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MWST. - Agenzia delle Entrate

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3ª Bozza 28/12/2007<br />

MwSt. 2009 MwSt.- Vordrucke für das Jahr 2008<br />

Das Kästchen 2 ist von Steuerzahlern anzukreuzen, welche ab 2008 den Widerruf der vorher getroffenen<br />

Wahl mitteilen.<br />

Befreiung für steuerfreie Geschäftsfälle - Art. 36-bis, 3. Absatz<br />

In Zeile VO5 ist das Kästchen 1 von jenen Steuerzahlern anzukreuzen, welche die Wahl für die<br />

Befreiung von der obligatorischen Rechnungsausstellung und Registrierung ab 2008, bezüglich der<br />

steuerbefreiten Geschäftsumsätze nach Art.10, mit Ausnahme der Ziffern 11, 18 und 19 desselben<br />

Artikels 10, mitteilen wollen und zwar für:<br />

– die Abtretungen von Gold für Investitionen, einschließlich jenem Gold, für welches ein Zertifikat<br />

vorliegt, auch falls es nicht abgesetzt oder auf Konten für Metall umgetauscht wurde, sowie jene<br />

Geschäftsfälle, die von Art. 67, Absatz 1, Buchstaben c-quater) und c-quinquies) des TUIR vorgesehen<br />

sind, falls sich diese auf Gold für Investitionen und auf die Vermittlungen der vorherigen<br />

Geschäftsfälle beziehen (Art. 10, Nr. 11);<br />

– die Dienstleistungen für Diagnosen, Pflegedienste, sowie Rehabilitationstherapien von Seiten des<br />

Personals, das freiberufliche Tätigkeiten im Gesundheitswesen ausübt und gemäß Art. 99 des<br />

Einheitstextes der Gesetze im Sanitätswesen, genehmigt mit KD Nr.1265 vom 27. Juli 1934 in<br />

geltender Fassung bzw. aufgrund des Dekretes vom 17. Mai 2002 (Art.10, Nr. 18) der Aufsicht<br />

unterliegt;<br />

– die Pflegeleistungen bei Einlieferungen bzw. bei Kuraufenthalten in Krankenhäusern oder in einer<br />

Klinik bzw. in einem vertragsgebundenen Kurhaus, sowie die Dienstleistungen von Seiten der<br />

wechselseitigen Gesellschaften mit juridischem Charakter und der ONLUS, einschließlich Verabreichung<br />

von Medikamenten, sanitären Ausstattungen, sowie Verabreichung der Kost und Pflegeleistungen<br />

von Seiten der Thermalzentren (Art. 10 Nr. 19).<br />

Es wird klargelegt, dass die Wahl bis Widerruf und in jedem Fall für mindestens einen Dreijahreszeitraum<br />

gültig ist und die Nichtabsetzbarkeit der Steuer für Anschaffungen und Importe zur Folge<br />

hat.<br />

Das Kästchen 2 ist von Steuerzahlern anzukreuzen, welche ab dem Jahr 2008 den Widerruf der<br />

getroffenen Wahl mitteilen wollen.<br />

Verlagswesen - Art. 74, Absatz 1<br />

In Zeile VO6 ist das Kästchen 1 von den Verlegern anzukreuzen, welche mitteilen ab 2008 für jedes<br />

Verlagsprodukt oder für jeden Titel oder für jede Ausgabe, das System der MwSt.-Ermittlung<br />

aufgrund der verkauften Auflagen, zu wählen.<br />

Diese Wahl behält, falls sie für jedes Verlagsprodukt bzw. für jeden Titel getroffen wurde, bis zu<br />

deren Widerruf ihre Gültigkeit und ist in jedem Fall für einen Dreijahreszeitraum bindend.<br />

Wird die Wahl hingegen für eine einzelne Ausgabe getroffen, so ist sie begrenzt auf diese Ausgabe<br />

bindend. Die getroffene Wahl kann für alle Ausgaben in Bezug auf das ganze Jahr mitgeteilt<br />

werden.<br />

Das Kästchen 2 ist von den Verlegern anzukreuzen, die mitteilen möchten, dass sie ab dem Jahr<br />

2008 den Widerruf der vorher getroffen Wahl hinsichtlich der MwSt.-Ermittlung aufgrund der verkauften<br />

Auflagen in Bezug auf jedes Verlagsprodukt oder jeden Titel, vornehmen möchten.<br />

Es wird daran erinnert, dass durch Art.1, Absatz 1, Buchst. g) des Gesetzesdekretes Nr. 56 von<br />

1998 wieder die Möglichkeit besteht, das Steuerermittlungssystem mit Anwendung des Absetzbetrages<br />

für jene Güter als pauschale Rückerstattung in Anspruch zu nehmen, die zusammen mit den<br />

Produkten des Verlages veräußert wurden und welche den Inhalt der Bücher sowie der periodischen<br />

Zeitschriften zweckdienlich ergänzen, falls dieser Zusammenhang in der Ergänzungserklärung,<br />

die vom Verleger vor der Vermarktung eingereicht wurde, aufscheint.<br />

Für weitere Erläuterungen der MwSt.-Regelung im Verlagswesen siehe:<br />

Rundschreiben Nr. 328/E vom 24.12.1997;<br />

Rundschreiben Nr. 209/E vom 27.08.1998;<br />

Art. 1, Absatz 1, Buchst. g) des Gesetzesdekretes Nr. 56 von 1998;<br />

Art. 6, Absatz 7, Buchst. a) des Gesetzes Nr. 133 von 1999;<br />

Art. 52, Absatz 75 des Gesetzes Nr. 448 von 2001.<br />

Veranstaltungen - Antrag zur Anwendung der ordentlichen Besteuerung - Art. 74, 6. Absatz.<br />

In Zeile VO7, ist das Kästchen 1 von den Betreibern jener Tätigkeiten anzukreuzen, die in der Organisation<br />

von Spielen, öffentlichen Veranstaltungen und anderen Tätigkeiten bestehen, wie<br />

aus dem Tarif, der dem DPR Nr. 640 vom 26. Oktober 1972 beigelegt ist hervorgeht und mitteilen<br />

möchten, dass sie ab 2008 die ordentliche Besteuerung anwenden.<br />

Diese Wahl ist bis Widerruf und auf jeden Fall für mindestens einen Fünfjahreszeitraum bindend<br />

und ist ab dem ersten Jänner des Jahres, in dem die Wahl getroffen wurde, gültig. Falls das Subjekt,<br />

welches die Wahl getroffen hat, abschreibbare Güter angekauft bzw. hergestellt hat, behält<br />

die Wahl bis Ablauf der von Art.19-bis 2 vorgesehenen Frist, ihre Gültigkeit.<br />

Das Kästchen 2 ist dann anzukreuzen, um den Widerruf der vorher ausgeübten Wahl mitzuteilen<br />

(siehe im Anhang unter „Unterhaltungen und Veranstaltungen“).<br />

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