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MWST. - Agenzia delle Entrate

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3ª bozza 28/12/2007<br />

MwSt. 2009 Anhang<br />

b) landwirtschaftliche Einrichtungen, welche den Preisstop vornehmen oder sonstige Subjekte, welche in Rechnung<br />

dieser Einrichtungen und in Anwendung der Regelungen der Europäischen Union, welche die gemeinschaftliche<br />

Organisation bei der Vermarktung dieser Erzeugnisse betreffen, Veräußerungen von Erzeugnissen durchführen;<br />

c) die Genossenschaften, ihre Konsortien, die Vereinigungen und deren gegründete Gemeinschaften, die aufgrund<br />

der geltenden Bestimmungen als solche anerkannt sind und Veräußerungen der Erzeugnisse vornehmen,<br />

die vorwiegend von den Gesellschaftern, Mitgliedern oder Beteiligten hergestellt wurden und als Rohprodukte<br />

oder vor Zubereitung oder Verarbeitung verkauft wurden; Körperschaften welche laut Gesetz auch<br />

genossenschaftliche Veräußerungen von zubereiteten oder verarbeiteten Produkten in Rechnung der Hersteller<br />

vornehmen. Es wird darauf hingewiesen, dass die vorliegende Bestimmung durch Artikel 10, Absatz 1,<br />

Buchstabe a) des Gesetzesdekretes Nr. 35 vom 14. März 2005 abgeändert wurde und gegenüber den<br />

Vereinigungen, die vorwiegend, die von den Mitgliedern hergestellten Produkte verkaufen, die Anwendung<br />

der Sonderbesteuerung mit Absetzung auf die gesamten Veräußerungen der landwirtschaftlichen Erzeugnisse<br />

und der Fischereiprodukte, die unter jene fallen, die in der Tabelle A, Teil I, dem DPR Nr. 633 von 1972<br />

(vergl. Rundscheiben Nr. 1 vom 17. Januar 2006) angeführt sind, vorsieht.<br />

2. MWSt.-Sonderbesteuerung für landwirtschaftliche Unternehmer<br />

Landwirtschaftliche Unternehmer, welche landwirtschaftliche Erzeugnisse und Fischereiprodukte veräußern, die<br />

im ersten Teil der Tabelle A) angegeben sind (diese Tabelle ist dem DPR Nr. 633 von 1972 beigeschlossen),<br />

müssen den von Art. 19 vorgesehenen pauschalen Absetzbetrag auf den steuerpflichtigen Gesamtbetrag des<br />

Geschäftsumsatzes durch die Anwendung der Ausgleichsprozentsätze berechnen, wie dieser für jede Art von<br />

Produkten mit Dekret des Finanzministers im Einverständnis mit dem Minister für die Landwirtschaftspolitik vorgesehen<br />

ist und mit Dekret vom 23. Dezember 2005 abgeändert wurde.<br />

Die Steuer wird durch Anwendung der eigenen Prozentsätze auf jedes Produkt berechnet, außer es werden auf den<br />

Verkauf der Erzeugnisse an Personen, welche gemäß Absatz 2, Buchstabe c) des Art. 34 der Sonderbesteuerung unterliegen<br />

und auf die Veräußerungen, die von Personen in Anwendung des Absatzes 6, erster und zweiter Satz desselben<br />

Artikels 34 durchgeführt werden die Prozentsätze angewandt, die den Ausgleichsprozentsätzen entsprechen.<br />

3. Von der Steuer befreite landwirtschaftliche Unternehmer<br />

Von der Steuerzahlung und von allen buchhalterischen Verpflichtungen und Unterlagen, einschließlich Jahreserklärung,<br />

sind jene landwirtschaftlichen Unternehmer befreit, die im Jahr 2007 einen Geschäftsumsatz von nicht<br />

mehr als Euro 7.000 aufweisen. Dieser Höchstbetrag wurde durch Artikel 2, Absatz 31 des Gesetzesdekretes<br />

Nr. 262 vom 3. Oktober 2006 abgeändert.<br />

Der Geschäftsumsatz muss mindestens zu zwei Dritteln aus den veräußerten landwirtschaftlichen Erzeugnissen,<br />

sowie aus den Fischereiprodukten bestehen. Diese Produkte sind aus dem ersten Teil der Tabelle A, die dem DPR<br />

Nr. 633/1972 beigeschlossen ist, zu entnehmen (Rundschreiben Nr. 328/E vom 24. Dezember 1997 und<br />

