MWST. - Agenzia delle Entrate
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3ª bozza 28/12/2007<br />
MwSt. 2009 Anhang<br />
jeglichem anderen Parameter finanziellen Ursprungs, zu erhalten hat oder die vorzunehmen sind. Zwecks Anwendung<br />
dieses Buchstabens werden auch die obgenannten Geschäftsbeziehungen als Investitionsmittel betrachtet“;<br />
– Buchst. c-quinquies „die Mehrwerte und alle anderen Erträge, die verschieden von den vorher angeführten<br />
sind, welche durch eine entgeltliche Veräußerung erzielt wurden. Es kann sich dabei um die Auflösung eines<br />
Geschäftsverhältnisses in Bezug auf Einkünfte aus Kapital oder um die Rückerstattung von Geldkrediten oder<br />
Investitionsmitteln bzw. um Erträge handeln, die durch Geschäfte erzielt wurden, die positive oder negative<br />
Differenzbeträge aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse zur Folge haben“.<br />
Insbesondere sind folgende Geschäftsfälle von der Mehrwertsteuer befreit:<br />
– Abtretungen von Gold für Investitionen, einschließlich das Gold in Goldzertifikaten, auch falls es nicht zugeordnet<br />
oder auf Metallkonten umgetauscht wurde;<br />
– „swaps“, future und forward-Verträge, fristgebundene Comtantgeschäfte, sowie andere Investitionsmittel die<br />
eine Übertragung des Besitzrechtes oder des Guthabens auf das Gold für Investitionen zur Folge haben;<br />
– Vermittlungen, einschließlich der Mandats- und der Vermittlerleistungen in Bezug auf die vorgenannten Geschäftsfälle.<br />
Da diese Geschäftsfälle keiner Steuer unterliegen sind sie von den Verkäufern in die Übersicht VE in Zeile VE33<br />
und von den Ankäufern in Übersicht VF in Zeile VF15 einzutragen. Dabei sind die internen Ankäufe sowie die<br />
innergemeinschaftlichen Ankäufe und die Importe einzuschließen.<br />
Weiters sind die innergemeinschaftlichen Veräußerungen und Ankäufe, sowie die Importe in Gold für Investitionen<br />
auch jeweils in den Zeilen VA30, VA31 und VA32 einzuschließen.<br />
2.c. Wahl der Besteuerung<br />
Subjekte, welche Gold für Investitionen herstellen und handeln oder die das Gold in Gold für Investitionen verarbeiten,<br />
haben auch nur für einzelne Geschäftsfälle die Möglichkeit, darüber zu entscheiden, ob sie die MwSt.<br />
anwenden möchten oder nicht. Bei Ausübung dieser Wahlmöglichkeit fällt die Anwendung der Steuer zu Lasten<br />
des Abtretungsempfängers (Käufers). Falls diese Wahl getroffen wurde und der Abtretungsempfänger (Käufer) ein<br />
passives Steuersubjekt ist, wird ihm die Steuer angelastet werden. In diesen Fällen wird der Mechanismus des so<br />
genannten reverse-charge angewandt. (siehe Abschnitt 4b).<br />
Demnach kann die Wahlmöglichkeit, sei es bei einzelnen Geschäftsfällen sowie im Rahmen mehrerer Geschäftsfälle,<br />
nur in jenen Fällen ausgeübt werden, dass es sich um Veräußerungen gegenüber passiven Steuersubjekten handelt.<br />
Falls sich der Veräußerer für eine gewisse Anwendung der Steuer entschieden hat, so wird dieselbe Möglichkeit<br />
auch dem Vermittler eingeräumt.<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass die betreffenden Subjekte im Sinne und auf die von DPR Nr. 442 vom 10.<br />
November 1997 vorgesehene Art und Weise, die getroffene Wahl im darauf folgenden Jahr mitteilen müssen<br />
u.z. in der MwSt.-Erklärung in Bezug auf das Jahr in welchem die Wahl getroffen wurde. Dabei ist das entsprechende<br />
Kästchen in Zeile VO13 anzukreuzen (siehe im Anhang unter „Wahl und Widerruf“).<br />
Die Wahl hat bis Widerruf für mindestens drei Jahre Gültigkeit u.z. in dem Fall, dass sie sich im Sinne des Art. 3<br />
des genannten DPR Nr. 442/97 auf die Geschäfte im Allgemeinen bezieht.<br />
