MWST. - Agenzia delle Entrate
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3ª Bozza 28/12/2007<br />
MwSt. 2009 MwSt.- Vordrucke für das Jahr 2008<br />
In Italien bzw. im Ausland ansässige Subjekte, die für die Zustellung der Akten in Italien einen Sitz<br />
ernennen möchten, müssen Folgendes angeben:<br />
• die Steuernummer, den Nachnamen und den Vornamen der Person bzw. die Steuernummer und<br />
die Bezeichnung des Büros, bei dem die Akten zugestellt werden sollen;<br />
• die Fraktion, die Strasse, die Hausnummer, die Gemeinde, die Provinz, den Katasterkode der<br />
Gemeinde und die PLZ der Person bzw. des Büros.<br />
Im Ausland ansässige Subjekte, welche noch keinen Sitz für die Zustellung der Akten in Italien bzw.<br />
noch keinen Steuervertreter ernannt haben und eine Adresse im Ausland für die Zustellung der Akten<br />
mitteilen möchten, müssen Folgendes anführen:<br />
• den Nachnamen und den Vornamen der Person bzw. die Bezeichnung des Büros, bei dem die<br />
Akten zugestellt werden sollen;<br />
• den Staat im Ausland mit dem entsprechenden Kode des Staates und die Adresse im Ausland der<br />
Person bzw. des Büros.<br />
4.1.5 – UNTERZEICHNUNG DER ERKLÄRUNG<br />
Dieses Feld, das der Unterschrift vorbehalten ist, enthält die Angabe der Anzahl der Formblätter aus<br />
denen diese MwSt.-Erklärung besteht. Die Kästchen für die abgefassten Übersichten befinden sich am<br />
Ende der Übersicht VL.<br />
Die Unterschrift auf der Erklärung muss vom Steuerzahler, vom gesetzlichen, vom rechtsgeschäftlichen<br />
Vertreter oder von einem der erklärenden Subjekte, die in der Tabelle „Kode des bekleideten Amtes“<br />
(siehe Abschnitt 4.1.3) angeführt sind, im entsprechenden Feld, gut leserlich angebracht werden.<br />
Die Daten des Subjektes, das verschieden vom Steuerpflichtigen ist und der Kode des bekleideten<br />
Amtes, müssen im Feld, das dem Erklärer vorbehalten ist, welcher verschieden vom Steuerpflichtigen<br />
ist, eingetragen werden.<br />
Mit Bezug auf das Kästchen „ÜBERMITTLUNG DES TELEMATISCHEN BESCHEIDES“ hat die Gesetzesverordnung<br />
Nr. 159 vom 1. Oktober 2007, umgewandelt in Gesetz Nr. 222 vom 29. November<br />
2007, den Artikel 2-bis der Gesetzesverordnung Nr. 203 vom 30. September 2005 abgeändert<br />
und verfügt, dass die Aufforderung zur Abgabe von Klarstellungen, vorgesehen von Art.<br />
6, Absatz 5 des Gesetzes Nr. 212/2000, falls sich durch die Überprüfung der Erklärungen, die<br />
im Sinne der Art. 36-bis des DPR Nr. 600/1973 und Art. 54-bis des DPR Nr. 633/1972 durchgeführt<br />
wurde, eine geschuldete Steuer bzw. ein niedrigerer Rückerstattungsbetrag ergibt, der Bescheid<br />
auf telematischem Wege dem Vermittler zu schicken ist, der zur Übermittlung der Erklärung<br />
beauftragt wurde und der Steuerpflichtige den Antrag gestellt hat (telematischer Bescheid).<br />
Die oben genannten Vermittler müssen die betreffenden Steuerpflichtigen rechtzeitig und in jedem<br />
Falle innerhalb der, von Art. 2, Absatz 2 des GvD Nr. 462/1997 vorgesehenen Frist, über das<br />
Ergebnis in der Mitteilung der Unregelmäßigkeiten informieren.<br />
Hat der Steuerpflichtige für die Übermittlung des telematischen Bescheides keine Wahl getroffen,<br />
wird die Anforderung von Erklärungen mittels Einschreibebrief mit Empfangsbestätigung an seinen<br />
Steuerwohnsitz gesandt (Mitteilung von Unregelmäßigkeiten).<br />
Die Geldstrafe auf Beträge, die infolge der Überprüfung von Erklärungen geschuldet ist, beträgt 30<br />
Prozent der nicht entrichteten bzw. mit Verspätung entrichteten Steuern und wird auf ein Drittel (10<br />
Prozent) reduziert wenn der Steuerpflichtige die geschuldeten Beträge innerhalb 30 Tagen ab Erhalt<br />
der Mitteilung von Unregelmäßigkeiten entrichtet.<br />
Die genannte Frist von 30 Tagen läuft im Falle der Wahl für den telematische Bescheid, nach dem<br />
sechzigsten Tag der telematischen Übermittlung an den Vermittler, ab.<br />
Durch die Wahl der Übermittlung des Bescheides an den vertrauenswürdigen Vermittler, kann ein<br />
qualifizierter Freiberufler die Ergebnisse der Kontrolle der Erklärungen überprüfen.<br />
Der Steuerpflichtige kann diese Befugnis ausüben, indem er das Kästchen „ÜBERMITTLUNG DES TE-<br />
LEMATISCHEN BESCHEIDES“ in der Übersicht „UNTERZEICHNUNG DER ERKLÄRUNG“, ankreuzt.<br />
Der Vermittler seinerseits nimmt die Übermittlung des telematischen Bescheides an, indem er das<br />
Kästchen „ENTGEGENNAHME DES TELEMATISCHEN BESCHEIDES“ im Teil „VERPFLICHTUNG<br />
ZUR TELEMATISCHEN EINREICHUNG” ankreuzt.<br />
4.1.6 – UNTERZEICHNUNG DER ERKLÄRUNG SEITENS DER KÖRPERSCHAFT ODER<br />
DER BEHERRSCHENDEN GESELLSCHAFT<br />
Im Falle einer Gesellschaft, die an der Gruppenabrechnung teilnimmt, muss die Erklärung auch von der Körperschaft<br />
oder der beherrschenden Gesellschaft unterschrieben werden. Hat die Beherrschung das ganze<br />
Jahr über angedauert, muss die Erklärung auf der Titelseite unterschrieben werden. Ist die Beherrschung im<br />
Laufe des Jahres beendet worden, muss die Erklärung am Ende der Übersicht VK unterschrieben werden.<br />
4.1.7 – VERPFLICHTUNG ZUR TELEMATISCHEN EINREICHUNG<br />
Dieser Teil ist nur vom Vermittler, der die Erklärung abfasst und übermittelt zu unterschreiben.<br />
Der Vermittler muss Folgendes übertragen:<br />
• die eigene Steuernummer;<br />
• handelt es sich um ein CAF, die eigene Einschreibungsnummer im Register;<br />
• das Datum (Tag, Monat und Jahr) der Verpflichtungsübernahme zur Übermittlung der Erklärung.<br />
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