MWST. - Agenzia delle Entrate
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3ª Bozza 28/12/2007<br />
MwSt. 2009 MwSt.- Vordrucke für das Jahr 2008<br />
In Zeile VD51 ist der Gesamtbetrag der Beträge aus Spalte 2 anzuführen.<br />
In Zeile VD52 ist der Guthabenüberschuss aus Zeile VD56 der Erklärung des Steuerjahres 2007<br />
anzugeben.<br />
In Zeile VD53 ist die Summe der Beträge anzugeben, die aus den Zeilen VD51 und VD52 übertragen<br />
wurden.<br />
In Zeile VD54 ist jener Teil des Betrages aus Zeile VD53 anzugeben, der in Verminderung der MwSt.-<br />
Zahlungen dieser Erklärung verwendet wurde. Dieser Betrag muss auch in Zeile VL28, Feld 1 und getrennt<br />
im Feld 2 derselben Zeile eingeschlossen werden. Der Teil, welcher zur Verminderung der geschuldeten<br />
MwSt. aus dieser Erklärung verwendet wurde, muss in Zeile VL35 angeführt werden.<br />
In Zeile VD55 muss jener Teil des Betrages aus Zeile VD53 angeführt werden, der innerhalb der<br />
Einreichungsfrist der Erklärung für den Ausgleich der geschuldeten Beträge für andere Abgaben,<br />
Beiträge bzw. Prämien in Anspruch genommen wurde und in die Spalte „Verrechnete Beträge des<br />
Guthabens“ des Einzahlungsvordruckes F24 übertragen wurde.<br />
In Zeile VD56 ist jener Teil des Betrages aus Zeile VD53 anzuführen, der nach der in den Zeilen<br />
VD54 und VD55 angeführten Verwendung, übrig geblieben ist.<br />
Die Abfassung mehrerer Übersichten VD ändert nicht die Anzahl der Formblätter, die auf der<br />
Titelseite angeführt werden müssen und aus denen die Erklärung besteht.<br />
4.2.4. – ÜBERSICHT VE - ERMITTLUNG DES GESCHÄFTSUMSATZES UND DER ENTSPREHENDEN<br />
STEUER AUF DIE STEUERPFLICHTIGEN GESCHÄFTSFÄLLE<br />
Die Übersicht besteht aus vier Teilen: 1) Einbringungen landwirtschaftlicher Produkte und Veräußerungen<br />
seitens steuerbefreiter Landwirte; 2) Steuerpflichtige Geschäftsfälle in der Landwirtschaft, im<br />
Handel oder bei der Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit; 3) Sonstige Geschäfte; 4) Geschäftsvolumen<br />
und Gesamtbetrag der Steuer.<br />
In Übersicht VE müssen, unterteilt nach Steuersatz und unter Berücksichtigung der Änderungen gemäß<br />
Art. 26, alle im Inland durchgeführten Geschäfte, die innergemeinschaftlichen Geschäfte und<br />
die Exporte an Länder außerhalb der Europäischen Union, angeführt werden.<br />
Sollte der Steuerzahler im Kalenderjahr steuerpflichtige MwSt.-Umsätze mit einem Steuersatz oder<br />
Ausgleichssatz registriert haben, die in der Übersicht VE nicht mehr angeführt sind, muss er die steuerpflichtigen<br />
Beträge dieser Umsätze jener Zeile anrechnen, deren Steuersatz dem angewandten<br />
Steuersatz am nächsten ist und die entsprechende Steuer berechnen, indem er den Unterschiedesbetrag<br />
der Steuer (positiv oder negativ) jeweils in Zeile VE24 und VE11 zu den Änderungen dazurechnet.<br />
In den Übersichten VE und VF könnten einige Beträge infolge der kürzenden Berichtigungen,<br />
die im Steuerjahr durchgeführt wurden, mit negativem Vorzeichen aufscheinen. In diesem Fall,<br />
ist (innerhalb der Felder) das Vorzeichen (-) vor den entsprechenden Beträgen anzugeben.<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass im Anhang im Abschnitt „Landwirtschaft“ eine zusammenfassende<br />
Aufstellung für die Abfassung der MwSt.-Erklärung der verschiedenen landwirtschaftlichen Unternehmer<br />
(befreit und nicht befreit) angeführt ist.<br />
Steuerpflichtige, die im Sinne des Art.36-bis die Befreiung von den Verpflichtungen beansprucht<br />
und im Laufe des Jahres 2008 auch steuerpflichtige Geschäfte durchgeführt haben, sind verpflichtet<br />
in Übersicht VE, sei es die durchgeführten steuerpflichtigen Geschäftsfälle wie auch die steuerbefreiten<br />
Geschäftsfälle gemäß Nummer 11, 18 und 19 des Art. 10 anzuführen, da für diese auch<br />
weiterhin die Verpflichtung zur Rechnungsausstellung und –verbuchung gegeben ist.<br />
HINWEIS: Steuerpflichtige die ab dem Steuerjahr 2009, die Regelung für Mindeststeuerzahler,<br />
vorgesehen von Artikel 1, Absätze von 96 und folgende des Gesetzes Nr. 244/2007 in Anspruch<br />
nehmen, müssen in dieser Erklärung auch jene Steuern berücksichtigen, welche für Geschäftsfälle<br />
mit dem Staat und mit anderen Subjekten, die im Artikel 6, letzter Absatz angeführt<br />
sind, geschuldet und noch nicht fällig sind.<br />
Diese Geschäfte müssen in den Zeilen, die dem angewandten Steuersatz entsprechen, angeführt<br />
werden. Sollten diese für die Berechnung des Geschäftsvolumens der Vorjahre beigetragen haben,<br />
muss die entsprechende Bemessungsgrundlage in Zeile VE37 eingeschlossen werden.<br />
TEIL 1 – Einbringungen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Veräußerungen seitens der<br />
steuerbefreiten Landwirte (im Falle von Überschreitung der Höchstgrenze eines Drittels)<br />
Teil 1 ist folgenden Subjekten vorbehalten:<br />
• den landwirtschaftlichen Unternehmern, welche Überschreibungen von Gütern an Körperschaften, an Genossenschaften<br />
oder an sonstige Vereinigungen (sowie Überschreibungen von Gütern von Genossenschaf-<br />
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