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MWST. - Agenzia delle Entrate

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3ª Bozza 28/12/2007<br />

MwSt. 2009 MwSt.- Vordrucke für das Jahr 2008<br />

In Zeile VD51 ist der Gesamtbetrag der Beträge aus Spalte 2 anzuführen.<br />

In Zeile VD52 ist der Guthabenüberschuss aus Zeile VD56 der Erklärung des Steuerjahres 2007<br />

anzugeben.<br />

In Zeile VD53 ist die Summe der Beträge anzugeben, die aus den Zeilen VD51 und VD52 übertragen<br />

wurden.<br />

In Zeile VD54 ist jener Teil des Betrages aus Zeile VD53 anzugeben, der in Verminderung der MwSt.-<br />

Zahlungen dieser Erklärung verwendet wurde. Dieser Betrag muss auch in Zeile VL28, Feld 1 und getrennt<br />

im Feld 2 derselben Zeile eingeschlossen werden. Der Teil, welcher zur Verminderung der geschuldeten<br />

MwSt. aus dieser Erklärung verwendet wurde, muss in Zeile VL35 angeführt werden.<br />

In Zeile VD55 muss jener Teil des Betrages aus Zeile VD53 angeführt werden, der innerhalb der<br />

Einreichungsfrist der Erklärung für den Ausgleich der geschuldeten Beträge für andere Abgaben,<br />

Beiträge bzw. Prämien in Anspruch genommen wurde und in die Spalte „Verrechnete Beträge des<br />

Guthabens“ des Einzahlungsvordruckes F24 übertragen wurde.<br />

In Zeile VD56 ist jener Teil des Betrages aus Zeile VD53 anzuführen, der nach der in den Zeilen<br />

VD54 und VD55 angeführten Verwendung, übrig geblieben ist.<br />

Die Abfassung mehrerer Übersichten VD ändert nicht die Anzahl der Formblätter, die auf der<br />

Titelseite angeführt werden müssen und aus denen die Erklärung besteht.<br />

4.2.4. – ÜBERSICHT VE - ERMITTLUNG DES GESCHÄFTSUMSATZES UND DER ENTSPREHENDEN<br />

STEUER AUF DIE STEUERPFLICHTIGEN GESCHÄFTSFÄLLE<br />

Die Übersicht besteht aus vier Teilen: 1) Einbringungen landwirtschaftlicher Produkte und Veräußerungen<br />

seitens steuerbefreiter Landwirte; 2) Steuerpflichtige Geschäftsfälle in der Landwirtschaft, im<br />

Handel oder bei der Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit; 3) Sonstige Geschäfte; 4) Geschäftsvolumen<br />

und Gesamtbetrag der Steuer.<br />

In Übersicht VE müssen, unterteilt nach Steuersatz und unter Berücksichtigung der Änderungen gemäß<br />

Art. 26, alle im Inland durchgeführten Geschäfte, die innergemeinschaftlichen Geschäfte und<br />

die Exporte an Länder außerhalb der Europäischen Union, angeführt werden.<br />

Sollte der Steuerzahler im Kalenderjahr steuerpflichtige MwSt.-Umsätze mit einem Steuersatz oder<br />

Ausgleichssatz registriert haben, die in der Übersicht VE nicht mehr angeführt sind, muss er die steuerpflichtigen<br />

Beträge dieser Umsätze jener Zeile anrechnen, deren Steuersatz dem angewandten<br />

Steuersatz am nächsten ist und die entsprechende Steuer berechnen, indem er den Unterschiedesbetrag<br />

der Steuer (positiv oder negativ) jeweils in Zeile VE24 und VE11 zu den Änderungen dazurechnet.<br />

In den Übersichten VE und VF könnten einige Beträge infolge der kürzenden Berichtigungen,<br />

die im Steuerjahr durchgeführt wurden, mit negativem Vorzeichen aufscheinen. In diesem Fall,<br />

ist (innerhalb der Felder) das Vorzeichen (-) vor den entsprechenden Beträgen anzugeben.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass im Anhang im Abschnitt „Landwirtschaft“ eine zusammenfassende<br />

Aufstellung für die Abfassung der MwSt.-Erklärung der verschiedenen landwirtschaftlichen Unternehmer<br />

(befreit und nicht befreit) angeführt ist.<br />

Steuerpflichtige, die im Sinne des Art.36-bis die Befreiung von den Verpflichtungen beansprucht<br />

und im Laufe des Jahres 2008 auch steuerpflichtige Geschäfte durchgeführt haben, sind verpflichtet<br />

in Übersicht VE, sei es die durchgeführten steuerpflichtigen Geschäftsfälle wie auch die steuerbefreiten<br />

Geschäftsfälle gemäß Nummer 11, 18 und 19 des Art. 10 anzuführen, da für diese auch<br />

weiterhin die Verpflichtung zur Rechnungsausstellung und –verbuchung gegeben ist.<br />

HINWEIS: Steuerpflichtige die ab dem Steuerjahr 2009, die Regelung für Mindeststeuerzahler,<br />

vorgesehen von Artikel 1, Absätze von 96 und folgende des Gesetzes Nr. 244/2007 in Anspruch<br />

nehmen, müssen in dieser Erklärung auch jene Steuern berücksichtigen, welche für Geschäftsfälle<br />

mit dem Staat und mit anderen Subjekten, die im Artikel 6, letzter Absatz angeführt<br />

sind, geschuldet und noch nicht fällig sind.<br />

Diese Geschäfte müssen in den Zeilen, die dem angewandten Steuersatz entsprechen, angeführt<br />

werden. Sollten diese für die Berechnung des Geschäftsvolumens der Vorjahre beigetragen haben,<br />

muss die entsprechende Bemessungsgrundlage in Zeile VE37 eingeschlossen werden.<br />

TEIL 1 – Einbringungen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Veräußerungen seitens der<br />

steuerbefreiten Landwirte (im Falle von Überschreitung der Höchstgrenze eines Drittels)<br />

Teil 1 ist folgenden Subjekten vorbehalten:<br />

• den landwirtschaftlichen Unternehmern, welche Überschreibungen von Gütern an Körperschaften, an Genossenschaften<br />

oder an sonstige Vereinigungen (sowie Überschreibungen von Gütern von Genossenschaf-<br />

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