MWST. - Agenzia delle Entrate
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3ª Bozza 28/12/2007<br />
MwSt. 2009 MwSt.- Vordrucke für das Jahr 2008<br />
Das Kästchen 2 ist von Steuerzahlern anzukreuzen, welche ab 2008 den Widerruf der vorher getroffenen<br />
Wahl mitteilen.<br />
Befreiung für steuerfreie Geschäftsfälle - Art. 36-bis, 3. Absatz<br />
In Zeile VO5 ist das Kästchen 1 von jenen Steuerzahlern anzukreuzen, welche die Wahl für die<br />
Befreiung von der obligatorischen Rechnungsausstellung und Registrierung ab 2008, bezüglich der<br />
steuerbefreiten Geschäftsumsätze nach Art.10, mit Ausnahme der Ziffern 11, 18 und 19 desselben<br />
Artikels 10, mitteilen wollen und zwar für:<br />
– die Abtretungen von Gold für Investitionen, einschließlich jenem Gold, für welches ein Zertifikat<br />
vorliegt, auch falls es nicht abgesetzt oder auf Konten für Metall umgetauscht wurde, sowie jene<br />
Geschäftsfälle, die von Art. 67, Absatz 1, Buchstaben c-quater) und c-quinquies) des TUIR vorgesehen<br />
sind, falls sich diese auf Gold für Investitionen und auf die Vermittlungen der vorherigen<br />
Geschäftsfälle beziehen (Art. 10, Nr. 11);<br />
– die Dienstleistungen für Diagnosen, Pflegedienste, sowie Rehabilitationstherapien von Seiten des<br />
Personals, das freiberufliche Tätigkeiten im Gesundheitswesen ausübt und gemäß Art. 99 des<br />
Einheitstextes der Gesetze im Sanitätswesen, genehmigt mit KD Nr.1265 vom 27. Juli 1934 in<br />
geltender Fassung bzw. aufgrund des Dekretes vom 17. Mai 2002 (Art.10, Nr. 18) der Aufsicht<br />
unterliegt;<br />
– die Pflegeleistungen bei Einlieferungen bzw. bei Kuraufenthalten in Krankenhäusern oder in einer<br />
Klinik bzw. in einem vertragsgebundenen Kurhaus, sowie die Dienstleistungen von Seiten der<br />
wechselseitigen Gesellschaften mit juridischem Charakter und der ONLUS, einschließlich Verabreichung<br />
von Medikamenten, sanitären Ausstattungen, sowie Verabreichung der Kost und Pflegeleistungen<br />
von Seiten der Thermalzentren (Art. 10 Nr. 19).<br />
Es wird klargelegt, dass die Wahl bis Widerruf und in jedem Fall für mindestens einen Dreijahreszeitraum<br />
gültig ist und die Nichtabsetzbarkeit der Steuer für Anschaffungen und Importe zur Folge<br />
hat.<br />
Das Kästchen 2 ist von Steuerzahlern anzukreuzen, welche ab dem Jahr 2008 den Widerruf der<br />
getroffenen Wahl mitteilen wollen.<br />
Verlagswesen - Art. 74, Absatz 1<br />
In Zeile VO6 ist das Kästchen 1 von den Verlegern anzukreuzen, welche mitteilen ab 2008 für jedes<br />
Verlagsprodukt oder für jeden Titel oder für jede Ausgabe, das System der MwSt.-Ermittlung<br />
aufgrund der verkauften Auflagen, zu wählen.<br />
Diese Wahl behält, falls sie für jedes Verlagsprodukt bzw. für jeden Titel getroffen wurde, bis zu<br />
deren Widerruf ihre Gültigkeit und ist in jedem Fall für einen Dreijahreszeitraum bindend.<br />
Wird die Wahl hingegen für eine einzelne Ausgabe getroffen, so ist sie begrenzt auf diese Ausgabe<br />
bindend. Die getroffene Wahl kann für alle Ausgaben in Bezug auf das ganze Jahr mitgeteilt<br />
werden.<br />
Das Kästchen 2 ist von den Verlegern anzukreuzen, die mitteilen möchten, dass sie ab dem Jahr<br />
2008 den Widerruf der vorher getroffen Wahl hinsichtlich der MwSt.-Ermittlung aufgrund der verkauften<br />
Auflagen in Bezug auf jedes Verlagsprodukt oder jeden Titel, vornehmen möchten.<br />
Es wird daran erinnert, dass durch Art.1, Absatz 1, Buchst. g) des Gesetzesdekretes Nr. 56 von<br />
1998 wieder die Möglichkeit besteht, das Steuerermittlungssystem mit Anwendung des Absetzbetrages<br />
für jene Güter als pauschale Rückerstattung in Anspruch zu nehmen, die zusammen mit den<br />
Produkten des Verlages veräußert wurden und welche den Inhalt der Bücher sowie der periodischen<br />
Zeitschriften zweckdienlich ergänzen, falls dieser Zusammenhang in der Ergänzungserklärung,<br />
die vom Verleger vor der Vermarktung eingereicht wurde, aufscheint.<br />
Für weitere Erläuterungen der MwSt.-Regelung im Verlagswesen siehe:<br />
Rundschreiben Nr. 328/E vom 24.12.1997;<br />
Rundschreiben Nr. 209/E vom 27.08.1998;<br />
Art. 1, Absatz 1, Buchst. g) des Gesetzesdekretes Nr. 56 von 1998;<br />
Art. 6, Absatz 7, Buchst. a) des Gesetzes Nr. 133 von 1999;<br />
Art. 52, Absatz 75 des Gesetzes Nr. 448 von 2001.<br />
Veranstaltungen - Antrag zur Anwendung der ordentlichen Besteuerung - Art. 74, 6. Absatz.<br />
In Zeile VO7, ist das Kästchen 1 von den Betreibern jener Tätigkeiten anzukreuzen, die in der Organisation<br />
von Spielen, öffentlichen Veranstaltungen und anderen Tätigkeiten bestehen, wie<br />
aus dem Tarif, der dem DPR Nr. 640 vom 26. Oktober 1972 beigelegt ist hervorgeht und mitteilen<br />
möchten, dass sie ab 2008 die ordentliche Besteuerung anwenden.<br />
Diese Wahl ist bis Widerruf und auf jeden Fall für mindestens einen Fünfjahreszeitraum bindend<br />
und ist ab dem ersten Jänner des Jahres, in dem die Wahl getroffen wurde, gültig. Falls das Subjekt,<br />
welches die Wahl getroffen hat, abschreibbare Güter angekauft bzw. hergestellt hat, behält<br />
die Wahl bis Ablauf der von Art.19-bis 2 vorgesehenen Frist, ihre Gültigkeit.<br />
Das Kästchen 2 ist dann anzukreuzen, um den Widerruf der vorher ausgeübten Wahl mitzuteilen<br />
(siehe im Anhang unter „Unterhaltungen und Veranstaltungen“).<br />
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