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MWST. - Agenzia delle Entrate

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3ª Bozza 28/12/2007<br />

MwSt. 2009 MwSt.- Vordrucke für das Jahr 2008<br />

Bei der Abfassung der MwSt.-Erklärung sind folgende Kodes des bekleideten Amtes zu verwenden:<br />

• Kode des bekleideten Amtes 1 – Gesetzlicher bzw. rechtsgeschäftlicher oder De-fakto-Vertreter,<br />

geschäftsführender Gesellschafter;<br />

• Kode des bekleideten Amtes 2 – Vertreter von Minderjährigen, Unfähigen oder Entmündigten,<br />

Hilfsverwalter, Verwalter einer ruhenden Erbschaft, Verwalter einer Erbschaft, die unter<br />

aufschiebender Bedingung oder zu Gunsten eines ungeborenen noch nicht empfangenen<br />

Kindes übertragen wird;<br />

• Kode des bekleideten Amtes 3 – Konkursverwalter, im Falle eines Konkurses anzuführen;<br />

• Kode des bekleideten Amtes 4 – Liquidationsabwickler, im Falle einer verwaltungsbehördlichen<br />

Zwangsliquidation anzugeben.<br />

In diesen Fällen ist gemäß Kodes 3 und 4, das Anfangsdatum des Konkursverfahrens und das<br />

Datum der Ernennung der genannten Subjekte anzugeben. Bezieht sich die Erklärung auf das<br />

Jahr der Eröffnung des Konkurses oder auf das Konkursverfahren, ist das entsprechende Kästchen<br />

Art. 74-bis anzukreuzen. Außerdem ist in der Erklärung, die sich auf das Jahr bezieht in dem<br />

das Verfahren abgeschlossen wurde, das Abschlussdatum des Verfahrens anzugeben, während<br />

bis dahin das entsprechende Kästchen „Noch nicht beendigtes Verfahren“ anzukreuzen ist.<br />

Für die entsprechende Erklärung (MwSt.-Vordr.74-bis), die von den Konkursverwaltern bzw. den<br />

Liquidationskommissaren einzureichen ist, siehe die Anleitungen des entsprechenden Vordruckes<br />

im Abschnitt 2.3;<br />

• Kode des bekleideten Amtes 5 – Sachverwalter, im Falle einer kontrollierten Verwaltung, gerichtlicher<br />

Verwahrer im Falle eines gerichtlichen Gewahrsams bzw. gerichtlicher Verwalter,<br />

falls dieser die sequestrierten Güter verwaltet. Außerdem muss das Datum der entsprechenden<br />

Ernennungsmaßnahme angeführt werden.<br />

• Kode des bekleideten Amtes 6 – steuerlicher Vertreter eines nicht im Inland ansässigen Subjektes.<br />

Ist der Steuervertreter keine natürliche Person, müssen im Feld „Erklärer, der verschieden<br />

vom Steuerpflichtigen ist“ die Steuernummer des Subjektes das die Erklärung unterschreibt, die<br />

entsprechenden meldeamtlichen Angaben und die Steuernummer der Gesellschaft angeführt<br />

werden, die das nicht ansässige Subjekt vertretet.<br />

Hervorzuheben ist außerdem, dass die Daten des nicht ansässigen Subjektes immer in den Feldern<br />

„Daten des Steuerzahlers“ anzugeben sind;<br />

• Kode des bekleideten Amtes 7 – Erbe des Steuerpflichtigen, Art.35-bis, Absatz 1. Anzugeben<br />

sind die Daten eines der Erben, wobei im entsprechenden Feld das Todesdatum des Steuerpflichtigen<br />

anzugeben ist;<br />

• Kode des bekleideten Amtes 8 – Abrechnungsbeamter, ist im Falle einer freiwilligen Abrechnung<br />

anzugeben, wobei auch das Datum der Ernennung anzugeben ist;<br />

• Kode des bekleideten Amtes 9 – Subjekt, das verpflichtet ist die MwSt.-Erklärung für Subjekte<br />

einzureichen, die durch außerordentliche bzw. wesentliche, subjektive Umwandlungen gelöscht<br />

wurden (Abtretung des Betriebes, begünstigte, aufnehmende, einbringende Gesellschaft usw.).<br />

Anzugeben ist der Kode des bekleideten Amtes 9, falls das aus der Umwandlung hervorgehende<br />

Subjekt verpflichtet ist, die Erklärung für andere durch die Umwandlung gelöschten Subjekte einzureichen,<br />

wie sich dies im Fall einer Verschmelzung durch Aufnahme zwischen dem 1. Januar und dem<br />

Einreichungsdatum der Jahreserklärung ergeben kann. In diesem Fall muss die aufnehmende Gesellschaft<br />

die Erklärung des Jahres vor der Aufnahme der eingegliederten Gesellschaft, einreichen.<br />

In diesem Fall ist die aufgenommene Gesellschaft als Steuerpflichtiger und die aufnehmende Gesellschaft<br />

als Erklärer anzugeben, deren Steuernummer im entsprechenden Feld „Steuernummer der<br />

erklärenden Gesellschaft“ einzutragen ist, während in den restlichen Feldern die Steuernummer<br />

und die meldeamtlichen Angaben des Vertreters der aufnehmenden Gesellschaft, anzugeben sind.<br />

4.1.4 – SITZ FÜR DIE ZUSTELLUNG DER AKTEN<br />

Das vorliegende Feld ist Steuerpflichtigen vorbehalten, die beabsichtigen einen Sitz zu wählen oder<br />

die, für die Zustellung von Akten oder Bescheiden der Agentur der Einnahmen, eine Adresse im Ausland<br />

mitteilen, die verschieden von jener ist, die im Feld „meldeamtlicher Wohnsitz“ bzw. im Feld<br />

„Steuerwohnsitz“ angeführt ist.<br />

Für in Italien ansässige Subjekte wie für die im Ausland ansässigen Subjekte, die steuerlich in Italien<br />

ansässig sind, ist die Möglichkeit vorgesehen, bei einer Person oder bei einem Büro in der Gemeinde<br />

des eigenen Steuerwohnsitzes einen Sitz zu ernennen.<br />

Außerdem können Subjekte, die im Ausland ansässig sind und in Italien keinen Sitz für die Zustellung<br />

von Akten bzw. keinen Steuervertreter ernannt haben, eine Anschrift im Ausland für die Zustellung<br />

ihrer Akten oder Bescheide anführen.<br />

Die Wahl des Sitzes für die Zustellung von Akten oder die Mitteilung einer Adresse im Ausland, kann<br />

auch nach der Einreichung der Erklärung mittels Übermittlung einer Mitteilung mit Einschreibebrief mit<br />

Empfangsbestätigung, an das lokale Amt erfolgen.<br />

Sollte die genannte Mitteilung bereits dem lokalen Amt übermittelt worden sein, ist dieses Feld nur<br />

im Falle einer Änderung der Adresse abzufassen.<br />

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