MWST. - Agenzia delle Entrate
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3ª Bozza 28/12/2007<br />
MwSt. 2009 MwSt.- Vordrucke für das Jahr 2008<br />
Bei der Abfassung der MwSt.-Erklärung sind folgende Kodes des bekleideten Amtes zu verwenden:<br />
• Kode des bekleideten Amtes 1 – Gesetzlicher bzw. rechtsgeschäftlicher oder De-fakto-Vertreter,<br />
geschäftsführender Gesellschafter;<br />
• Kode des bekleideten Amtes 2 – Vertreter von Minderjährigen, Unfähigen oder Entmündigten,<br />
Hilfsverwalter, Verwalter einer ruhenden Erbschaft, Verwalter einer Erbschaft, die unter<br />
aufschiebender Bedingung oder zu Gunsten eines ungeborenen noch nicht empfangenen<br />
Kindes übertragen wird;<br />
• Kode des bekleideten Amtes 3 – Konkursverwalter, im Falle eines Konkurses anzuführen;<br />
• Kode des bekleideten Amtes 4 – Liquidationsabwickler, im Falle einer verwaltungsbehördlichen<br />
Zwangsliquidation anzugeben.<br />
In diesen Fällen ist gemäß Kodes 3 und 4, das Anfangsdatum des Konkursverfahrens und das<br />
Datum der Ernennung der genannten Subjekte anzugeben. Bezieht sich die Erklärung auf das<br />
Jahr der Eröffnung des Konkurses oder auf das Konkursverfahren, ist das entsprechende Kästchen<br />
Art. 74-bis anzukreuzen. Außerdem ist in der Erklärung, die sich auf das Jahr bezieht in dem<br />
das Verfahren abgeschlossen wurde, das Abschlussdatum des Verfahrens anzugeben, während<br />
bis dahin das entsprechende Kästchen „Noch nicht beendigtes Verfahren“ anzukreuzen ist.<br />
Für die entsprechende Erklärung (MwSt.-Vordr.74-bis), die von den Konkursverwaltern bzw. den<br />
Liquidationskommissaren einzureichen ist, siehe die Anleitungen des entsprechenden Vordruckes<br />
im Abschnitt 2.3;<br />
• Kode des bekleideten Amtes 5 – Sachverwalter, im Falle einer kontrollierten Verwaltung, gerichtlicher<br />
Verwahrer im Falle eines gerichtlichen Gewahrsams bzw. gerichtlicher Verwalter,<br />
falls dieser die sequestrierten Güter verwaltet. Außerdem muss das Datum der entsprechenden<br />
Ernennungsmaßnahme angeführt werden.<br />
• Kode des bekleideten Amtes 6 – steuerlicher Vertreter eines nicht im Inland ansässigen Subjektes.<br />
Ist der Steuervertreter keine natürliche Person, müssen im Feld „Erklärer, der verschieden<br />
vom Steuerpflichtigen ist“ die Steuernummer des Subjektes das die Erklärung unterschreibt, die<br />
entsprechenden meldeamtlichen Angaben und die Steuernummer der Gesellschaft angeführt<br />
werden, die das nicht ansässige Subjekt vertretet.<br />
Hervorzuheben ist außerdem, dass die Daten des nicht ansässigen Subjektes immer in den Feldern<br />
„Daten des Steuerzahlers“ anzugeben sind;<br />
• Kode des bekleideten Amtes 7 – Erbe des Steuerpflichtigen, Art.35-bis, Absatz 1. Anzugeben<br />
sind die Daten eines der Erben, wobei im entsprechenden Feld das Todesdatum des Steuerpflichtigen<br />
anzugeben ist;<br />
• Kode des bekleideten Amtes 8 – Abrechnungsbeamter, ist im Falle einer freiwilligen Abrechnung<br />
anzugeben, wobei auch das Datum der Ernennung anzugeben ist;<br />
• Kode des bekleideten Amtes 9 – Subjekt, das verpflichtet ist die MwSt.-Erklärung für Subjekte<br />
einzureichen, die durch außerordentliche bzw. wesentliche, subjektive Umwandlungen gelöscht<br />
wurden (Abtretung des Betriebes, begünstigte, aufnehmende, einbringende Gesellschaft usw.).<br />
Anzugeben ist der Kode des bekleideten Amtes 9, falls das aus der Umwandlung hervorgehende<br />
Subjekt verpflichtet ist, die Erklärung für andere durch die Umwandlung gelöschten Subjekte einzureichen,<br />
wie sich dies im Fall einer Verschmelzung durch Aufnahme zwischen dem 1. Januar und dem<br />
Einreichungsdatum der Jahreserklärung ergeben kann. In diesem Fall muss die aufnehmende Gesellschaft<br />
die Erklärung des Jahres vor der Aufnahme der eingegliederten Gesellschaft, einreichen.<br />
In diesem Fall ist die aufgenommene Gesellschaft als Steuerpflichtiger und die aufnehmende Gesellschaft<br />
als Erklärer anzugeben, deren Steuernummer im entsprechenden Feld „Steuernummer der<br />
erklärenden Gesellschaft“ einzutragen ist, während in den restlichen Feldern die Steuernummer<br />
und die meldeamtlichen Angaben des Vertreters der aufnehmenden Gesellschaft, anzugeben sind.<br />
4.1.4 – SITZ FÜR DIE ZUSTELLUNG DER AKTEN<br />
Das vorliegende Feld ist Steuerpflichtigen vorbehalten, die beabsichtigen einen Sitz zu wählen oder<br />
die, für die Zustellung von Akten oder Bescheiden der Agentur der Einnahmen, eine Adresse im Ausland<br />
mitteilen, die verschieden von jener ist, die im Feld „meldeamtlicher Wohnsitz“ bzw. im Feld<br />
„Steuerwohnsitz“ angeführt ist.<br />
Für in Italien ansässige Subjekte wie für die im Ausland ansässigen Subjekte, die steuerlich in Italien<br />
ansässig sind, ist die Möglichkeit vorgesehen, bei einer Person oder bei einem Büro in der Gemeinde<br />
des eigenen Steuerwohnsitzes einen Sitz zu ernennen.<br />
Außerdem können Subjekte, die im Ausland ansässig sind und in Italien keinen Sitz für die Zustellung<br />
von Akten bzw. keinen Steuervertreter ernannt haben, eine Anschrift im Ausland für die Zustellung<br />
ihrer Akten oder Bescheide anführen.<br />
Die Wahl des Sitzes für die Zustellung von Akten oder die Mitteilung einer Adresse im Ausland, kann<br />
auch nach der Einreichung der Erklärung mittels Übermittlung einer Mitteilung mit Einschreibebrief mit<br />
Empfangsbestätigung, an das lokale Amt erfolgen.<br />
Sollte die genannte Mitteilung bereits dem lokalen Amt übermittelt worden sein, ist dieses Feld nur<br />
im Falle einer Änderung der Adresse abzufassen.<br />
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