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MWST. - Agenzia delle Entrate

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3ª bozza 28/12/2007<br />

MwSt. 2009 Anhang<br />

darauf hin, dass man für die korrekte Ermittlung der obgenannten verschiedenen Geschäfte den erweiterten Begriff zu<br />

den landwirtschaftlichen Tätigkeiten vor Augen halten muss, der vom neuen Text des Art. 2135 des BGB eingeführt<br />

wurde und in welchem auch die Tätigkeiten einzuschließen sind, die zum gewöhnlichen Betrieb der Landwirtschaft<br />

gehören. Demnach wurde der Begriff des landwirtschaftlichen Unternehmers in der neuen Fassung des Art. 1 des<br />

GvD Nr. 228 vom 18. Mai 2001 neu überarbeitet, indem alle von den landwirtschaftlichen Unternehmern ausgeübten<br />

landwirtschaftlichen Tätigkeiten, die gemäß Art. 34, der MwSt.-Sonderbesteuerung unterliegen, untereinander in<br />

Zusammenhang gebracht werden. Es handelt sich dabei um alle Tätigkeiten, welche die Verarbeitung, die Aufbewahrung,<br />

die Vermarktung und die Aufwertung der Produkte zum Gegenstand haben, Voraussetzung ist, dass es sich<br />

dabei „vorwiegend“ um Erzeugnisse aus der Bebauung des Grundstückes, des Waldes oder der Tierzucht handelt.<br />

In all den Fällen, wo das Erfordernis der „Vorrangigkeit“ der Güter eigener Produktion gegenüber jenen die bei<br />

Dritten gekauft wurden, eingehalten werden muss, findet die Regelung der sogenannten „gemischten Unternehmen“,<br />

wie von Absatz 5 des Art. 34 vorgesehen, keine Anwendung.<br />

Die ausschließliche Vermarktungstätigkeit der Produkte, die vom landwirtschaftlichen Unternehmer bei Dritten<br />

angekauft wurden, bleibt hingegen von der Anwendung der MwSt.-Sonderregelung gemäß Art. 34 ausgeschlossen,<br />

da diese Tätigkeit in keinem Zusammenhang zu den eigenen Produktionsgütern steht und auch nicht<br />

als zusätzliche Tätigkeit zur Bewirtschaftung des Bodens, des Waldes oder zur Viehzucht betrachtet werden<br />

kann. Für weitere Erläuterungen siehe Rundschreiben Nr. 44 vom 14. Mai 2002.<br />

In Zeile VG50 ist der steuerpflichtige Betrag und die Steuer der Abtretungen von Produkten und Dienstleistungen anzugeben,<br />

die verschieden von den landwirtschaftlichen Abtretungen sind (bereits im Teil 2 der Übersicht VE eingeschlossen)<br />

und von den gemischten landwirtschaftlichen Unternehmen durchgeführt wurden. Die entsprechende abzugsfähige<br />

Steuer dieser Geschäfte muss in Zeile VG62 übertragen werden. Für die Berechnung der abzugsfähigen<br />

Steuern innerhalb der im fünften Absatz des Art. 34 vorgesehenen Höchstbeträge, muss der Steuerpflichtige die Berechnung<br />

getrennt und gemäß Rundschreiben Nr. 328/E vom 24. Dezember 1997, Abschnitt 6.4, durchführen.<br />

AGRITOURISMUS (Übersicht VG - Teil 4)<br />

Der Art. 5, Absatz 2, des Gesetzes 413/1991 hat für Steuerpflichtige, die den "Urlaub auf dem Bauernhof"<br />

im Sinne des Gesetzes Nr. 96 vom 20. Februar 2006 anbieten, eine besondere pauschale MWSt.-Ermittlung<br />

eingeführt. Die von diesen Steuerpflichtigen geschuldete Steuer wird aufgrund des Differenzbetrages berechnet,<br />

wobei ein pauschaler Absetzbetrag von 50% in Bezug auf die in diesem Zeitraum registrierten oder registrierungspflichtigen<br />

Geschäfte anzuwenden ist.<br />

Dieses pauschale Steuerermittlungssystem ist mit Ausnahme der Kapitalgesellschaften, auch für die Einkommensteuern<br />

laut Absatz 1 desselben Art. 5 vorgesehen.<br />

Dieser Artikel sieht außerdem für Steuerpflichtige, welche die geschuldete Steuer nicht pauschal berechnen wollen,<br />

die Möglichkeit vor, die getroffene Wahl in der MwSt.-Erklärung jenes Jahres mitzuteilen, in dem diese<br />

Wahl auch zwecks Einkommensteuer gültig ist (siehe Zeile VO32).<br />

Steuerpflichtige, welche die ordentliche MwSt.-Absetzung gewählt haben und für mindestens drei Jahre an diese<br />

