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MWST. - Agenzia delle Entrate

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3ª Bozza 28/12/2007<br />

MwSt. 2009 MwSt.- Vordrucke für das Jahr 2008<br />

anderen Mitgliedsstaat für einen Betrag von nicht mehr als 79.534,36 Euro durchgeführt haben<br />

bzw. den von diesem Staat festgelegten Mindestbetrag nicht überschritten haben, können ab Jahr<br />

2008 die Wahl für die Anwendung der MwSt. im Mitgliedsstaat für den die Güter bestimmt sind<br />

treffen, indem sie das entsprechende Kästchen ankreuzen.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass jene Kästchen anzukreuzen sind, die sich auf die getroffene Wahlund<br />

Widerrufsmöglichkeit der Staaten beziehen, die durch den ISO Kode gekennzeichnet sind.<br />

Art. 20, zweiter Absatz des MD vom 24. Dezember 1993, in dem die Tauschgeschäfte zwischen<br />

der Republik Italien und der Republik San Marino geregelt sind, sieht für die Unternehmer in Italien,<br />

welche die besagten Abtretungen mit Privatpersonen der Republik San Marino durchführen die selbe<br />

Wahlmöglichkeit vor.<br />

Besagte Wahlmöglichkeiten haben ab dem Jahr 2008 Wirksamkeit und sind bis zum Widerruf<br />

und in jedem Fall bis Ablauf des darauf folgenden Zweijahreszeitraumes, gültig.<br />

Die Kästchen, die in Zeile VO11 angeführt sind, müssen von den Steuerpflichtigen angekreuzt werden,<br />

die ab 2008 den Widerruf der vorher getroffenen Wahl, mitteilen möchten.<br />

Steuerpflichtige mit der Buchhaltung bei Dritten - Art. 1, Absatz 3, DPR Nr. 100 von 1998<br />

In Zeile VO12 muss das Kästchen 1 von Steuerpflichtigen angekreuzt werden, welche die Buchhaltung<br />

dritten Personen übergeben haben und welche die von Art. 1, Absatz 3 des DPR Nr. 100<br />

vom 23. März 1998 vorgesehene Wahl getroffen haben.<br />

Diese Wahl kann ausschließlich von jenen Steuerpflichtigen getroffen werden, welche die regelmäßige<br />

Monatsabrechnung durchführen und sich für die Berechnung der Steuerdifferenz des vorhergehenden<br />

Monats auf die Steuer beziehen können, die im zweiten darauf folgenden Monat fällig<br />

geworden ist (siehe Rundschreiben Nr. 29 vom 10. Juni 1991).<br />

In Bezug auf die besonderen Berechnungsmodalitäten der regelmäßigen MwSt.-Verrechnungen<br />

und hinsichtlich Abfassung der Übersicht VH siehe in diesem Zusammenhang im Anhang unter<br />

„Steuerzahler mit Buchhaltung bei Dritten“.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass die Dauer dieser getroffenen Wahl mindestens ein Kalenderjahr<br />

beträgt und bis Widerruf gültig ist.<br />

Das Kästchen 2 ist von Steuerpflichtigen anzukreuzen, die den Widerruf der vorher ausgeübten<br />

Wahl, mitteilen möchten.<br />

Anwendung der MwSt. bei Abtretungen von Gold für Investitionen – Art. 10, Nr. 11<br />

Zeile VO13, diese Zeile ist Subjekten vorbehalten, die Gold für Investitionen herstellen bzw. vermarkten<br />

oder Gold zu Investitionsgold verarbeiten und mitteilen, dass sie bei Veräußerungen von Investitionsgold<br />

die Anwendung der MwSt. an Stelle der Befreiung gewählt haben. Subjekte die Gold für<br />

Investitionen herstellen, bearbeiten oder vermarkten, können für jeden einzelnen Geschäftsfall die Art<br />

der Besteuerung wählen, klarerweise ohne dreijährlicher Vinkulierung, indem sie das Kästchen 1<br />

dieser Zeile ankreuzen. Diese Subjekte können für die Geschäftsfälle in Bezug auf die Vermarktung<br />

von Gold für Investitionen, alle Besteuerungsformen anwenden indem sie das Kästchen 2 ankreuzen.<br />

Diese Wahl verpflichtet den Steuerzahler für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren und ist<br />

bis Widerruf im Sinne des Art. 3 des DPR Nr. 442 vom 10. November 1997 gültig.<br />

Das Kästchen 3 ist von Steuerpflichtigen anzukreuzen, die den Widerruf der Wahl gemäß Kästchen<br />

2 mitteilen möchten.<br />

Hat der Abtretende die Wahl für die Anwendung der Steuer gewählt, kann die selbe Wahl für jedes<br />

einzelne Geschäft, auch vom Vermittler getroffen werden, indem das Kästchen 4 angekreuzt<br />

wird (siehe im Anhang „Geschäftsfälle in Bezug auf Gold und Silber“).<br />

Anwendung der ordentlichen MwSt.-Besteuerung für Wanderveranstaltungen und Mindeststeuerzahler<br />

– Art. 74-quater, 5. Absatz<br />

Zeile VO14, das Kästchen 1 ist von Subjekten anzukreuzen die Wanderveranstaltungen wie auch<br />

sonstige Veranstaltungstätigkeiten gemäß Tabelle C, die dem DPR Nr. 633 von 1972 beigelegt ist<br />

durchführen, im Vorjahr einen Umsatz von nicht über 25.822,84 Euro erzielt haben und sich ab<br />

dem Jahr 2008 für die Anwendung der ordentlichen Besteuerung entschieden haben.<br />

Diese Wahl ist bis auf Widerruf und für mindestens fünf Jahre ab ersten Jänner des Jahres in dem<br />

diese Wahl getroffen wurde, bindend.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass die begünstigte Besteuerung ab dem Kalenderjahr nach jenem<br />

nicht mehr Anwendung findet, in dem die Grenze von 25.822,84 Euro überschritten wurde (siehe<br />

im Anhang unter „Unterhaltungen und Veranstaltungen“).<br />

Das Kästchen 2 ist für die Mitteilung des Widerrufes der Wahl anzukreuzen.<br />

TEIL 2 – Wahl und Widerruf hinsichtlich der Einkommensteuern<br />

Ordentliche Besteuerung für Kleinunternehmen - Art. 18, Absatz 6, DPR Nr. 600 von 1973<br />

Zeile VO20, das Kästchen 1 ist anzukreuzen: von offenen Handelsgesellschaften, von einfachen<br />

Kommanditgesellschaften, von Reedereigesellschaften, von De-facto-Gesellschaften die eine Handelstätigkeit<br />

ausüben, von natürlichen Personen die eine unternehmerische Handelstätigkeit aus-<br />

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