zeile VG1 zu übertragen<br />
Bruttobemessungsgrundlage [Zeile 9 - (Zeile 11 + Zeile 12)] in Zeile VG2 zu übertragen<br />
bzw.<br />
Kostenguthaben [(Zeile 11 + Zeile 12) - Zeile 9] in Zeile VG3 zu übertragen<br />
Nettobemessungsgrundlage<br />
71