Rundschreiben Nr. 154 vom 19. Juni 1998, Absatz 2).<br />

4. Abfassungsmodalitäten der Erklärung<br />

In der unten angeführten Aufstellung werden Erläuterungen für die Abfassung der Übersichten der Erklärung, mit<br />

Hinsicht auf die verschiedenen landwirtschaftlichen Unternehmer angeführt.<br />

Landwirtschaftliche Unternehmer<br />

Geschäftsumsatz ≤ 7.000 Euro<br />

Veräußerung landwirtschaftlicher<br />

Erzeugnisse ≥ 2/3 des Umsatzes<br />

Steuerbefreite landwirtschaftliche<br />

Unternehmer der den Höchstbetrag<br />

von 1/3 der Geschäftsfälle,<br />

die verschieden von den landw.<br />

Geschäften sind überschritten hat<br />

Landwirtschaftliche Unternehmer<br />

Umsatz > 7.000 Euro<br />

(ordentliche Sonderbesteuerung)<br />

Genossenschaften und<br />

verschiedene Subjekte gemäß<br />

Buchst. b) und c) des Art. 34<br />

VE Teil 1<br />

landw. Geschäfte<br />

mit Ausgleichsprozentsätzen<br />

VE Teil 1<br />

Einbringungen an<br />

Genossenschaften<br />

mit Ausgleichsprozentsätzen<br />

VE Teil 1<br />

Einbringungen an<br />

Konsortien mit Ausgleichsprozentsätzen<br />

VON DER ABFASSUNG DER ERKLÄRUNG BEFREIT<br />

VE Teil 2<br />

verschiedene<br />

Geschäfte mit<br />

eigenen<br />

Prozentsätzen<br />

VE Teil 2<br />

Verkauf von landw.<br />

Produkten mit eigenen<br />

Prozentsätzen<br />

Verschiedene Geschäftsfälle<br />

mit eigenen<br />

Prozentsätzen<br />

VE Teil 2<br />

Verkauf von landw.<br />

Produkten mit eigenen<br />

Prozentsätzen.<br />

Verschiedene Geschäftsfälle<br />

mit eigenen<br />

Prozentsätzen<br />

5. Ermittlung des zugelassenen MwSt.-Absetzbetrages (Übersicht VG – Teil 5)<br />

Nachstehend werden für landwirtschaftliche Unternehmen, die verpflichtet sind Teil 5 der Übersicht VG abzufassen,<br />

Erläuterungen angeführt.<br />

Zeile VG50 ist den gemischten landwirtschaftlichen Unternehmen vorbehalten und zwar jenen, die auch steuerpflichtige<br />

Geschäfte durchgeführt haben, die verschieden sind von jenen, die im 1. Absatz des Artikels 34 und<br />

im 1. Absatz des Art. 34-bis angeführt sind und gegenüber welchen, die Steuern der nicht abschreibbaren Anschaffungen<br />

und Importe von Gütern und Dienstleistungen abgezogen wird, die ausschließlich für die Produktion<br />

von Gütern und Dienstleistungen beansprucht werden, welche Gegenstand der Geschäfte selbst sind. Man weist<br />

VF<br />

registrierteEinkäufe<br />

VF<br />

registrierteEinkäufe<br />

VF<br />

registrierteEinkäufe<br />

VH<br />

NEIN<br />

VH<br />

JA<br />

VH<br />

JA<br />

VG Teil 5<br />

VG50 (aus VE-Teil 2) für verschiedene<br />

Geschäftsfälle;<br />

VG62 zustehende Absetzung für<br />

Geschäftsfälle aus VG50;<br />

von VG51 bis VG59 (aus VE Teil 1)<br />

VG63 theoretischer Absetzbetrag<br />

der MwSt.<br />

VG Teil 5<br />

VG50 (aus VE Teil 2) für verschiedene<br />

Geschäftsfälle;<br />

VG62 zustehender Absetzung für<br />

Umsätze aus VG50;<br />

VG51 bis VG59 aus VE Teil 1 und<br />

Teil 2 (für die entsprechenden Ausgleichsprozentsätze)<br />

VG63 theoretischer MwSt.-Absetzbetrag<br />

VG Teil 5<br />

VG50 (aus VE Teil 2) für verschiedene<br />

Geschäftsfälle;<br />

VG62 zustehender Absetzung für<br />

Umsätze aus VG50;<br />

VG51 bis VG59 aus VE Teil 1 und<br />

Teil 2 (für die entsprechenden Ausgleichsprozentsätze)<br />

VG63 theoretischer MwSt.-Absetzbetrag<br />

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