MWST. - Agenzia delle Entrate
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3ª Bozza 28/12/2007<br />
4.4<br />
Beherrschende<br />
Gesellschaft – Zusammenfassende<br />
Aufstellung der<br />
Gruppe –<br />
<strong>MWST</strong>.-Vordruck<br />
26PR/2009 –<br />
<strong>MWST</strong>.-Gruppenabrechnung<br />
MwSt. 2009 MwSt.- Vordrucke für das Jahr 2008<br />
Die Übersichten VS, VV, VW, VY und VZ aus denen die MwSt.-Aufstellung 26PR/2009 besteht,<br />
sind ein Teil der MwSt.-Jahreserklärung. Diese Übersichten sind den Körperschaften und den beherrschenden<br />
Gesellschaften vorbehalten, welche eine Zusammenfassung der MwSt.-Gruppenabrechnung<br />
(Art. 73 und MD 13. Dezember 1979) vornehmen.<br />
ZUR BEACHTUNG: Es wird darauf hingewiesen, dass eine Kopie der oben genannten Aufstellung<br />
mit der originalen Unterschrift, in jedem Fall von der beherrschenden Gesellschaft zusammen<br />
mit dem MwSt.-Vordruck 26LP/2008 beim gebietsmäßig zuständigen Einhebungsdienst<br />
(mit oder ohne Rückerstattungsantrag) einzureichen ist, wobei sowohl die Garantieleistungen<br />
der einzelnen Gesellschaften in Bezug auf die eigenen ausgeglichenen Guthabenüberschüsse,<br />
als auch die Garantieleistungen in Bezug auf den im Sinne des Art. 6 des MD vom 13. Dezember<br />
1979 ausgeglichenen Guthabenüberschuss der Gruppe, beizulegen sind.<br />
Es wird weiters klargelegt, dass falls die beherrschenden Gesellschaften Garantieleistungen für<br />
die einzelnen beherrschten Gesellschaften vorlegen, diese auf das Amt der Agentur der Einnahmen<br />
lauten müssen, das in Bezug auf jede beherrschte Gesellschaft gebietsmäßig zuständig ist.<br />
4.4.1 – ÜBERSICHT VS – Teil 1 – Aufstellung der Gesellschaften der Gruppe<br />
In diesem Teil wird die Angabe aller Subjekte, die am MwSt.-Ausgleichsverfahren für 2008 (die beherrschende<br />
Gesellschaft eingeschlossen) teilnehmen und für welche folgendes anzugeben ist gefordert:<br />
– Feld 1, die MwSt.-Nummer;<br />
– Feld 2, der Kode, welcher folgenden subjektiven Situationen entspricht:<br />
„1“ Gesellschaft, die bereits zum 31. Dezember 2007 am MwSt.-Abrechnungsverfahren der<br />
Gruppe teilgenommen hat;<br />
„2” Gesellschaft, die bereits zum 31. Dezember 2007 an der MwSt.-Gruppenabrechnung teilgenommen<br />
hat und im Laufe des Jahres 2008 in der Eigenschaft des Rechtsnachfolgers mit Subjekten<br />
außerhalb der Gruppe, außerordentliche Geschäfte (z.B.: Eingliederung einer Gesellschaft<br />
außerhalb der MwSt,-Gruppe, seitens einer beherrschten Gesellschaft), durchgeführt hat;<br />
„3” Gesellschaft, die zum 31. Dezember 2007 nicht an der MwSt.-Gruppenabrechnung teilgenommen<br />
hat;<br />
„4” Gesellschaft, die zum 31. Dezember 2007 nicht an der MwSt.-Gruppenabrechnung teilgenommen<br />
hat und im Laufe des Jahres 2008 in der Eigenschaft des Rechtsnachfolgers mit Subjekten<br />
außerhalb der Gruppe, außerordentliche Geschäfte durchgeführt hat;<br />
– Feld 3, der letzte Monat in dem die beherrschende und die beherrschten Gesellschaften an der<br />
MwSt.-Gruppenabrechnung (12 für das ganze Jahr) teilgenommen haben;<br />
– Feld 4, wenn die Gesellschaft der Gruppe im Sinne des Artikels 30 des Gesetzes Nr. 724 vom<br />
23. Dezember 1994 als nicht tätige Gesellschaft aufscheint der Kode, welcher einer der nachfolgenden<br />
Situationen entspricht:<br />
„1” im Jahr das Gegenstand der Erklärung ist nicht tätige Gesellschaft;<br />
„2” im Jahr das Gegenstand der Erklärung ist und im vorhergehenden Jahr nicht tätige Gesellschaft;<br />
„3” im Jahr das Gegenstand der Erklärung ist und in den zwei vorhergehenden Jahren nicht tätige<br />
Gesellschaft;<br />
„4” im Jahr das Gegenstand der Erklärung ist und in den zwei vorhergehenden Jahren nicht tätige<br />
Gesellschaft, die im Laufe des Trienniums keine MwSt.-relevanten Geschäfte durchgeführt hat,<br />
die nicht niedriger als der Betrag sind, der aus der Anwendung der im Artikel 30, Absatz 1<br />
des Gesetzes Nr. 724 von 1994 angeführten Prozentsätze hervorgeht.<br />
– Feld 5, der Gesamtbetrag der im Laufe des Jahres rückerstatteten Quoten, die jeder Gesellschaft der Gruppe<br />
anrechenbar sind;<br />
– Feld 6, der Grund der Rückerstattung des Jahres (siehe im Anhang unter "Beherrschende und beherrschte<br />
Gesellschaften - Grund der Rückerstattung");<br />
– Feld 7, der Kode, welcher der Voraussetzung entspricht, die zur Prioritätsauszahlung der Rückerstattung<br />
berechtigt:<br />
„1” Gesellschaften, welche Dienstleistungen infolge der Weitergabe von Werklieferungsverträgen<br />
ausführen, die unter die Anwendung des Buchstaben a), sechster Absatz des Artikels 17 fallen;<br />
„2” Gesellschaften, welche Tätigkeiten gemäß Kode ATECOFIN 2004 37.10.1 ausüben; es handelt<br />
sich dabei um Subjekte, welche Tätigkeiten im Recycling und in der Vorbereitung für die Wiedergewinnung<br />
vom Abfall und vom Metallschrott ausüben;<br />
„3” Gesellschaften, welche Tätigkeiten gemäß Kode ATECOFIN 2004 27.43.1 ausüben; es handelt<br />
sich dabei um Subjekte, welche Zink, Blei und Zinn sowie Halbfertigprodukte dieser Metalle<br />
ohne Ferrosulfate herstellen;<br />
„4” Subjekte, welche Tätigkeiten gemäß Kode ATECOFIN 2004 27.42.0 ausüben; es handelt<br />
sich dabei um Subjekte, welche Aluminium und Halbfertigwaren herstellen;<br />
– Feld 8, der unter Kode VY4 angeführte Betrag der Rückerstattungsquote, die jeder Gesellschaft<br />
der Gruppe anrechenbar ist. Dieser Betrag muss mit jenem aus Zeile VK25 (Überschuss dessen<br />
Rückerstattung von der beherrschenden Gesellschaft beantragt wird) der Jahreserklärung jeder<br />
Gesellschaft, die an der Gruppenabrechnung teilnimmt, übereinstimmen;<br />
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