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MWST. - Agenzia delle Entrate

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3ª Bozza 28/12/2007<br />

MwSt. 2009 MwSt.- Vordrucke für das Jahr 2008<br />

1) Ersatzerklärung aus der ein Guthaben hervorgeht<br />

Im Sinne des Art.2, Absatz 8-bis des DPR Nr. 322/1998 kann der Steuerpflichtige innerhalb der<br />

Einreichungsfrist der Erklärung des folgenden Besteuerungszeitraumes, eine Ergänzungserklärung<br />

einreichen in welcher er Fehler und Unterlassungen berichtigen kann, durch welche sich ein höherer<br />

geschuldeter Steuerbetrag bzw. ein niedrigeres Guthaben ergeben hätte und das Kästchen „Ersatzerklärung<br />

aus der ein Guthaben hervorgeht“ ankreuzt. In diesem Fall kann das Guthaben,<br />

das sich eventuell in der Erklärung ergibt, für den Ausgleich im Sinne der Gesetzesverordnung Nr.<br />

241/1997, verwendet werden.<br />

2) Ergänzungserklärung<br />

Dieses Kästchen muss angekreuzt werden, wenn eine Ergänzungserklärung eingereicht wird:<br />

• im Falle einer freiwilligen Berichtigung, vorgesehen von Art.13 des GvD Nr. 472/1997, innerhalb<br />

der vorgesehenen Einreichungsfrist der Erklärung des folgenden Jahres. Diese Erklärung<br />

kann eingereicht werden, wenn keine Zutritte, Inspektionen oder Überprüfungen begonnen wurden<br />

und die Strafen im verminderten Ausmaß in Anspruch genommen werden können. Davon<br />

ausgenommen sind natürlich die Zinsen;<br />

• bei Zutreffen der von Art. 2, Absatz 8 des DPR Nr. 322/1998 vorgesehenen Bedingung, ist<br />

und unter Vorbehalt der Anwendung von Sanktionen, innerhalb 31. Dezember des vierten Jahres<br />

nach jenem Jahr, während dem die Erklärung eingereicht wurde um Fehler und Unterlassungen<br />

zu berichtigen, durch welche sich ein geringerer geschuldeter Steuerbetrag bzw. ein höheres<br />

Guthaben ergeben hätte.<br />

Das entsprechende Kästchen ist im Falle der Einreichung einer Ergänzungserklärung für die Berichtigung<br />

von Fehlern und Unterlassungen anzukreuzen, die keine Auswirkung auf die Ermittlung der<br />

Besteuerungsgrundlage, der Steuern und die Einzahlung der Abgaben haben und die Ausübung<br />

der Kontrolltätigkeit nicht behindern.<br />

4.1.2 – DATEN DES STEUERPFLICHTIGEN<br />

In dieser Übersicht, die immer abgefasst werden muss, sind folgende Daten anzuführen:<br />

MwSt.-Nummer<br />

Anzugeben ist die MwSt.-Nummer, die jedem Steuerpflichtigen zugeteilt wurde.<br />

Sonstige Informationen<br />

Es sind folgende Daten anzuführen:<br />

– ist der Steuerpflichtige ein Handwerksunternehmen, das im entsprechenden Register eingetragen<br />

ist, muss Kästchen 1 angekreuzt werden;<br />

– befindet sich der Steuerpflichtige in einer außerordentlichen Verwaltung oder hat er den Steuervergleich<br />

im Voraus vorgenommen, muss er Kästchen 2 ankreuzen.<br />

Telefonnummern und Adressen der elektronischen Post<br />

Die Angabe der Telefon- oder Handynummer, des Fax und der Adresse der elektronischen Post ist<br />

freigestellt. Wird die Telefon- oder Handynummer, der Fax und die Adresse der elektronischen Post<br />

angeführt, kann die Agentur der Einnahmen kostenlos Informationen und Aktualisierungen über Verfallsfristen,<br />

Neuheiten, Verpflichtungen und angebotene Dienstleistungen übermitteln.<br />

Natürliche Personen<br />

Geburtsgemeinde (oder Staat im Ausland)<br />

Die Geburtsgemeinde angeben. Ist der Steuerpflichtige im Ausland geboren, muss er an Stelle der<br />

Gemeinde, den Staat der Geburt anführen und den Raum für die Angabe der Provinz frei lassen.<br />

Meldeamtlicher Wohnsitz oder Steuerwohnsitz<br />

Die Daten des meldeamtlichen Wohnsitzes oder jene des Steuerwohnsitzes, wenn der meldeamtliche<br />

Wohnsitz verschieden vom Steuerwohnsitz ist, sind in Bezug auf den Zeitpunkt der Einreichung<br />

der Erklärung anzugeben.<br />

Nicht ansässige, natürliche Personen, die einen Steuervertreter in Anspruch nehmen bzw. im Sinne<br />

des Art.35-ter die Direkterfassung in Anspruch genommen haben, müssen die genaue Adresse<br />

im Ausland, den Sitz des Einzelunternehmens bzw. die selbständigen Arbeiter den Sitz des Studios<br />

oder den Ort wo sie ihre Tätigkeit ausüben angeben.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass der Katasterkode der Gemeinde, der im Feld „Kode Gemeinde“<br />

anzuführen ist aus dem Verzeichnis im Anhang der Anleitungen des Vordruckes UNICO 2009<br />

NP, Heft 1 bzw. aus dem Verzeichnis, das auf der Webseite des Ministeriums für Wirtschaft und<br />

Finanzen unter der Adresse www.finanze.gov.it zur Verfügung steht, hervorgeht.<br />

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