MWST. - Agenzia delle Entrate
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3ª Bozza 28/12/2007<br />
MwSt. 2009 MwSt.- Vordrucke für das Jahr 2008<br />
1) Ersatzerklärung aus der ein Guthaben hervorgeht<br />
Im Sinne des Art.2, Absatz 8-bis des DPR Nr. 322/1998 kann der Steuerpflichtige innerhalb der<br />
Einreichungsfrist der Erklärung des folgenden Besteuerungszeitraumes, eine Ergänzungserklärung<br />
einreichen in welcher er Fehler und Unterlassungen berichtigen kann, durch welche sich ein höherer<br />
geschuldeter Steuerbetrag bzw. ein niedrigeres Guthaben ergeben hätte und das Kästchen „Ersatzerklärung<br />
aus der ein Guthaben hervorgeht“ ankreuzt. In diesem Fall kann das Guthaben,<br />
das sich eventuell in der Erklärung ergibt, für den Ausgleich im Sinne der Gesetzesverordnung Nr.<br />
241/1997, verwendet werden.<br />
2) Ergänzungserklärung<br />
Dieses Kästchen muss angekreuzt werden, wenn eine Ergänzungserklärung eingereicht wird:<br />
• im Falle einer freiwilligen Berichtigung, vorgesehen von Art.13 des GvD Nr. 472/1997, innerhalb<br />
der vorgesehenen Einreichungsfrist der Erklärung des folgenden Jahres. Diese Erklärung<br />
kann eingereicht werden, wenn keine Zutritte, Inspektionen oder Überprüfungen begonnen wurden<br />
und die Strafen im verminderten Ausmaß in Anspruch genommen werden können. Davon<br />
ausgenommen sind natürlich die Zinsen;<br />
• bei Zutreffen der von Art. 2, Absatz 8 des DPR Nr. 322/1998 vorgesehenen Bedingung, ist<br />
und unter Vorbehalt der Anwendung von Sanktionen, innerhalb 31. Dezember des vierten Jahres<br />
nach jenem Jahr, während dem die Erklärung eingereicht wurde um Fehler und Unterlassungen<br />
zu berichtigen, durch welche sich ein geringerer geschuldeter Steuerbetrag bzw. ein höheres<br />
Guthaben ergeben hätte.<br />
Das entsprechende Kästchen ist im Falle der Einreichung einer Ergänzungserklärung für die Berichtigung<br />
von Fehlern und Unterlassungen anzukreuzen, die keine Auswirkung auf die Ermittlung der<br />
Besteuerungsgrundlage, der Steuern und die Einzahlung der Abgaben haben und die Ausübung<br />
der Kontrolltätigkeit nicht behindern.<br />
4.1.2 – DATEN DES STEUERPFLICHTIGEN<br />
In dieser Übersicht, die immer abgefasst werden muss, sind folgende Daten anzuführen:<br />
MwSt.-Nummer<br />
Anzugeben ist die MwSt.-Nummer, die jedem Steuerpflichtigen zugeteilt wurde.<br />
Sonstige Informationen<br />
Es sind folgende Daten anzuführen:<br />
– ist der Steuerpflichtige ein Handwerksunternehmen, das im entsprechenden Register eingetragen<br />
ist, muss Kästchen 1 angekreuzt werden;<br />
– befindet sich der Steuerpflichtige in einer außerordentlichen Verwaltung oder hat er den Steuervergleich<br />
im Voraus vorgenommen, muss er Kästchen 2 ankreuzen.<br />
Telefonnummern und Adressen der elektronischen Post<br />
Die Angabe der Telefon- oder Handynummer, des Fax und der Adresse der elektronischen Post ist<br />
freigestellt. Wird die Telefon- oder Handynummer, der Fax und die Adresse der elektronischen Post<br />
angeführt, kann die Agentur der Einnahmen kostenlos Informationen und Aktualisierungen über Verfallsfristen,<br />
Neuheiten, Verpflichtungen und angebotene Dienstleistungen übermitteln.<br />
Natürliche Personen<br />
Geburtsgemeinde (oder Staat im Ausland)<br />
Die Geburtsgemeinde angeben. Ist der Steuerpflichtige im Ausland geboren, muss er an Stelle der<br />
Gemeinde, den Staat der Geburt anführen und den Raum für die Angabe der Provinz frei lassen.<br />
Meldeamtlicher Wohnsitz oder Steuerwohnsitz<br />
Die Daten des meldeamtlichen Wohnsitzes oder jene des Steuerwohnsitzes, wenn der meldeamtliche<br />
Wohnsitz verschieden vom Steuerwohnsitz ist, sind in Bezug auf den Zeitpunkt der Einreichung<br />
der Erklärung anzugeben.<br />
Nicht ansässige, natürliche Personen, die einen Steuervertreter in Anspruch nehmen bzw. im Sinne<br />
des Art.35-ter die Direkterfassung in Anspruch genommen haben, müssen die genaue Adresse<br />
im Ausland, den Sitz des Einzelunternehmens bzw. die selbständigen Arbeiter den Sitz des Studios<br />
oder den Ort wo sie ihre Tätigkeit ausüben angeben.<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass der Katasterkode der Gemeinde, der im Feld „Kode Gemeinde“<br />
anzuführen ist aus dem Verzeichnis im Anhang der Anleitungen des Vordruckes UNICO 2009<br />
NP, Heft 1 bzw. aus dem Verzeichnis, das auf der Webseite des Ministeriums für Wirtschaft und<br />
Finanzen unter der Adresse www.finanze.gov.it zur Verfügung steht, hervorgeht.<br />
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