MWST. - Agenzia delle Entrate
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3ª bozza 28/12/2007<br />
MwSt. 2009 Anhang<br />
b) landwirtschaftliche Einrichtungen, welche den Preisstop vornehmen oder sonstige Subjekte, welche in Rechnung<br />
dieser Einrichtungen und in Anwendung der Regelungen der Europäischen Union, welche die gemeinschaftliche<br />
Organisation bei der Vermarktung dieser Erzeugnisse betreffen, Veräußerungen von Erzeugnissen durchführen;<br />
c) die Genossenschaften, ihre Konsortien, die Vereinigungen und deren gegründete Gemeinschaften, die aufgrund<br />
der geltenden Bestimmungen als solche anerkannt sind und Veräußerungen der Erzeugnisse vornehmen,<br />
die vorwiegend von den Gesellschaftern, Mitgliedern oder Beteiligten hergestellt wurden und als Rohprodukte<br />
oder vor Zubereitung oder Verarbeitung verkauft wurden; Körperschaften welche laut Gesetz auch<br />
genossenschaftliche Veräußerungen von zubereiteten oder verarbeiteten Produkten in Rechnung der Hersteller<br />
vornehmen. Es wird darauf hingewiesen, dass die vorliegende Bestimmung durch Artikel 10, Absatz 1,<br />
Buchstabe a) des Gesetzesdekretes Nr. 35 vom 14. März 2005 abgeändert wurde und gegenüber den<br />
Vereinigungen, die vorwiegend, die von den Mitgliedern hergestellten Produkte verkaufen, die Anwendung<br />
der Sonderbesteuerung mit Absetzung auf die gesamten Veräußerungen der landwirtschaftlichen Erzeugnisse<br />
und der Fischereiprodukte, die unter jene fallen, die in der Tabelle A, Teil I, dem DPR Nr. 633 von 1972<br />
(vergl. Rundscheiben Nr. 1 vom 17. Januar 2006) angeführt sind, vorsieht.<br />
2. MWSt.-Sonderbesteuerung für landwirtschaftliche Unternehmer<br />
Landwirtschaftliche Unternehmer, welche landwirtschaftliche Erzeugnisse und Fischereiprodukte veräußern, die<br />
im ersten Teil der Tabelle A) angegeben sind (diese Tabelle ist dem DPR Nr. 633 von 1972 beigeschlossen),<br />
müssen den von Art. 19 vorgesehenen pauschalen Absetzbetrag auf den steuerpflichtigen Gesamtbetrag des<br />
Geschäftsumsatzes durch die Anwendung der Ausgleichsprozentsätze berechnen, wie dieser für jede Art von<br />
Produkten mit Dekret des Finanzministers im Einverständnis mit dem Minister für die Landwirtschaftspolitik vorgesehen<br />
ist und mit Dekret vom 23. Dezember 2005 abgeändert wurde.<br />
Die Steuer wird durch Anwendung der eigenen Prozentsätze auf jedes Produkt berechnet, außer es werden auf den<br />
Verkauf der Erzeugnisse an Personen, welche gemäß Absatz 2, Buchstabe c) des Art. 34 der Sonderbesteuerung unterliegen<br />
und auf die Veräußerungen, die von Personen in Anwendung des Absatzes 6, erster und zweiter Satz desselben<br />
Artikels 34 durchgeführt werden die Prozentsätze angewandt, die den Ausgleichsprozentsätzen entsprechen.<br />
3. Von der Steuer befreite landwirtschaftliche Unternehmer<br />
Von der Steuerzahlung und von allen buchhalterischen Verpflichtungen und Unterlagen, einschließlich Jahreserklärung,<br />
sind jene landwirtschaftlichen Unternehmer befreit, die im Jahr 2007 einen Geschäftsumsatz von nicht<br />
mehr als Euro 7.000 aufweisen. Dieser Höchstbetrag wurde durch Artikel 2, Absatz 31 des Gesetzesdekretes<br />
Nr. 262 vom 3. Oktober 2006 abgeändert.<br />
Der Geschäftsumsatz muss mindestens zu zwei Dritteln aus den veräußerten landwirtschaftlichen Erzeugnissen,<br />
sowie aus den Fischereiprodukten bestehen. Diese Produkte sind aus dem ersten Teil der Tabelle A, die dem DPR<br />
