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MWST. - Agenzia delle Entrate

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3ª Bozza 28/12/2007<br />

MwSt. 2009 MwSt.- Vordrucke für das Jahr 2008<br />

In Zeile VC14 ist die Verfügbarkeit des Plafonds zum 1. Januar 2008 anzugeben.<br />

Der besagte Gesamtbetrag hat für jene Subjekte, die den Plafond im Laufe eines Kalenderjahres<br />

in Anspruch nehmen, das ganze Jahr über Gültigkeit und verringert sich klarerweise durch die einzelnen<br />

Anschaffungen fort zu. In Anwendung der besonderen Berechnung, welche diese Methode<br />

mit sich bringt, hat der Betrag für jene Steuerzahler, die den monatlichen Plafond in Anspruch<br />

nehmen, nur für den Monat Januar 2008 Gültigkeit.<br />

Für die Angabe der Methode, die für die Ermittlung des Plafonds im Laufe des Jahres 2008 angewandt<br />

wurde, muss der Steuerzahler das Kästchen 2 der Zeile VC14 für den Fall ankreuzen, dass die Berechnung<br />

im Verhältnis zum Vorjahr (jährliche Berechnung) steht bzw. das Kästchen 3 für den Fall, dass sich<br />

die Berechnung auf die zwölf vorhergehenden Monate (monatliche Berechnung) bezieht.<br />

HINWEIS: Steuerpflichtige, welche infolge der Anleitungen des Rundschreibens Nr. 50/E vom 12.<br />

Juni 2002, die Geschäftsfälle richtiggestellt haben und dafür eine Absichtserklärung über den<br />

Höchstbetrag des verfügbaren Plafonds gemacht haben, indem sie eine Eigenrechnung ausgestellt<br />

haben und die entsprechenden Steuern mit dem Vordruck F24 bezahlt und dabei den Abgabenkode<br />

des Zeitraumes angegeben haben, in dem fälschlicherweise der Kauf ohne Zahlung<br />

der MwSt. durchgeführt wurde, müssen den Betrag der somit geregelten Steuern in Zeile VE24<br />

anführen und diese Zahlung in Zeile VL29, Feld 1, einschließen. Zum Zwecke der Absetzung<br />

muss die Bemessungsgrundlage und die entsprechende Steuer aus der genannten Eigenrechnung<br />

in Übersicht VF, in jener Zeile angeführt werden, die dem angewandten Steuersatz entspricht.<br />

Demzufolge muss der Betrag aus der Rechnung des Lieferanten oder aus dem Zollschein, welche<br />

für die Nichtbesteuerung ausgestellt wurden, nicht in Zeile VF13 angegeben werden.<br />

4.2.3. – ÜBERSICHT VD – ABTRETUNG DES <strong>MWST</strong>.-GUTHABENS SEITENS DER<br />

ANLAGEVERWALTUNGSGESELLSCHAFTEN (ART. 8 DES GD NR. 351/2001)<br />

Art. 8 des GD Nr. 351 vom 25. September 2001, umgewandelt in Gesetz Nr. 410 vom 23. November<br />

2001, sieht für die Anlageverwaltungsgesellschaften die Möglichkeit vor, das Guthaben aus<br />

der MwSt.-Jahreserklärung abzutreten. Dies zuzüglich zu dem was Art. 43-bis des DPR Nr. 602 vom<br />

29. September 1973, auch unter den von Art. 43-ter desselben Dekretes auferlegten Bedingungen<br />

und Grenzen, vorsieht.<br />

Diese Übersicht muss von den Anlageverwaltungsgesellschaften für die Angabe des MwSt.-Guthabens<br />

aus der vorliegenden Erklärung abgefasst werden, das im Sinne des genannten Art. 8, Absatz<br />

2 des GD Nr. 351/2001 und gemäß den Bestimmungen des genannten Art. 43-ter des DPR Nr.<br />

602 von 1973, zum Teil oder gänzlich an andere Subjekte abgetreten wurde wie auch von den<br />

Abtretungsempfängern derselben Gruppe abgefasst werden, vorgesehen von Art. 43-ter, an welche<br />

diese Guthaben abgetreten wurden.<br />

Bedingung für die Gültigkeit des vorliegenden Guthabens ist, wie im Absatz 2 des Art. 43-ter des<br />

DPR Nr. 602 von 1973 vorgesehen, dass die abtretende Gesellschaft diese Übersicht abfasst. Der<br />

Abtretungsempfänger erhält die Inhaberschaft des erhaltenen Guthabens durch die Einreichung der<br />

Erklärung von Seiten der abtretenden Gesellschaft. Es wird darauf hingewiesen, daß diese Guthaben<br />

im Sinne des Art. 5 des DPR Nr. 542 vom 14. Oktober 1999 vom Abtretungsempfänger in<br />

Ausgleich gebracht werden können und zwar ab Beginn des Steuerzeitraumes, nach jenem des Entstehnes<br />

des Guthabens der abtretenden Gesellschaft (1. Jänner 2009 vorausgesetzt, dass der Steuerzeitraum<br />

zwecks MwSt. mit jenem des Kalenderjahres übereinstimmt). Dieses Guthaben stellt demnach<br />

einen Betrag dar, der infolge der Verrechnung der geschuldeten Steuer, von den periodischen<br />

oder jährlichen Einzahlungen abgesetzt werden kann.<br />

TEIL 1 – Abtretende Gesellschaft – Aufstellung der übernehmenden Gesellschaften oder Körperschaften<br />

In Zeile VD1 den Gesamtbetrag der Beträge aus Spalte 2 anzuführen. Dieser Betrag muss mit dem<br />

Betrag aus Zeile VL37 übereinstimmen.<br />

Die abtretende Verwaltungsgesellschaft muss in den Zeilen von VD2 bis VD21 Folgendes angeben:<br />

– in Spalte 1 die Steuernummer des Abtretungsempfängers;<br />

– in Spalte 2 den abgetretenen Betrag.<br />

Reichen die 20 Zeilen für die Angabe aller abgetretenen Guthaben nicht aus, muss eine zusätzliche<br />

Übersicht VD verwendet werden, wobei im Feld „Vordr. Nr.“ die Zahl „02“ anzuführen ist und<br />

so weiter. Der Gesamtbetrag (Zeile VD1) ist nur im Formblatt Nr. 01 anzuführen.<br />

TEIL 2 – Übernehmende Körperschaft oder Gesellschaft – Aufstellung der abtretenden Gesellschaften<br />

Die übernehmende Gesellschaft muss in den Zeilen von VD31 bis VD50 Folgendes angeben:<br />

– in Spalte 1 die Steuernummer des abtretenden Subjektes;<br />

– in Spalte 2 den Betrag des erhaltenen Guthabens.<br />

Reichen die 20 Zeilen für die Angabe aller abgetretenen Guthaben nicht aus, muss eine zusätzliche<br />

Übersicht VD verwendet werden, wobei im Feld „Vordr. Nr.“ die Zahl „02“ anzuführen ist und so weiter.<br />

In diesem Fall sind die Zeilen von VD51 bis VD56 ausschließlich im Formblatt Nr.01 abzufassen.<br />

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