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MWST. - Agenzia delle Entrate

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3ª Bozza 28/12/2007<br />

MwSt. 2009 MwSt.- Vordrucke für das Jahr 2008<br />

üben, die, für das Jahr 2008 die Wahl für die ordentliche Besteuerung getroffen haben, nachdem<br />

sie im Jahr 2007 Erlöse von nicht mehr als 309.874,10 Euro erzielt haben und es sich dabei um<br />

Dienstleistungsgesellschaften handelt oder von nicht mehr als 516.456,89 Euro erzielt haben,<br />

wenn es sich um Unternehmen handelt, die sonstige Tätigkeiten ausgeübt haben.<br />

Da die Wahl das Buchhaltungssystem betrifft, wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie eine Mindestdauer<br />

von einem Jahr hat und bis Widerruf gültig ist.<br />

Das Kästchen 2 ist von den genannten Kleinunternehmen anzukreuzen, welche den Widerruf der<br />

vorher getroffenen Wahl, mitteilen möchten.<br />

Ordentliche Buchhaltung für Künstler und Freiberufler - Art. 3, Absatz 2, DPR Nr. 695 von 1996<br />

Zeile VO21, das Kästchen 1 ist von den Künstlern und Freiberuflern (Art. 53 des TUIR) anzukreuzen,<br />

die für das Jahr 2008 die ordentlichen Buchhaltung gewählt haben.<br />

Die Wahl hat, da es sich um eine buchhalterische Regelung handelt, für mindestens ein Jahr und<br />

bis Widerruf Gültigkeit.<br />

Das Kästchen 2 muss von den Steuerpflichtigen angekreuzt werden, die den Widerruf der vorher<br />

getroffenen Wahl mitteilen möchten.<br />

Ermittlung des Einkommens mit ordentlicher Buchhaltung für andere landwirtschaftliche Tätigkeiten<br />

– Art. 56-bis, Absatz 5 des TUIR<br />

Zeile VO22, das Kästchen 1 ist von jenen Steuerpflichtigen anzukreuzen, welche die Wahlmöglichkeit<br />

haben, sich für die ordentliche Ermittlung des Einkommens sonstiger landwirtschaftlicher Tätigkeiten zu<br />

entscheiden. Die Wahl ist bis Widerruf und in jedem Fall für einen Zeitraum von drei Jahren bindend.<br />

Das Kästchen 2 muss von den Steuerpflichtigen angekreuzt werden, die den Widerruf der vorher<br />

getroffenen Wahl mitteilen möchten.<br />

Ermittlung des Einkommens aus der Landwirtschaft der landwirtschaftlichen Gesellschaften –<br />

Art. 1, Absatz 1093, G. Nr. 296 vom 27. Dezember 2006<br />

Zeile VO23, das Kästchen 1 ist von den Personengesellschaften, den Gesellschaften mit beschränkter<br />

Haftung und von den Genossenschaften anzukreuzen, welche die Eigenschaft einer<br />

landwirtschaftlichen Gesellschaft gemäß Art. 2 des GvD Nr. 99 vom 29. März 2004 aufweisen<br />

und zwecks Ermittlung des Einkommens im Sinne des Art. 32 des TUIR ab dem Jahr 2008 beabsichtigen,<br />

die getroffene Wahl mitzuteilen.<br />

Die genannte Wahl ist für einen Dreijahreszeitraum bindend und ist bis zu deren Widerruf gültig.<br />

Ermittlung des Einkommens für Gesellschaften, die von landwirtschaftlichen Unternehmern gegründet<br />

worden sind – Art. 1, Absatz 1094, Gesetz Nr. 296 vom 27. Dezember 2006<br />

Zeile VO24, das Kästchen 1 ist von den Personengesellschaften und den Gesellschaften mit beschränkter<br />

Haftung, welche von landwirtschaftlichen Unternehmern gegründet worden sind anzukreuzen,<br />

welche zwecks Ermittlung des Einkommens die Wahl getroffen haben auf den Gesamtbetrag<br />

der Erträge den Einkommenskoeffizienten von 25 Prozent anzuwenden.<br />

Die Wahl ist für einen Zeitraum von drei Jahren bindend und hat bis Widerruf Gültigkeit.<br />

Ermittlung des Einkommens mit ordentlicher Buchhaltung für Tätigkeiten im Zusammenhang<br />

mit der Landwirtschaft – Art. 1, Absatz 423, Gesetz Nr. 266 vom 23. Dezember 2005<br />

Zeile VO25, das Kästchen 1 ist von den Steuerzahlern anzukreuzen, welche für die Tätigkeiten im<br />

Zusammenhang mit der Landwirtschaft, die Möglichkeit der ordentlichen Ermittlung des Einkommens<br />

in Anspruch nehmen.<br />

Die genannte Wahl ist für einen Dreijahreszeitraum bindend und ist bis zu deren Widerruf gültig.<br />

TEIL 3 – Wahl und Widerruf zwecks <strong>MWST</strong>. und Einkommensteuern<br />

Anwendung der Bestimmungen, die vom Gesetz Nr. 398 von 1991 vorgesehen sind<br />

Zeile VO30, das Kästchen 1 muss von all jenen Subjekten angekreuzt werden, die mitteilen möchten,<br />

dass sie ab 2008, die Pauschalermittlung der MwSt. und des Einkommens im Sinne des Art.<br />

2, Absätze 3 und 5 des genannten Gesetzes Nr. 398 in Anspruch nehmen möchten.<br />

Die Wahl ist bis Widerruf und in jedem Fall für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren bindend.<br />

Folgende Subjekte können diese Wahl treffen: die Gesellschaften und zwar auch die Genossenschaften<br />

und Amateursportgesellschaften gemäß Art. 90, Absätze von 17 bis 18-ter des Gesetzes Nr.<br />

289 von 2002, die Vereine ohne Erwerbszwecke und die Fremdenverkehrsämter auf welche im Sinne<br />

des Art. 9-bis des Gesetzes Nr. 66 von 1992, das Besteuerungssystem gemäß Gesetz Nr. 398<br />

von 1991 ausgedehnt wurde, die Vereine der Musikkapellen und der Amateurchöre, die Laienbühnen,<br />

die gesetzlich anerkannten Musik- und Volkstanzgruppen ohne Gewinnzwecke auf welche laut<br />

Art. 2, Absatz 31 des Gesetzes Nr. 350 von 2003 das Gesetz Nr. 398 ausgedehnt wurde.<br />

Das Kästchen 2 ist für die Mitteilung des Widerrufes der vorher getroffenen Wahl anzukreuzen (siehe<br />

im Anhang unter „Unterhaltungen und Veranstaltungen“).<br />

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