MWST. - Agenzia delle Entrate
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3ª Bozza 28/12/2007<br />
MwSt. 2009 MwSt.- Vordrucke für das Jahr 2008<br />
In den Spalten 1 und 3 jeweils den besteuerbaren Gesamtbetrag der Anschaffungen angeben,<br />
auch wenn diese über einen Leasingvertrag durchgeführt wurden, und in den Spalten 2 und 4 den<br />
Gesamtbetrag der Steuer angeben, die auf den Import von Telefonen und der entsprechenden Verwaltungsdienste<br />
abgezogen wurde.<br />
TEIL 2 – Analytische Daten – Koexistenz mehrerer MwSt.- Sonderregelungen – Sonderfälle<br />
Durch diesen Teil können Subjekte, welche Tätigkeiten durchführen, die unter mehr als eine Sonderregelung<br />
fallen, in bestimmten Fällen, nur ein einziges Formblatt abfassen. Diese Möglichkeit wird<br />
vor allem jenen Steuerzahlern geboten, welche verpflichtet sind den Teil der Übersicht VG abzufassen<br />
und zusätzlich, folgende Geschäfte abgewickelt haben:<br />
– Steuerbefreite, rein gelegentliche Tätigkeiten bzw. ausschließlich steuerbefreite Tätigkeiten, die von Art. 10<br />
unter den Nummern von 1 bis 9 vorgesehen sind und nicht unter die Tätigkeit des Unternehmens fallen<br />
bzw. Nebeneinnahmen von steuerpflichtigen Geschäftsfällen bilden;<br />
– gelegentliche Abtretungen von gebrauchten Gütern, die durch Anwendung der Differenzbesteuerung<br />
durchgeführt wurden.<br />
Zeile VA20 Das Kästchen ist für steuerbefreite nur gelegentlich durchgeführte Geschäfte anzukreuzen<br />
bzw. für steuerbefreite Geschäftsfälle, die unter den Nummern von 1 bis 9 im Art.10 vorgesehen<br />
sind und nicht unter die Tätigkeit des Unternehmens fallen bzw. Nebeneinnahmen von steuerpflichtigen<br />
Geschäftsfällen bilden und zwar dann, wenn der Steuerzahler einen der Teile 1, 2, 4<br />
und 5 der Übersicht VG abgefasst hat. Der Gesamtbetrag dieser steuerbefreiten Geschäftsfälle, ist<br />
in Zeile VE33 zu übertragen, während die entsprechenden Anschaffungen in Zeile VF18 angeführt<br />
werden müssen.<br />
Zeile VA21 Das Kästchen muss angekreuzt werden, wenn gelegentliche Abtretungen von gebrauchten<br />
Gütern unter Anwendung der Differenzbesteuerung gemäß GvD Nr. 41 von 1995 durchgeführt wurden<br />
und zwar dann, wenn der Steuerzahler einen der Teile 1, 3, 4 und 5 der Übersicht VG abfasst.<br />
Für die Berechnung der gesamten Bruttodifferenzbesteuerung und für die Übertragung der Daten in<br />
die Übersicht VE, wird auf die Anleitungen für die Abfassung der Aufstellung B verwiesen, die im Anhang<br />
unter „gebrauchte Güter“ enthalten sind. Es wird darauf hingewiesen, dass der Gesamtbetrag<br />
der Anschaffungen für die genannten Abtretungen, in Zeile VF14 anzugeben ist; die Anschaffungen<br />
jener Subjekte, die im Jahr 2008 laut Artikel 1, Absätze 96 und folgende des Gesetzes Nr. 244 von<br />
2007 die für die Mindeststeuerzahler vorgesehene Besteuerung in Anspruch genommen haben müssen<br />
hingegen in Zeile VF16 angegeben werden.<br />
Wenn beide Geschäftstätigkeiten aus den Zeilen VA20 und VA21 durchgeführt werden und der<br />
Steuerzahler einen der Teile 1, 4 und 5 der Übersicht VG abfasst, können beide Zeilen gleichzeitig<br />
abgefasst werden.<br />
TEIL 3 – Zusammenfassende Angaben aller durchgeführten Tätigkeiten – Innergemeinschaftliche<br />
Geschäftsfälle, Einfuhren, Ausfuhren und Geschäfte mit der Republik San Marino<br />
Dieser Teil ist von Steuerpflichtigen abzufassen, welche innergemeinschaftliche Abtretungen und<br />
Dienstleistungen, innergemeinschaftliche Anschaffungen, Gütereinfuhren und Ein- und Ausfuhren mit<br />
der Republik San Marino durchgeführt haben.<br />
In Zeile VA30, ist der Gesamtbetrag der innergemeinschaftlichen Güterabtretungen (Spalte 1) und<br />
der innergemeinschaftlichen Dienstleistungen (Spalte 2) unter Berücksichtigung der Änderungen gemäß<br />
Art. 26 anzugeben, die im Register der ausgestellten Rechnungen (Art. 23) bzw. in jenem der<br />
Entgelte (Art.24) vermerkt worden sind. Die Beträge aus den genannten Spalten sind in Zeile VE30<br />
einzuschließen.<br />
In Zeile VA31 sind die gesamten Angaben zu den innergemeinschaftlichen Güteranschaffungen unter<br />
Berücksichtigung der Änderungen gemäß Art. 26 anzugeben, die im Register gemäß Art. 23 bzw.<br />
Art. 24 wie auch im Register der Anschaffungen (Art. 25) eingetragen wurden. Dabei sind in Spalte<br />
1 die Entgelte der innergemeinschaftlichen Anschaffungen, die nicht steuerpflichtigen bzw. steuerbefreiten<br />
Anschaffungen gemäß Art. 42, Absatz 1 des GD Nr. 331/1993 eingeschlossen, anzuführen.<br />
In Spalte 2 die Steuer der steuerpflichtigen Anschaffungen, auch wenn diese im Sinne des Art.<br />
19-bis1 bzw. im Sinne anderer Bestimmungen nicht abzugsfähig ist. Die genannten Beträge müssen<br />
in Übersicht VF und für die Ermittlung der geschuldeten Steuer, in Übersicht VJ eingeschlossen werden.<br />
In Zeile VA32 sind die gesamten Daten der Warenimporte anzuführen, die in den Zollscheinen<br />
aufscheinen und im Besteuerungszeitraum registriert wurden. In der ersten Spalte sind die Vergütungen<br />
der Einfuhren und in der zweiten Spalte ist die Steuer der steuerpflichtigen Geschäftsfälle<br />
anzuführen und zwar auch dann, wenn sie im Sinne des Art.19-bis1 bzw. im Sinne anderer Bestimmungen,<br />
nicht abzugsfähig ist. Die Beträge dieser Zeile müssen in Übersicht VF eingeschlossen<br />
werden. Die Einfuhren von Industriegold, von reinem Silber, von Schrott und von Wiedergewinnungsmaterial,<br />
für welche die MwSt. nicht beim Zoll bezahlt wurde müssen für die Berechnung der<br />
geschuldeten Steuer in Übersicht VJ angeführt werden. Die Güteranschaffungen aus der Republik<br />
San Marino und dem Vatikan sind nicht in dieser Zeile einzuschließen.<br />
P.S.: Weitere Erläuterungen zu den Geschäftsfällen, die in den Zeilen VA30, VA31 und VA32 einzuschließen<br />
sind, sind im Anhang unter „Innergemeinschaftliche Geschäftsfälle und Einfuhren” enthalten.<br />
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