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MWST. - Agenzia delle Entrate

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3ª Bozza 28/12/2007<br />

MwSt. 2009 MwSt.- Vordrucke für das Jahr 2008<br />

zug auf die absetzbare Steuer, einzutragen. Dieser Gesamtbetrag (ohne Vorzeichen "minus" anzugeben)<br />

ist vom Gesamtbetrag der Anschaffungen des Jahres 2008 abzuziehen.<br />

Zeile VF21, Gesamtbetrag der oben angeführten Anschaffungen und Einfuhren, der durch Summieren<br />

der Beträge aus den Zeilen von VF12 bis VF19 und durch Detrahieren des Betrages aus Zeile<br />

VF20 berechnet wird.<br />

Zeile VF22, Steuerberichtigungen, sowie Steuerauf- bzw. -abrundungen. Die in Zeile VF12 angeführte<br />

Steuer auf Anschaffungen könnte von jener, die sich aus dem Einkaufsregister ergibt, verschieden sein.<br />

Der Unterschiedsbetrag zwischen der MwSt. aus dem Register und der berechneten MwSt. ist in Zeile<br />

VF22 mit Vorzeichen (+) anzugeben, falls der Gesamtbetrag der Steuer aus den Rechnungsbüchern,<br />

höher ist als die berechnete Steuer; im entgegen gesetzten Fall ist das Vorzeichen (-) anzugeben.<br />

Zeile VF23, MwSt.- Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Anschaffungen und Einfuhren, der sich aus<br />

der algebraischen Summe der Zeilen VF12 und VF22, Spalte 2, ergibt. Der entsprechende Gesamtbetrag<br />

ist nachher in Zeile VG71 (abzugsfähige MwSt.) einzutragen, falls keine anderen Teile<br />

der Übersicht VG abgefasst werden.<br />

4.2.6. – ÜBERSICHT VG - BERECHNUNG DES ZUGELASSENEN <strong>MWST</strong>.- ABSETZBETRAGES<br />

ZUR BEACHTUNG: Die Übersicht besteht aus 6 Teilen, wovon die ersten 5 für die Angabe der angewandten<br />

Ermittlungsart der Mehrwertsteuer für jene Subjekte ausgearbeitet wurde, welche<br />

besondere Geschäftsumsätze erzielt haben bzw. besonderen Tätigkeitsbereichen angehören.<br />

Die genannten Subjekte sind immer verpflichtet, die Berechnungsart für die Ermittlung der<br />

Steuer mitzuteilen, wobei das entsprechende Kästchen im ersten Teil auch dann anzukreuzen<br />

ist, wenn im entsprechenden Teil keine Daten anzuführen sind.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass auf demselben Formblatt keinesfalls mehr als ein Kästchen<br />

angekreuzt werden kann.<br />

Liegen zwei verschiedene Sonderbesteuerungssysteme für die abzugsfähige MwSt. vor, muss für jedes<br />

angewandte Besteuerungssystem ein Formblatt abgefasst werden. Hingegen besteht für Steuerzahler,<br />

die einer Sonderregelung für die Verrechnung der MwSt. unterliegen und im selben Jahr auch die nachstehenden<br />

Geschäftsfälle vorgenommen haben, die Möglichkeit, ein einziges Formblatt abzufassen:<br />

– gelegentliche steuerfreie Geschäftsfälle;<br />

– ausschließlich die unter den Ziffern von 1 bis 9 des Art.10 vorgesehenen Geschäftsfälle, die nicht unter<br />

die eigene Betriebstätigkeit oder unter die zusätzlichen steuerpflichtigen Geschäftsfälle, fallen;<br />

– gelegentliche Veräußerungen von gebrauchten Gütern;<br />

in diesem Formblatt ist zudem zum Teil der vorliegenden Übersicht in Bezug auf die angewandte<br />

Sonderregelung, auch Teil 2 der Übersicht VA für die oben angeführten Geschäftsfälle (siehe die<br />

entsprechenden Anleitungen) abzufassen.<br />

P.S.: Steuerzahler, welche Geschäftsfälle in Bezug auf das Gold vornehmen und unter die Regelung<br />

des Art. 19, dritter Absatz, Buchst. d) sowie unter jene des darauf folgenden Absatzes 5-bis<br />

fallen, sind verpflichtet die entsprechenden Geschäftsfälle getrennt zu verbuchen. In diesem Zusammenhang<br />

sind sie weiters angehalten zwei Formblätter abzufassen, um die absetzbare MwSt.<br />

für jede Ermittlungsart der Steuer hervorzuheben.<br />

Auch jene Steuerzahler welche die ersten 5 Teile der Übersicht VG nicht abfassen sind verpflichtet,<br />

die in Absetzung gebrachte MwSt. anzugeben. Der entsprechende Betrag geht aus der algebraischen<br />

Summe der Beträge aus Zeile VF23 und Zeile VG70 hervor und ist direkt in Zeile VG71<br />

und anschließend in Zeile VL4 zu übertragen.<br />

In Übereinstimmung mit den ersten 5 Teilen findet man 8 Kästchen vor:<br />

– Kästchen 1 - Grundbesteuerung der Basis für die Reiseagenturen (Teil 1);<br />

– Kästchen 2 - Differenzbesteuerung für die gebrauchten Güter (Teil 2);<br />

– Kästchen 3 - Tätigkeiten mit steuerfreien Geschäftsfällen (Teil 3);<br />

– Kästchen 4 - Agrirtourismus (Teil 4);<br />

– Kästchen 5 - Vereinigungen, die in der Landwirtschaft tätig sind (Teil 4);<br />

– Kästchen 6 - Begünstigte Steuerregelung für Wanderschauspieler und Mindeststeuerzahler (Teil 4);<br />

– Kästchen 7 - Sonderbesteuerung für die zusammenhängenden landwirtschaftlichen Tätigkeiten (Teil 4);<br />

– Kästchen 8 - Sonderbesteuerung für landwirtschaftliche Unternehmen (Teil 5).<br />

Teil 6 der Übersicht VG muss von allen Subjekten abgefasst werden wobei die eventuellen Berichtigungen<br />

der Absetzbeträge und der abzugfähige MwSt.-Betrag angegeben werden muss.<br />

Zur Vereinfachung der Abfassung dieser Übersicht wurden im Anhang die entsprechenden Aufstellungen<br />

angeführt. Demnach wird den interessierten Personen empfohlen, die oben genannten Aufstellungen,<br />

vor Ausfüllen des Vordruckes abzufassen.<br />

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