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MWST. - Agenzia delle Entrate

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3ª bozza 28/12/2007<br />

MwSt. 2009 Anhang<br />

In dem Fall, dass das Subjekt mehrere Tätigkeiten ausübt, muss man bei Überprüfung des vorgenannten<br />

Höchstbetrages, die Summe der Erlöse und der Vergütungen bezogen auf die einzelnen Tätigkeiten berücksichtigen.<br />

Zudem werden die Erlöse und die Vergütungen durch die Anpassung an die Branchenstudien oder<br />

an die Parameter nicht berücksichtigt.<br />

Um diese Art von Besteuerung in Anspruch nehmen zu können dürfen die interessierten Subjekte zudem im vorhergehenden<br />

Triennium keine Anschaffungen von Investitionsgütern, die den Wert von 15.000 Euro überschreiten durchgeführt<br />

haben; dies gilt auch für die Anschaffungen mittels Werkverträgen oder Leihwerkverträgen (auch Leasing).<br />

Folgende Subjekte sind nicht berechtigt die Besteuerung für Mindeststeuerzahler in Anspruch zu nehmen:<br />

• jene, welche zwecks MwSt.-Besteuerung bereits eine Sonderbesteuerung in Anspruch nehmen (darin inbegriffen<br />

der Verkauf am Wohnsitz (von Tür zu Tür) gemäß Artikel 25-bis, Absatz 6 des DPR Nr. 600/73);<br />

• die nicht ansässigen Subjekte;<br />

• jene, die ausschließlich oder vorwiegend Veräußerungen von Gebäuden oder von Gebäudeteilen, von Baugründen<br />

gemäß Artikel 10, Nr. 8), und von neuen Transportmitteln gemäß Artikel 53, Absatz 1 des GD Nr.<br />

331 vom 30. August 1993 vornehmen;<br />

• jene, welche eine unternehmerische, eine künstlerische oder freiberufliche Tätigkeit als Einzelunternehmer ausüben<br />

und die gleichzeitig an Personengesellschaften oder an Berufsvereinigungen gemäß Artikel 3 des TUIR<br />

oder an Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemäß Artikel 116 desselben Einheitstextes beteiligt sind.<br />

Das vorliegende Besteuerungssystem stellt für die Steuerzahler, welche im Besitz der obgenannten Voraussetzungen sind,<br />

die natürliche Besteuerungsart dar. Es ist jedoch die Möglichkeit vorgesehen diese Besteuerung nicht in Anspruch zu nehmen,<br />

indem man sich für die Anwendung der MwSt.-Besteuerung und der ordentlichen Einkommensbesteuerung entscheidet.<br />

Die getroffene Wahl hat eine Gültigkeit von mindestens einem Triennium und wird gemäß den Bestimmungen des<br />

DPR Nr. 442 von 1997 oder durch eine endgültige Handlung ausgeübt, indem man in der Übersicht VO der MwSt.-Jahreserklärung<br />

das Jahr in Bezug auf welches man die Wahl getroffen hat mitteilt. Die für den Besteuerungszeitraum 2008<br />

getroffene Wahl muss durch Ankreuzen des Kästchens der Zeile VO33 mitgeteilt werden. Im Sinne des Absatzes 110<br />

von Artikel 1 des Haushaltsgesetzes 2008 kann die für den Besteuerungszeitraum 2008 ausgeübte Wahlmöglichkeit in<br />

Abweichung der Bestimmungen des genannten DPR Nr. 442 von 1997 im darauffolgenden Besteuerungszeitraum widerrufen<br />

werden und da die Mindeststeuerzahler von der Abgabepflicht der MwSt.-Jahreserklärung befreit sind, ist der<br />

Widerruf durch die Mitteilung in der Übersicht VO vorzunehmen. Diese Übersicht ist in der MwSt.-Jahreserklärung/2010<br />

enthalten und muss der Einkommenserklärung, die innerhalb derselben Frist abzugeben ist, beigelegt werden.<br />

Dieses Besteuerungssystem können auch jene Steuerzahler in Anspruch nehmen, welche eine Tätigkeit beginnen<br />

und die der Meinung sind, die obgenannten Voraussetzungen zu besitzen; in diesem Fall teilen diese Subjekte<br />

der Agentur der Einnahmen mittels Tätigkeitsbeginnerklärung gemäß Art. 35 mit, dass sie der Meinung<br />

sind, im Besitz der vorgenannten Erfordernisse zu sein.<br />

In Abweichung der ordentlichen Bestimmungen zu den Wahlmöglichkeiten, wird den Steuerzahlern, die im<br />

Jahr 2007 die ordentliche Besteuerung angewandt haben, obwohl sie laut Art. 32-bis die Voraussetzungen<br />

hatten die Regelung bezüglich Befreiung der MwSt. auf den Rechnungen für Mindeststeuerzahler anzuwenden,<br />

bereits im Jahr 2008 gewährt das Besteuerungssystem für die Mindeststeuerzahler anzuwenden, auch wenn<br />

der Mindestzeitraum (Triennium) der Anwendung der ordentlichen Besteuerung nicht abgelaufen ist.<br />

