MWST. - Agenzia delle Entrate
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3ª bozza 28/12/2007<br />
MwSt. 2009 Anhang<br />
darauf hin, dass man für die korrekte Ermittlung der obgenannten verschiedenen Geschäfte den erweiterten Begriff zu<br />
den landwirtschaftlichen Tätigkeiten vor Augen halten muss, der vom neuen Text des Art. 2135 des BGB eingeführt<br />
wurde und in welchem auch die Tätigkeiten einzuschließen sind, die zum gewöhnlichen Betrieb der Landwirtschaft<br />
gehören. Demnach wurde der Begriff des landwirtschaftlichen Unternehmers in der neuen Fassung des Art. 1 des<br />
GvD Nr. 228 vom 18. Mai 2001 neu überarbeitet, indem alle von den landwirtschaftlichen Unternehmern ausgeübten<br />
landwirtschaftlichen Tätigkeiten, die gemäß Art. 34, der MwSt.-Sonderbesteuerung unterliegen, untereinander in<br />
Zusammenhang gebracht werden. Es handelt sich dabei um alle Tätigkeiten, welche die Verarbeitung, die Aufbewahrung,<br />
die Vermarktung und die Aufwertung der Produkte zum Gegenstand haben, Voraussetzung ist, dass es sich<br />
dabei „vorwiegend“ um Erzeugnisse aus der Bebauung des Grundstückes, des Waldes oder der Tierzucht handelt.<br />
In all den Fällen, wo das Erfordernis der „Vorrangigkeit“ der Güter eigener Produktion gegenüber jenen die bei<br />
Dritten gekauft wurden, eingehalten werden muss, findet die Regelung der sogenannten „gemischten Unternehmen“,<br />
wie von Absatz 5 des Art. 34 vorgesehen, keine Anwendung.<br />
Die ausschließliche Vermarktungstätigkeit der Produkte, die vom landwirtschaftlichen Unternehmer bei Dritten<br />
angekauft wurden, bleibt hingegen von der Anwendung der MwSt.-Sonderregelung gemäß Art. 34 ausgeschlossen,<br />
da diese Tätigkeit in keinem Zusammenhang zu den eigenen Produktionsgütern steht und auch nicht<br />
als zusätzliche Tätigkeit zur Bewirtschaftung des Bodens, des Waldes oder zur Viehzucht betrachtet werden<br />
kann. Für weitere Erläuterungen siehe Rundschreiben Nr. 44 vom 14. Mai 2002.<br />
In Zeile VG50 ist der steuerpflichtige Betrag und die Steuer der Abtretungen von Produkten und Dienstleistungen anzugeben,<br />
die verschieden von den landwirtschaftlichen Abtretungen sind (bereits im Teil 2 der Übersicht VE eingeschlossen)<br />
und von den gemischten landwirtschaftlichen Unternehmen durchgeführt wurden. Die entsprechende abzugsfähige<br />
Steuer dieser Geschäfte muss in Zeile VG62 übertragen werden. Für die Berechnung der abzugsfähigen<br />
Steuern innerhalb der im fünften Absatz des Art. 34 vorgesehenen Höchstbeträge, muss der Steuerpflichtige die Berechnung<br />
getrennt und gemäß Rundschreiben Nr. 328/E vom 24. Dezember 1997, Abschnitt 6.4, durchführen.<br />
AGRITOURISMUS (Übersicht VG - Teil 4)<br />
Der Art. 5, Absatz 2, des Gesetzes 413/1991 hat für Steuerpflichtige, die den "Urlaub auf dem Bauernhof"<br />
im Sinne des Gesetzes Nr. 96 vom 20. Februar 2006 anbieten, eine besondere pauschale MWSt.-Ermittlung<br />
eingeführt. Die von diesen Steuerpflichtigen geschuldete Steuer wird aufgrund des Differenzbetrages berechnet,<br />
wobei ein pauschaler Absetzbetrag von 50% in Bezug auf die in diesem Zeitraum registrierten oder registrierungspflichtigen<br />
Geschäfte anzuwenden ist.<br />
Dieses pauschale Steuerermittlungssystem ist mit Ausnahme der Kapitalgesellschaften, auch für die Einkommensteuern<br />
laut Absatz 1 desselben Art. 5 vorgesehen.<br />
Dieser Artikel sieht außerdem für Steuerpflichtige, welche die geschuldete Steuer nicht pauschal berechnen wollen,<br />
die Möglichkeit vor, die getroffene Wahl in der MwSt.-Erklärung jenes Jahres mitzuteilen, in dem diese<br />
Wahl auch zwecks Einkommensteuer gültig ist (siehe Zeile VO32).<br />
Steuerpflichtige, welche die ordentliche MwSt.-Absetzung gewählt haben und für mindestens drei Jahre an diese<br />
