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MWST. - Agenzia delle Entrate

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3ª Bozza 28/12/2007<br />

4.4<br />

Beherrschende<br />

Gesellschaft – Zusammenfassende<br />

Aufstellung der<br />

Gruppe –<br />

<strong>MWST</strong>.-Vordruck<br />

26PR/2009 –<br />

<strong>MWST</strong>.-Gruppenabrechnung<br />

MwSt. 2009 MwSt.- Vordrucke für das Jahr 2008<br />

Die Übersichten VS, VV, VW, VY und VZ aus denen die MwSt.-Aufstellung 26PR/2009 besteht,<br />

sind ein Teil der MwSt.-Jahreserklärung. Diese Übersichten sind den Körperschaften und den beherrschenden<br />

Gesellschaften vorbehalten, welche eine Zusammenfassung der MwSt.-Gruppenabrechnung<br />

(Art. 73 und MD 13. Dezember 1979) vornehmen.<br />

ZUR BEACHTUNG: Es wird darauf hingewiesen, dass eine Kopie der oben genannten Aufstellung<br />

mit der originalen Unterschrift, in jedem Fall von der beherrschenden Gesellschaft zusammen<br />

mit dem MwSt.-Vordruck 26LP/2008 beim gebietsmäßig zuständigen Einhebungsdienst<br />

(mit oder ohne Rückerstattungsantrag) einzureichen ist, wobei sowohl die Garantieleistungen<br />

der einzelnen Gesellschaften in Bezug auf die eigenen ausgeglichenen Guthabenüberschüsse,<br />

als auch die Garantieleistungen in Bezug auf den im Sinne des Art. 6 des MD vom 13. Dezember<br />

1979 ausgeglichenen Guthabenüberschuss der Gruppe, beizulegen sind.<br />

Es wird weiters klargelegt, dass falls die beherrschenden Gesellschaften Garantieleistungen für<br />

die einzelnen beherrschten Gesellschaften vorlegen, diese auf das Amt der Agentur der Einnahmen<br />

lauten müssen, das in Bezug auf jede beherrschte Gesellschaft gebietsmäßig zuständig ist.<br />

4.4.1 – ÜBERSICHT VS – Teil 1 – Aufstellung der Gesellschaften der Gruppe<br />

In diesem Teil wird die Angabe aller Subjekte, die am MwSt.-Ausgleichsverfahren für 2008 (die beherrschende<br />

Gesellschaft eingeschlossen) teilnehmen und für welche folgendes anzugeben ist gefordert:<br />

– Feld 1, die MwSt.-Nummer;<br />

– Feld 2, der Kode, welcher folgenden subjektiven Situationen entspricht:<br />

„1“ Gesellschaft, die bereits zum 31. Dezember 2007 am MwSt.-Abrechnungsverfahren der<br />

Gruppe teilgenommen hat;<br />

„2” Gesellschaft, die bereits zum 31. Dezember 2007 an der MwSt.-Gruppenabrechnung teilgenommen<br />

hat und im Laufe des Jahres 2008 in der Eigenschaft des Rechtsnachfolgers mit Subjekten<br />

außerhalb der Gruppe, außerordentliche Geschäfte (z.B.: Eingliederung einer Gesellschaft<br />

außerhalb der MwSt,-Gruppe, seitens einer beherrschten Gesellschaft), durchgeführt hat;<br />

„3” Gesellschaft, die zum 31. Dezember 2007 nicht an der MwSt.-Gruppenabrechnung teilgenommen<br />

hat;<br />

„4” Gesellschaft, die zum 31. Dezember 2007 nicht an der MwSt.-Gruppenabrechnung teilgenommen<br />

hat und im Laufe des Jahres 2008 in der Eigenschaft des Rechtsnachfolgers mit Subjekten<br />

außerhalb der Gruppe, außerordentliche Geschäfte durchgeführt hat;<br />

– Feld 3, der letzte Monat in dem die beherrschende und die beherrschten Gesellschaften an der<br />

MwSt.-Gruppenabrechnung (12 für das ganze Jahr) teilgenommen haben;<br />

– Feld 4, wenn die Gesellschaft der Gruppe im Sinne des Artikels 30 des Gesetzes Nr. 724 vom<br />

23. Dezember 1994 als nicht tätige Gesellschaft aufscheint der Kode, welcher einer der nachfolgenden<br />

Situationen entspricht:<br />

„1” im Jahr das Gegenstand der Erklärung ist nicht tätige Gesellschaft;<br />

„2” im Jahr das Gegenstand der Erklärung ist und im vorhergehenden Jahr nicht tätige Gesellschaft;<br />

„3” im Jahr das Gegenstand der Erklärung ist und in den zwei vorhergehenden Jahren nicht tätige<br />

Gesellschaft;<br />

„4” im Jahr das Gegenstand der Erklärung ist und in den zwei vorhergehenden Jahren nicht tätige<br />

Gesellschaft, die im Laufe des Trienniums keine MwSt.-relevanten Geschäfte durchgeführt hat,<br />

die nicht niedriger als der Betrag sind, der aus der Anwendung der im Artikel 30, Absatz 1<br />

des Gesetzes Nr. 724 von 1994 angeführten Prozentsätze hervorgeht.<br />

– Feld 5, der Gesamtbetrag der im Laufe des Jahres rückerstatteten Quoten, die jeder Gesellschaft der Gruppe<br />

anrechenbar sind;<br />

– Feld 6, der Grund der Rückerstattung des Jahres (siehe im Anhang unter "Beherrschende und beherrschte<br />

Gesellschaften - Grund der Rückerstattung");<br />

– Feld 7, der Kode, welcher der Voraussetzung entspricht, die zur Prioritätsauszahlung der Rückerstattung<br />

berechtigt:<br />

„1” Gesellschaften, welche Dienstleistungen infolge der Weitergabe von Werklieferungsverträgen<br />

ausführen, die unter die Anwendung des Buchstaben a), sechster Absatz des Artikels 17 fallen;<br />

„2” Gesellschaften, welche Tätigkeiten gemäß Kode ATECOFIN 2004 37.10.1 ausüben; es handelt<br />

sich dabei um Subjekte, welche Tätigkeiten im Recycling und in der Vorbereitung für die Wiedergewinnung<br />

vom Abfall und vom Metallschrott ausüben;<br />

„3” Gesellschaften, welche Tätigkeiten gemäß Kode ATECOFIN 2004 27.43.1 ausüben; es handelt<br />

sich dabei um Subjekte, welche Zink, Blei und Zinn sowie Halbfertigprodukte dieser Metalle<br />

ohne Ferrosulfate herstellen;<br />

„4” Subjekte, welche Tätigkeiten gemäß Kode ATECOFIN 2004 27.42.0 ausüben; es handelt<br />

sich dabei um Subjekte, welche Aluminium und Halbfertigwaren herstellen;<br />

– Feld 8, der unter Kode VY4 angeführte Betrag der Rückerstattungsquote, die jeder Gesellschaft<br />

der Gruppe anrechenbar ist. Dieser Betrag muss mit jenem aus Zeile VK25 (Überschuss dessen<br />

Rückerstattung von der beherrschenden Gesellschaft beantragt wird) der Jahreserklärung jeder<br />

Gesellschaft, die an der Gruppenabrechnung teilnimmt, übereinstimmen;<br />

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