Zwecks Abfassung der Erklärung sind die Geschäftsfälle bezüglich Gold für Investitionen, die aufgrund der<br />
Wahl steuerpflichtig sind, in Zeile VE34, Feld 3 einzutragen. In dieser Zeile sind auch die Geschäftsfälle in Bezug<br />
auf das so genannte „Industriegold“ und das reine Silber, einzutragen. Bezüglich Silber wird die Steuer mit<br />
dem reverse-charge-System eingehoben.<br />
3. Recht auf Absetzung<br />
Aufgrund der Änderungen die von Art. 3 des Gesetzes Nr. 7 vom 17. Jänner 2000 eingebracht wurden, enthält<br />
Art. 19 zwei getrennte Bestimmungen in Bezug auf den Anspruch auf Absetzbarkeit für Subjekte, die auf<br />
dem Goldmarkt tätig sind.<br />
Die erste Abänderung ist im dritten Absatz, Buchst. d) des genannten Art. 19 enthalten, in welchem die Regelung<br />
zur Nicht-Absetzbarkeit als Grundprinzip bei der Abwicklung von steuerfreien Geschäftsfällen oder jedenfalls<br />
bei Geschäftsfällen, die keiner Steuer unterliegen, vorgesehen ist und in Bezug auf die „Veräußerungen<br />
in Gold gemäß Art. 10, Nr. 11), die von Subjekten die Gold für Investitionen herstellen oder Gold in Gold für<br />
Investitionen verarbeiten“, keine Anwendung findet.<br />
Die zweite Bestimmung ist im Absatz 5-bis des Art. 19 enthalten in welchem festgesetzt wird, dass das begrenzte<br />
Recht auf Absetzbarkeit für Subjekte nicht Anwendung findet, die verschieden von jenen gemäß<br />
Buchst. d, wie oben angeführt, sind.<br />
Die in Absatz 5-bis enthaltene Abweichung, bezieht sich auf jene Anschaffungen, die in der genannten Bestimmung<br />
ausdrücklich vorgesehen sind u.z. „auf die Anschaffungen von Gold für Investitionen, auch innerhalb<br />
der Gemeinschaft; auf die Anschaffungen und die Importe von Gold, auch innerhalb der Gemeinschaft, das<br />
verschieden vom Gold für Investitionen ist und von diesen Subjekten oder von Dritten von Gold in Gold für Investitionen<br />
verarbeitet wird; sowie für Dienstleistungen die darin bestehen Abänderungen an der Form, dem<br />
Gewicht oder an der Reinheit des Goldes, dabei ist das Gold für Investitionen eingeschlossen, vorzunehmen“.<br />
Subjekte gemäß Absatz 5-bis sind angehalten die oben aufgelisteten Anschaffungen in der Buchhaltung getrennt<br />
anzuführen, um in den Genuss des Rechtes auf Absetzung zu gelangen, indem sie den Gesamtbetrag<br />
der absetzbaren MwSt. in Zeile VG37 anführen.<br />
Im besonderen Fall, dass Subjekte gemäß Absatz 5-bis des Art. 19, ausschließlich steuerfreie Geschäfte durchgeführt<br />
haben, wird darauf hingewiesen, dass diese das Kästchen in Zeile VG33 nicht ankreuzen, doch den Betrag der absetzbaren<br />
MwSt., der für die Anschaffungen gemäß Art. 19, Absatz 5-bis zusteht, in Zeile VG37 anführen müssen.<br />
Weiters sind jene Steuerzahler, die im Rahmen der eigenen Tätigkeit sei es unter die Regelung gemäß Art. 19,<br />
dritter Absatz, Buchst. d), sowie unter die Regelung des darauf folgenden Absatzes 5-bis fallen, angehalten, eine<br />
getrennte Verbuchung der Geschäftsfälle vorzunehmen. Weiters sind sie bei Einreichung der Jahreserklärung<br />
angehalten, zwei Vordrucke einzureichen damit die für jede einzelne Besteuerungsregelung in Absetzung gebrachte<br />
MwSt. genau angegeben werden kann.<br />
4. Gold, das verschieden vom Gold für Investitionen ist<br />
4.a. Begriffsbestimmung<br />
Die zweite Art von Gold wird von Gesetz Nr. 7 des Jahres 2000 geregelt und bezieht sich auf das Gold, das verschieden<br />
vom Gold für Investitionen ist (sog. Industriegold) und zwar handelt es sich um „Material in Gold“ jeder anderen Form und<br />
Reinheit und um halbverarbeitete Materialien, die eine Reinheit aufweisen, die gleich oder höher als 325 Tausendstel ist.<br />
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