Wahl gebunden sind, müssen die Zeile VG40 nicht abfassen.<br />
Es wird darauf hingewiesen dass landwirtschaftliche Unternehmer, welche eine landwirtschaftliche Tätigkeit und<br />
den Agritourismus ausüben, im Sinne des Art. 36, Absatz 4, getrennte Buchhaltungen führen und zwei (bzw.<br />
mehrere) Vordrucke abfassen müssen. Im Falle von getrennten Buchhaltungen müssen für die internen Übertragungen<br />
von einer Tätigkeit zur anderen, Rechnungen ausgestellt werden, die der MwSt. zu unterwerfen sind.<br />
MIT DER LANDWIRTSCHAFT ZUSAMMENHÄNGENDE TÄTIGKEITEN<br />
Art. 2, Absatz 7 des Gesetzes Nr. 350 vom 24. Dezember 2003 (Finanzgesetz 2004) hat für die landwirtschaftlichen<br />
Unternehmer, welche „Tätigkeiten ausüben, die auf die Produktion von Gütern, und Dienstleistungen<br />
gemäß Artikel 2135 des Bürgerlichen Gesetzbuches ausgerichtet sind“ ein pauschales MwSt.-Absetzsystem<br />
eingeführt. Dieses System, dessen Regelung im Artikel 34-bis enthalten ist, sieht vor, dass die geschuldete<br />
Steuer durch Anwendung eines pauschalen Absetzungsprozentsatzes von 50 Prozent auf die Steuer der durchgeführten,<br />
steuerpflichtigen Geschäftsfälle ermittelt wird.<br />
Im Rundschreiben Nr. 6 vom 16. Februar 2005 wird darauf hingewiesen, dass das von Artikel 34-bis eingeführte<br />
System nur für jene Dienstleistungstätigkeiten anzuwenden ist, welche „vorwiegend durch die Verwendung<br />
von Maschinen und Ressourcen, die zum gewöhnlichen Betrieb der Landwirtschaft gehören geliefert werden“<br />
(siehe den letzten Teil des 3. Absatzes des Artikels 2135 des Bürgerlichen Gesetzbuches).<br />
Mit Hinsicht auf das Buchhaltungssystem weist das Rundschreiben Nr. 6 von 2005 darauf hin, dass im Falle einer<br />
gleichzeitigen Ausübung von landwirtschaftlichen Tätigkeiten, die dem Sondersystem gemäß Artikel 34 unterliegen<br />
und der Ausübung von Dienstleistungen, die dem pauschalen Absetzungsprozentsatz gemäß Artikel<br />
34-bis unterliegen, die Pflicht besteht, die getrennte Besteuerung im Sinne des Art. 36, anzuwenden. Diese Verpflichtung<br />
ist nicht gegeben, wenn sich der Steuerpflichtige entschließt für beide Tätigkeiten die ordentliche Besteuerung<br />
anzuwenden. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Mitteilung der Wahl, die von Artikel 34-bis,<br />
Absatz 2 vorgesehen ist, durch Ankreuzen des Kästchens 5 in Zeile VO3, durchzuführen ist. Diese Wahl ist bis<br />
Widerruf und jedenfalls für mindestens drei Jahre bindend.<br />
Die Mitteilung hinsichtlich Widerruf erfolgt durch Ankreuzen des Kästchens 6 der Zeile VO3.<br />
Für die Anwendung der getrennten Buchhaltung müssen die Landwirtschaftsunternehmen zwei (bzw. mehrere) Formblätter<br />
verwenden, damit die Buchhaltungsangaben der Tätigkeit, die dem Sondersystem gemäß Artikel 34 unterliegt,<br />
gesondert von der Tätigkeit, die dem Pauschalsystem gemäß Artikel 34-bis unterliegt, angeführt werden können.<br />
Für die Ermittlung der Steuer, die im Sinne des Artikels 34-bis abzugsfähig ist, wurde im Teil 4 der Übersicht<br />
VG, die Zeile VG43 vorgesehen.<br />
Wie im Rundschreiben Nr. 6 von 2005 angeführt, kann das Sondersystem gemäß Artikel 34-bis auch für<br />
Dienstleistungen angewandt werden, die nur gelegentlich durchgeführt werden. In diesem Fall besteht keine<br />
Verpflichtung zur getrennten Buchhaltung, es wird jedoch in jedem Fall die getrennte Eintragung der genannten<br />
Geschäftsfälle, gefordert.<br />
Damit die Steuerpflichtigen für die MwSt.-Jahreserklärung nur ein einziges Formblatt abfassen müssen, wurde<br />
im 1. Teil der Übersicht VA, die Zeile VA7 eingeführt. Bei der Abfassung der Zeile ist in den Feldern1 und 2,<br />
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