Nr. 633/1972 beigeschlossen ist, zu entnehmen (Rundschreiben Nr. 328/E vom 24. Dezember 1997 und<br />
Rundschreiben Nr. 154 vom 19. Juni 1998, Absatz 2).<br />
4. Abfassungsmodalitäten der Erklärung<br />
In der unten angeführten Aufstellung werden Erläuterungen für die Abfassung der Übersichten der Erklärung, mit<br />
Hinsicht auf die verschiedenen landwirtschaftlichen Unternehmer angeführt.<br />
Landwirtschaftliche Unternehmer<br />
Geschäftsumsatz ≤ 7.000 Euro<br />
Veräußerung landwirtschaftlicher<br />
Erzeugnisse ≥ 2/3 des Umsatzes<br />
Steuerbefreite landwirtschaftliche<br />
Unternehmer der den Höchstbetrag<br />
von 1/3 der Geschäftsfälle,<br />
die verschieden von den landw.<br />
Geschäften sind überschritten hat<br />
Landwirtschaftliche Unternehmer<br />
Umsatz > 7.000 Euro<br />
(ordentliche Sonderbesteuerung)<br />
Genossenschaften und<br />
verschiedene Subjekte gemäß<br />
Buchst. b) und c) des Art. 34<br />
VE Teil 1<br />
landw. Geschäfte<br />
mit Ausgleichsprozentsätzen<br />
VE Teil 1<br />
Einbringungen an<br />
Genossenschaften<br />
mit Ausgleichsprozentsätzen<br />
VE Teil 1<br />
Einbringungen an<br />
Konsortien mit Ausgleichsprozentsätzen<br />
VON DER ABFASSUNG DER ERKLÄRUNG BEFREIT<br />
VE Teil 2<br />
verschiedene<br />
Geschäfte mit<br />
eigenen<br />
Prozentsätzen<br />
VE Teil 2<br />
Verkauf von landw.<br />
Produkten mit eigenen<br />
Prozentsätzen<br />
Verschiedene Geschäftsfälle<br />
mit eigenen<br />
Prozentsätzen<br />
VE Teil 2<br />
Verkauf von landw.<br />
Produkten mit eigenen<br />
Prozentsätzen.<br />
Verschiedene Geschäftsfälle<br />
mit eigenen<br />
Prozentsätzen<br />
5. Ermittlung des zugelassenen MwSt.-Absetzbetrages (Übersicht VG – Teil 5)<br />
Nachstehend werden für landwirtschaftliche Unternehmen, die verpflichtet sind Teil 5 der Übersicht VG abzufassen,<br />
Erläuterungen angeführt.<br />
Zeile VG50 ist den gemischten landwirtschaftlichen Unternehmen vorbehalten und zwar jenen, die auch steuerpflichtige<br />
Geschäfte durchgeführt haben, die verschieden sind von jenen, die im 1. Absatz des Artikels 34 und<br />
im 1. Absatz des Art. 34-bis angeführt sind und gegenüber welchen, die Steuern der nicht abschreibbaren Anschaffungen<br />
und Importe von Gütern und Dienstleistungen abgezogen wird, die ausschließlich für die Produktion<br />
von Gütern und Dienstleistungen beansprucht werden, welche Gegenstand der Geschäfte selbst sind. Man weist<br />
VF<br />
registrierteEinkäufe<br />
VF<br />
registrierteEinkäufe<br />
VF<br />
registrierteEinkäufe<br />
VH<br />
NEIN<br />
VH<br />
JA<br />
VH<br />
JA<br />
VG Teil 5<br />
VG50 (aus VE-Teil 2) für verschiedene<br />
Geschäftsfälle;<br />
VG62 zustehende Absetzung für<br />
Geschäftsfälle aus VG50;<br />
von VG51 bis VG59 (aus VE Teil 1)<br />
VG63 theoretischer Absetzbetrag<br />
der MwSt.<br />
VG Teil 5<br />
VG50 (aus VE Teil 2) für verschiedene<br />
Geschäftsfälle;<br />
VG62 zustehender Absetzung für<br />
Umsätze aus VG50;<br />
VG51 bis VG59 aus VE Teil 1 und<br />
Teil 2 (für die entsprechenden Ausgleichsprozentsätze)<br />
VG63 theoretischer MwSt.-Absetzbetrag<br />
VG Teil 5<br />
VG50 (aus VE Teil 2) für verschiedene<br />
Geschäftsfälle;<br />
VG62 zustehender Absetzung für<br />
Umsätze aus VG50;<br />
VG51 bis VG59 aus VE Teil 1 und<br />
Teil 2 (für die entsprechenden Ausgleichsprozentsätze)<br />
VG63 theoretischer MwSt.-Absetzbetrag<br />
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