Jene Steuerzahler, die sich bei Beginn der Tätigkeit für die Anwendung des begünstigten Steuersystems für neue<br />

unternehmerische Tätigkeiten gemäß Artikel 13 des Gesetzes Nr. 388 vom 23. Dezember 2000 entschieden<br />

hatten, das für den Besteuerungszeitraum und die zwei darauffolgenden Jahre nach Tätigkeitsbeginn Gültigkeit<br />

hat, haben das Recht das seinerzeit gewählte Besteuerungssystem beizubehalten oder, da sie die Voraussetzungen<br />

dafür haben, die Wahlmöglichkeit, das für die Mindeststeuerzahler vorgesehene Besteuerungssystem<br />

anzuwenden auch wenn das Triennium noch nicht abgelaufen ist.<br />

Die Mindeststeuerzahler lasten die Mehrwertsteuer nicht im Zuge einer Steuerüberwälzung an und weiters besteht<br />

für sie nicht das Recht auf Absetzung der MwSt. die auf die inländischen und innergemeinschaftlichen Einkäufe<br />

sowie auf die Importe entrichtet wurde.<br />

Sie sind hingegen zur Zahlung der MwSt. verpflichtet, wenn sie innergemeinschaftliche Anschaffungen oder<br />

andere Geschäfte vornehmen, für welche sie aufgrund des besonderen Mechanismus des „reverse charge“ als<br />

Steuerschuldner hervorgehen. In diesem Fall muss aus der erhaltenen Rechnung die Angabe des Prozentsatzes<br />

und der entsprechenden Steuer hervorgehen. Diese Steuer ist innerhalb des 16. Tages des Monats nach jenem<br />

an dem das Geschäft abgeschlossen wurde, zu entrichten.<br />

Hinsichtlich Mehrwertsteuer sind die Mindeststeuerzahler von der Einzahlung der Steuer und von allen anderen<br />

Auflagen die im Dekret zur MwSt. vorgesehen sind befreit. Weiters sind sie von den folgenden Verpflichtungen<br />

befreit: Sie müssen weder die Jahreserklärung einreichen, noch die MwSt.-Daten mitteilen, noch das Verzeichnis<br />

der Kunden und Lieferanten erstellen.<br />

Es bestehen für sie jedoch weiterhin die nachfolgend angeführten Auflagen:<br />

• die Verpflichtung die Einkaufsrechnungen und die Zollscheine zu nummerieren und aufzubewahren;<br />

• die Verpflichtung die Entgelte zu bestätigen;<br />

• die Verpflichtung den Zollämtern die Listen gemäß Art. 50, Absatz 6 des GD Nr. 331 von 1993 vorzulegen.<br />

Der Wechsel von der ordentlichen Besteuerung zur Besteuerung für Mindeststeuerzahler hat im Sinne des Artikels<br />

19-bis2 die Berichtigung der Absetzung zur Folge. Diese Berichtigung ist in der MwSt.-Jahreserklärung jenes Jahres<br />

vorzunehmen, das dem Wechsel des Besteuerungssystems vorausgeht. Um einen zu großen Aufwand dieser<br />

Verpflichtung zu vermeiden ist die geschuldete Steuer in einer einzigen Zahlung oder in fünf gleichbleibenden Jahresraten<br />

ohne Zinsenaufwand zu entrichten, wobei der mit Beschluss Nr. 80 von 2008 eingeführte Abgabenkode<br />

6497 anzugeben ist. Die erste oder einzige Zahlung ist innerhalb der Frist für die Einzahlung der MwSt.-Saldozahlung,<br />

die für das Jahr vor Änderung der Besteuerung geschuldet war zu entrichten; die Zahlung der restlichen<br />

Raten ist innerhalb der Frist die für die Saldozahlung der Ersatzsteuer der IRPEF vorgesehen ist vorzunehmen. Im<br />

Sinne des Artikels 17 des GvD Nr. 241 von 1997 kann diese Schuld auch mittels Ausgleich beglichen werden.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass der Betrag, der aus der vorgenannten Berichtigung hervorgeht, in Zeile<br />

VA45, Feld 2 der letzten Jahreserklärung anzugeben ist, die im Jahr vor Anwendung der hier in Rede stehenden<br />

Besteuerung eingereicht wurde.<br />

Zudem muss mit der letzten Jahreserklärung auch die Steuer eingezahlt werden, welche die mit dem Staat oder den anderen<br />

Subjekten gemäß letzten Absatz des Artikels 6 abgewickelten Geschäfte mit aufgeschobener Fälligkeit betrifft, dies auch<br />

in dem Fall, dass diese Geschäfte in vorhergehenden Jahren abgewickelt wurden oder die Frist noch nicht abgelaufen ist.<br />

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