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MWST. - Agenzia delle Entrate

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3ª Bozza 28/12/2007<br />

MwSt. 2009 MwSt.- Vordrucke für das Jahr 2008<br />

betrag mit Bezug auf die Voraussetzungen zusteht, die zum Zeitpunkt des Entstehens gegeben waren<br />

und das Ausmaß der Absetzung bleibt an diesen Zeitpunkt gebuden, auch wenn bei Inanspruchnahme<br />

der Absetzung andere Bedingungen vorliegen sollten. Mit Bezug auf die Anschaffungen<br />

der Vorjahre, die aber im Jahr auf das sich die Jahreserklärung bezieht registriert wurden, und<br />

falls der anwendbare Prozentsatz des Absetzbetrages verschieden von jenem ist, der im Jahr 2008<br />

anzuwenden ist, muss die abzugsfähige Steuer für beide Bezugsjahre berechnet werden. Der Unterschiedsbetrag<br />

der sich durch die oben genannte Berechnung zwischen den beiden Prozentsätzen<br />

der Absetzung ergibt, muss als Erhöhung oder Minderung des Betrages in dieser Zeile angeführt<br />

werden.<br />

Mindeststeuerzahler laut Gesetz Nr. 244 von 2007 – Abfassungsmodalitäten. In dieser Zeile ist<br />

die infolge der Einführung dieser Steuerregelung vorgenommene Berichtigung des Absetzbetrages anzugeben.<br />

Dieser Betrag ist demnach ausschließlich in Zeile VA45, Feld 2 einzutragen.<br />

Bei Änderung dieser Steuerregelung in die ordentliche Besteuerung, ist diese Zeile in jener Erklärung<br />

abzufassen, die sich auf das Jahr in dem diese Änderung stattgefunden hat bezieht; dabei ist der berichtigte<br />

Absetzbetrag nach Abzug jenes Teiles anzugeben, der bereits in Verminderung der noch geschuldeten<br />

Raten bei Übernahme dieser Besteuerung verwendet wurde.<br />

Für die Ermittlung des gesamten Betrages der Richtigstellungen, die in der Erklärung anzuführen sind,<br />

wurde im Anhang die Aufstellung D vorgesehen (siehe unter "Richtigstellung des Absetzbetrages").<br />

Zeile VG71, diese Zeile muss immer von allen Steuerpflichtigen für die Angabe der absetzbaren<br />

MwSt. abgefasst werden, welche dem in Zeile VF23 angeführten Gesamtbetrag entspricht, falls weder<br />

die ersten fünf Teile der Übersicht VG noch die Zeile VG70 abgefasst wurde.<br />

4.2.7. – ÜBERSICHT VJ – ERMITTLUNG DER STEUER IN BEZUG AUF BESONDERE GESCHÄFTS-<br />

FÄLLE<br />

Diese Übersicht ist für die Angabe der besonderen Geschäftsfälle vorgesehen, für welche die Steuer<br />

aufgrund der Sonderbestimmungen, vom Abtretungsempfänger (innergemeinschaftliche Anschaffungen<br />

und Art. 17, Absätze 3, 5, 6 und 7) bzw. von Subjekten geschuldet ist, die in besonderen Aufgabenbereichen<br />

für ihre Tätigkeiten Provisionen beziehen (Art. 74, erster Absatz, Buchst. e), Art. 74ter,<br />

Absatz 8).<br />

In der Übersicht ist die Bemessungsgrundlage und die Steuer anzugeben, die sich auf die genannten<br />

Geschäftsfälle beziehen, wobei die Änderungen gemäß Art. 26 zu berücksichtigen sind.<br />

Es wird hervorgehoben, dass die in dieser Übersicht angeführten Geschäfte zwecks Absetzung in<br />

Übersicht VF einzuschließen sind.<br />

Zeile VJ1 die Güteranschaffungen einschließlich jener von Gold für Industriezwecke, von reinem Silber,<br />

von Schrott und anderem Wiederverwertungsmaterial gemäß Art. 74, Absätze 7 und 8 angeben, die<br />

aus dem Vatikanstaat und aus der Republik San Marino (Art. 71, Absatz 2) stammen und für welche<br />

der Abtretungsempfänger im Sinne des Art. 17, 3. Absatz zur Zahlung der Steuer verpflichtet ist. Der<br />

Gesamtbetrag der Güteranschaffungen aus San Marino ist auch in Zeile VA35, Feld 1, anzugeben.<br />

Zeile VJ2 den Gesamtbetrag der Geschäfte anführen, in denen Güter aus den MwSt.-Depots gemäß<br />

Art. 50-bis des GD Nr. 331 von 1993 entnommen werden, die zum Zweck ihrer Benutzung bzw.<br />

ihrer Vermarktung im Staatsgebiet vorgenommen werden.<br />

Zeile VJ3 die Anschaffungen von Gütern und Dienstleistungen von Seiten der Subjekte angeben, die<br />

im Ausland ansässig sind, für die der Abtretungsempfänger bzw. der nationale Auftraggeber im Sinne<br />

des Art. 17, Absatz 3, eine Eigenrechnung ausgestellt hat.<br />

Zeile VJ4 die Vergütungen an die Verkäufer von Fahrkarten und an die Wiederverkäufer von Parkscheinen<br />

für Fahrzeugparkplätze (zum Beispiel Zeitungshändler) angeben, die jeweils von Seiten der<br />

Betreiber des öffentlichen Personennahverkehrs und von Seiten der Betreiber von Fahrzeugparkplätzen<br />

im Sinne des Art. 74, 1. Absatz, Buchst. e), entrichtet wurden.<br />

Zeile VJ5 die von den Reiseagenturen an ihre Vermittler im Sinne des Art. 74-ter, Absatz 8, entrichteten<br />

Provisionen anführen.<br />

Zeile VJ6 die im Staatsgebiet durchgeführten Anschaffungen von Schrott und sonstigen Wiederverwertungsmaterialien<br />

gemäß Art. 74, Absätze 7 und 8 anführen, für welche der Abtretungsempfänger<br />

zur Zahlung der Steuer verpflichtet ist. In dieser Zeile sind auch die Dienstleistungen aufgrund von Arbeitsaufträgen,<br />

Werkverträgen und diesen gleichgestellten Verträgen anzugeben, deren Gegenstand<br />

die Verarbeitung von nicht eisenhaltigem Schrott ist.<br />

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