MWST. - Agenzia delle Entrate
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3ª Bozza 28/12/2007<br />
MwSt. 2009 MwSt.- Vordrucke für das Jahr 2008<br />
1.1<br />
Subjekte, welche<br />
die <strong>MWST</strong>.-<br />
Erklärung<br />
getrennt<br />
einreichen<br />
1.2<br />
Einteilung der<br />
Vordrucke<br />
ÜBERSICHT VO<br />
Im Teil 1 wurde die Zeile VO15 gelöscht; diese Zeile betrifft die Regelung des Steuerfreibetrages gemäß<br />
Artikel 32-bis des DPR Nr. 633 von 1972, das ab dem Steuerjahr 2008 abgeschafft wurde.<br />
Im Teil 2 wurden die Zeilen VO24 und VO25 hinzugefügt; diese Zeilen sind den Subjekten gemäß<br />
Artikel 1, Absatz 1094 des Gesetzes Nr. 296 von 2006 (von landwirtschaftlichen Unternehmern<br />
gegründete Gesellschaften) und jenen Subjekten vorbehalten, welche für die mit der Landwirtschaft<br />
zusammenhängenden Tätigkeiten beabsichtigen, das Einkommen ordnungsmäßig zu besteuern,<br />
wie es von Artikel 1, Absatz 423 des Gesetzes Nr. 266 von 2005 vorgesehen ist.<br />
Im Teil 3 wurde für die Subjekte, welche die gemäß Gesetz Nr. 244 von 2007 vorgesehene Regelung<br />
für Mindeststeuerzahler nicht in Anspruch genommen haben, die Zeile VO33 hinzugefügt.<br />
ÜBERSICHT VV<br />
Neben den Feldern für die Angabe der Schuldbeträge, wurde ein Kästchen für die Angabe der freiwilligen<br />
Berichtigungen der periodischen Einzahlungen hinzugefügt. In Zeile VV13 wurde das Kästchen<br />
für die angewandte Methode bei der Berechnung der MwSt.-Akontozahlung hinzugefügt.<br />
ÜBERSICHT VW<br />
Infolge der Überarbeitung der Übersicht VL hat es sich als notwendig erwiesen, den Teil 2 der Übersicht<br />
(Zeilen von VW22 bis VW25) zu überarbeiten. Zudem wurde aus der im letzten Jahr genehmigten<br />
Erklärung die Zeile VW25 (Zinsen aus freiwilligen Berichtigungen) gelöscht.<br />
Die „getrennte“ (also nicht vereinheitlichte) Einreichung des Vordruckes der MwSt.-Erklärung über<br />
das Jahr 2008 (MwSt.-Vordruck 2009) ist nur für einige Kategorien von Steuerzahlern vorgesehen,<br />
wie:<br />
– die Kapitalgesellschaften und Körperschaften, die der IRES unterliegen und deren Besteuerungszeitraum<br />
nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, sowie auch Subjekte, die nicht natürliche Personen<br />
sind und deren Besteuerungszeitraum vor dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen wurde;<br />
– die beherrschenden und die beherrschten Gesellschaften, die im Sinne von Art. 73 die Gruppenabrechung<br />
der MwSt. auch für Zeitabschnitte von weniger als einem Jahr vornehmen;<br />
– Subjekte, die durch außerordentliche Geschäftsfälle bzw. durch andere wesentliche subjektive Umwandlungen<br />
hervorgehen und verpflichtet sind, in der eigenen Jahreserklärung den Vordruck der<br />
Geschäftsfälle der getrennten, aufgenommenen, umgewandelten Subjekte usw. einzuschließen,<br />
falls diese im Laufe des Jahres an der MwSt.-Gruppenabrechnung teilgenommen haben;<br />
– die Konkursverwalter und die Liquidationskommissare für die Erklärungen, die von ihnen für Subjekte<br />
eingereicht wurden, die in Konkurs geraten sind bzw. sich für jede Besteuerungsperiode bis<br />
zum Abschluss der entsprechenden Konkursverfahren in einer verwaltungsbehördlichen Zwangsliquidation<br />
befinden;<br />
– die nicht ansässigen Subjekte, die einen Steuervertreter beauftragen die MwSt.-Erklärung für sie<br />
einzureichen;<br />
– die nicht ansässigen Subjekte, welche im Sinne des Art. 35-ter direkt erfasst werden (siehe Absatz<br />
2.3, Buchstabe C);<br />
– besondere Subjekte (z.B.: „von Tür zu Tür Verkäufer“), falls sie nicht verpflichtet sind die vereinheitlichte<br />
Erklärung einzureichen, da sie Einkünfte beziehen, für welche keine Abgabepflicht der<br />
Einkommenserklärung vorgesehen ist;<br />
– Subjekte, die sich durch außerordentliche Geschäftsfälle bzw. durch andere wesentliche subjektive<br />
Umwandlungen im Zeitraum vom 1. Jänner 2009 bis zum Einreichungsdatum der Erklärung für<br />
das Jahr 2008 ergeben haben und verpflichtet sind, die Jahreserklärung für Subjekte einzureichen,<br />
die infolge dieser Vorfälle (Fusion, Teilung usw., siehe Abschnitt 3.3., Buchst. B) gelöscht wurden.<br />
Die <strong>MWST</strong>.-Erklärung hat verschiedene Formblätter und besteht aus<br />
– dem Titelblatt bestehend aus drei Seiten, das ausschließlich dann zu verwenden ist, wenn die<br />
MwSt.-Erklärung "getrennt" eingereicht wird. Wird hingegen die vereinheitlichte Erklärung<br />
eingereicht, muss das Titelblatt des Vordruckes UNICO 2009 verwendet werden;<br />
– einem Formblatt, das aus mehreren Übersichten (Übersicht VA-VC-VD-VE-VF-VG-VJ-VH-VK-<br />
VL-VT-VX-VO) besteht und von allen Subjekten abgefasst werden muss, um die Buchhaltungsangaben<br />
und die sonstigen Angaben der ausgeübten Tätigkeit anzuführen.<br />
– Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Übersicht VX „Ermittlung der MwSt., die eingezahlt<br />
werden muss, oder des Steuerguthabens“ ausschließlich von den Steuerpflichtigen abzufassen<br />
ist, welche die MwSt.-Jahreserklärung getrennt einreichen müssen. Subjekte, welche hingegen<br />
die vereinheitlichte Erklärung einreichen, müssen die Angaben, welche in Übersicht VX verlangt<br />
werden, in die Übersicht RX des UNICO 2009 übertragen.<br />
Die beherrschende Körperschaft oder Gesellschaft ist verpflichtet, in der eigenen Erklärung auch<br />
die MwSt.-Aufstellung 26/PR/2009 (welche aus den Übersichten VS-VV-VW-VY-VZ besteht) einzuschließen,<br />
um die Angaben zur MwSt.-Gruppenabrechnung gemäß Art. 73 und gemäß MD<br />
vom 13. Dezember 1979 zu erfassen.<br />
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