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MWST. - Agenzia delle Entrate

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3ª Bozza 28/12/2007<br />

MwSt. 2009 MwSt.- Vordrucke für das Jahr 2008<br />

3) so viele Formblätter, die der Anzahl der Subjekte entsprechen, welche an der Umwandlung beteiligt<br />

sind. In diesen Formblättern sind für jedes Subjekt alle Übersichten in Bezug auf die ausgeübte<br />

Tätigkeit, einschließlich die Teile 3 und 4 der Übersicht VA und die Teile 2 und 3 der<br />

Übersicht VL abzufassen, die sich auf den Teil des Jahres vor der Umwandlung beziehen.<br />

B) Getrennte Buchhaltungen, die von einem oder mehreren an der Umwandlung beteiligten<br />

Subjekte geführt wurden (und nicht vom Erklärer)<br />

Der erklärende Steuerzahler muss folgendes verwenden:<br />

1) Das Titelblatt, in dem der Steuerzahler seine meldeamtlichen Angaben anführen muss.<br />

2) das Formblatt (Formblatt Nr. 01) für sich selbst, in dem alle Übersichten in Bezug auf die ausgeübte Tätigkeit,<br />

einschließlich die Teile 3 und 4 der Übersicht VA und die Teile 2 und 3 der Übersicht VL abzufassen<br />

sind. Im selben Formblatt ist auch die Übersicht VT und die Übersicht VX abzufassen, um die gesamten<br />

Daten in Bezug auf den Betrag, der für dieses Jahr geschuldet ist bzw. als Guthaben aufscheint<br />

und sich auf Subjekte bezieht, die an der Umschreibung teilgenommen haben, anzugeben;<br />

3) so viele Formblätter, die der Anzahl der Buchhaltungen entsprechen, die für jedes Subjekt mit<br />

getrennter Buchhaltung geführt wurden, wobei auf dem ersten Formblatt für jedes Subjekt, die<br />

Teile 3 und 4 der Übersicht VA und die Teile 2 und 3 der Übersicht VL, sowie die Übersichten<br />

VC, VD, VH, VK und VO abzufassen sind. Hingegen ist für jedes Subjekt, das eine vereinheitlichte<br />

Buchhaltung zwecks MwSt. führt, nur ein einziger Vordruck abzufassen.<br />

C) Getrennte Buchhaltungen, die sowohl vom erklärenden Steuerpflichtigen als auch von einem<br />

oder mehreren der anderen Subjekte geführt wurden<br />

Der erklärende Steuerzahler muss folgendes verwenden:<br />

1) die Titelseite, wie Punkt 1, falls die Bedingung A) zutrifft;<br />

2) für sich selbst, wie Punkt 2, falls die Bedingung A) zutrifft;<br />

3) für die anderen Subjekte, wie Punkt 3, falls die Bedingung B) zutrifft.<br />

3.3.3 – WEITERE ERLÄUTERUNGEN FÜR DIE ABFASSUNG DER VORDRUCKE BEI SUBJEKTIVEN<br />

UMWANDLUNGEN<br />

ZUR BEACHTUNG: bei einfachen Abänderungen der Daten gemäß Art. 35, welche keine substanziellen<br />

Änderungen mit sich bringen (zum Beispiel Umschreibung einer Personengesellschaft<br />

in eine Kapitalgesellschaft usw.) sind keine besonderen Modalitäten bei der Abfassung<br />

oder Einreichung der Erklärung zu berücksichtigen. In diesem Fall genügt es, wenn die Erklärung<br />

aus einem einzigen Formblatt besteht in dem die Angaben in Bezug auf das gesamte<br />

Steuerjahr, wie in den Abschnitten 3.1 und 3.2 angeführt, anzugeben ist.<br />

A) Spaltung<br />

Artikel 16, Absätze 10 und darauf folgende des Gesetzes Nr. 537 vom 24. Dezember 1993 hat<br />

die Bestimmungen erlassen, mit welchen die Anwendung der MwSt. bei Geschäftsfällen, die eine<br />

Spaltung zum Gegenstand haben, geregelt wird. Insbesondere wird im Absatz 11 des genannten<br />

Art. 16 verfügt, dass alle Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Anwendung der MwSt.<br />

bei Geschäftsfällen, welche eine Spaltung bzw. die Übernahme eines Betriebes oder eines Betriebskonzerns<br />

mit sich bringen, von der berechtigten Gesellschaft übernommen werden.<br />

Insbesondere sieht Art. 2506 des BGB zwei Formen der Spaltung vor:<br />

– die gänzliche Spaltung, mit welcher die getrennte Gesellschaft das gesamte Vermögen an mehrere<br />

bestehende oder neugegründete Gesellschaften (sog. "Begünstigte") abtretet, das zur Löschung<br />

dieser führt;<br />

– Teilspaltung, mit welcher die getrennte Gesellschaft nur einen Teil ihres Vermögens an eine bzw.<br />

mehrere bestehende oder neugegründete Gesellschaften abtretet, das keine Löschung dieser Gesellschaft<br />

mit sich bringt.<br />

In beiden Fällen sind die begünstigten Gesellschaften verpflichtet die MwSt.-Erklärung aufgrund der<br />

in den Abschnitten 3.3 und darauffolgenden angeführten Art und Weise, einzureichen.<br />

Absatz 12 des Artikels 16 des genannten Gesetzes Nr. 537 von 1993 sieht eine eigene Regelung<br />

in Bezug auf besondere Fälle von Betriebsspaltungen vor und setzt folgendes fest:<br />

"Im Falle einer gänzlichen Spaltung, die keine Betriebsübertragung bzw. keine Übertragung<br />

von Betriebskonzernen mit sich bringt, werden die Pflichten und Rechte zwecks Anwendung der<br />

Mehrwertsteuer auf die Geschäftstätigkeiten der gespaltenen Gesellschaft, einschließlich Abgabe<br />

der Jahreserklärung von Seiten der gespaltenen Gesellschaft und der Zahlung der darin aufscheinenden<br />

Steuer in Mithaftung aller begünstigten Gesellschaften ausgeübt; diese Verpflichtungen können<br />

auch von der in der Spaltungsakte ausdrücklich dazu befugten Gesellschaft erfüllt werden. Bei<br />

Fehlen dieser Angabe, wird jene Gesellschaft für die Einhaltung dieser Verpflichtungen eingesetzt,<br />

die in der Spaltungsakte als erste begünstigte Gesellschaft aufscheint". In diesem Fall muss die begünstigte<br />

Gesellschaft, welche die MwSt.-Jahreserklärung für die gespaltene Gesellschaft einreicht,<br />

im Abschnitt "Steuerpflichtige" die meldeamtlichen Daten der gespaltenen Gesellschaft und im Abschnitt<br />

"Erklärer" die eigenen Angaben mit dem Kode des bekleideten Amtes 9 anführen.<br />

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