Wahl gebunden sind, müssen die Zeile VG40 nicht abfassen.<br />

Es wird darauf hingewiesen dass landwirtschaftliche Unternehmer, welche eine landwirtschaftliche Tätigkeit und<br />

den Agritourismus ausüben, im Sinne des Art. 36, Absatz 4, getrennte Buchhaltungen führen und zwei (bzw.<br />

mehrere) Vordrucke abfassen müssen. Im Falle von getrennten Buchhaltungen müssen für die internen Übertragungen<br />

von einer Tätigkeit zur anderen, Rechnungen ausgestellt werden, die der MwSt. zu unterwerfen sind.<br />

MIT DER LANDWIRTSCHAFT ZUSAMMENHÄNGENDE TÄTIGKEITEN<br />

Art. 2, Absatz 7 des Gesetzes Nr. 350 vom 24. Dezember 2003 (Finanzgesetz 2004) hat für die landwirtschaftlichen<br />

Unternehmer, welche „Tätigkeiten ausüben, die auf die Produktion von Gütern, und Dienstleistungen<br />

gemäß Artikel 2135 des Bürgerlichen Gesetzbuches ausgerichtet sind“ ein pauschales MwSt.-Absetzsystem<br />

eingeführt. Dieses System, dessen Regelung im Artikel 34-bis enthalten ist, sieht vor, dass die geschuldete<br />

Steuer durch Anwendung eines pauschalen Absetzungsprozentsatzes von 50 Prozent auf die Steuer der durchgeführten,<br />

steuerpflichtigen Geschäftsfälle ermittelt wird.<br />

Im Rundschreiben Nr. 6 vom 16. Februar 2005 wird darauf hingewiesen, dass das von Artikel 34-bis eingeführte<br />

System nur für jene Dienstleistungstätigkeiten anzuwenden ist, welche „vorwiegend durch die Verwendung<br />

von Maschinen und Ressourcen, die zum gewöhnlichen Betrieb der Landwirtschaft gehören geliefert werden“<br />

(siehe den letzten Teil des 3. Absatzes des Artikels 2135 des Bürgerlichen Gesetzbuches).<br />

Mit Hinsicht auf das Buchhaltungssystem weist das Rundschreiben Nr. 6 von 2005 darauf hin, dass im Falle einer<br />

gleichzeitigen Ausübung von landwirtschaftlichen Tätigkeiten, die dem Sondersystem gemäß Artikel 34 unterliegen<br />

und der Ausübung von Dienstleistungen, die dem pauschalen Absetzungsprozentsatz gemäß Artikel<br />

34-bis unterliegen, die Pflicht besteht, die getrennte Besteuerung im Sinne des Art. 36, anzuwenden. Diese Verpflichtung<br />

ist nicht gegeben, wenn sich der Steuerpflichtige entschließt für beide Tätigkeiten die ordentliche Besteuerung<br />

anzuwenden. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Mitteilung der Wahl, die von Artikel 34-bis,<br />

Absatz 2 vorgesehen ist, durch Ankreuzen des Kästchens 5 in Zeile VO3, durchzuführen ist. Diese Wahl ist bis<br />

Widerruf und jedenfalls für mindestens drei Jahre bindend.<br />

Die Mitteilung hinsichtlich Widerruf erfolgt durch Ankreuzen des Kästchens 6 der Zeile VO3.<br />

Für die Anwendung der getrennten Buchhaltung müssen die Landwirtschaftsunternehmen zwei (bzw. mehrere) Formblätter<br />

verwenden, damit die Buchhaltungsangaben der Tätigkeit, die dem Sondersystem gemäß Artikel 34 unterliegt,<br />

gesondert von der Tätigkeit, die dem Pauschalsystem gemäß Artikel 34-bis unterliegt, angeführt werden können.<br />

Für die Ermittlung der Steuer, die im Sinne des Artikels 34-bis abzugsfähig ist, wurde im Teil 4 der Übersicht<br />

VG, die Zeile VG43 vorgesehen.<br />

Wie im Rundschreiben Nr. 6 von 2005 angeführt, kann das Sondersystem gemäß Artikel 34-bis auch für<br />

Dienstleistungen angewandt werden, die nur gelegentlich durchgeführt werden. In diesem Fall besteht keine<br />

Verpflichtung zur getrennten Buchhaltung, es wird jedoch in jedem Fall die getrennte Eintragung der genannten<br />

Geschäftsfälle, gefordert.<br />

Damit die Steuerpflichtigen für die MwSt.-Jahreserklärung nur ein einziges Formblatt abfassen müssen, wurde<br />

im 1. Teil der Übersicht VA, die Zeile VA7 eingeführt. Bei der Abfassung der Zeile ist in den Feldern1 und 2,<br />

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