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MWST. - Agenzia delle Entrate

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3ª Bozza 28/12/2007<br />

2.3<br />

Sonderfälle bei<br />

der Einreichung<br />

der Erklärung<br />

MwSt. 2009 MwSt.- Vordrucke für das Jahr 2008<br />

gistriert haben, sowie diejenigen, welche nur steuerfreie Geschäftsfälle durchgeführt haben, da<br />

sie die Befreiung von der obligatorischen Rechnungslegung bzw. Registrierung im Sinne des Art.<br />

36-bis in Anspruch genommen haben. Klarerweise ist die Befreiung nicht anwendbar, wenn der<br />

Steuerpflichtige auch steuerpflichtige Geschäftsfälle durchgeführt hat (die sich auf Tätigkeiten mit<br />

getrennter Buchhaltung beziehen) oder falls innergemeinschaftliche Umsätze registriert worden<br />

sind (Art.48, Absatz 2, GD 331/1993) bzw. die Richtigstellungen gemäß Art. 19-bis2 durchgeführt<br />

wurden oder Anschaffungen getätigt wurden, für welche aufgrund von Sonderbestimmungen,<br />

die Steuer vom Abtretungsempfänger geschuldet ist (Kauf von Gold, reinem Silber, Schrott usw.);<br />

– Mindeststeuerzahler gemäß Artikel 1, Absätze von 96 bis 117 des Gesetzes Nr. 244 vom 24.<br />

Dezember 2007;<br />

– landwirtschaftliche Unternehmer, die im Sinne des Art. 34, Absatz 6, erster und zweiter Abschnitt,<br />

von den Verpflichtungen befreit sind;<br />

– Organisatoren von Spielen und Veranstaltungen sowie von anderen Tätigkeiten, welche in der Tarifliste<br />

angeführt sind, die dem DPR Nr. 640 vom 26.Oktober 1972 beigelegt ist, wenn sie von der<br />

MwSt.-Verpflichtung gemäß Art. 74, Absatz sechs, befreit sind und nicht die Anwendung der MwSt.<br />

auf ordentliche Weise gewählt haben (siehe im Anhang unter „Unterhaltungen und Veranstaltungen“);<br />

– Einzelunternehmen, die den einzigen Betrieb verpachtet haben (siehe Rundschreiben Nr. 26 vom<br />

19. März 1985 und Nr. 72 vom 4. November 1986) und keine sonstigen zwecks MwSt. bedeutende<br />

Tätigkeiten ausüben;<br />

– Steuerschuldner, die in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ansässig sind, in Italien<br />

keine feste Niederlassung haben und die Voraussetzungen des Art. 44, Absatz 3, zweiter<br />

Abschnitt des GD Nr. 331/1993 erfüllen, falls sie im Steuerjahr ausschließlich nicht steuerpflichtige<br />

bzw. steuerfreie Umsätze getätigt haben bzw. die nicht der Steuer unterliegen oder in jedem<br />

Fall von der Pflicht zur Zahlung der Steuer befreit sind;<br />

– Subjekte, welche die Wahl für die Anwendung der Verfügungen gemäß Gesetz Nr. 398 vom<br />

16. Dezember 1991 gewählt haben und für alle Einnahmen aus Handelstätigkeiten, die mit institutionellen<br />

Zwecken verbunden sind, von den MwSt.-Verpflichtungen befreit sind (siehe im Anhang<br />

unter „Unterhaltungen und Veranstaltungen“);<br />

– Subjekte, die außerhalb der europäischen Gemeinschaft wohnhaft bzw. ansässig sind, im EU-<br />

Bereich nicht erfasst sind und im Staatsgebiet die Direkterfassung zu MwSt.-Zwecken gemäß<br />

Art.74-quinquies für die Durchführung der Verpflichtungen in Bezug auf die Dienste, die sie mit<br />

elektronischen Mitteln an Auftraggebern die keine Steuerschuldner sind und die in Italien oder in<br />

einem gemeinschaftlichen Staat wohnen oder ansässig sind, geleistet haben.<br />

A - Konkurs und verwaltungsbehördliche Zwangsliquidation<br />

Konkurs im Laufe des Steuerzeitraumes 2008<br />

Die Konkursverwalter bzw. die Liquidationskommissare sind im Fall, dass das Konkursverfahren im Laufe<br />

des Jahres 2008 begonnen hat, verpflichtet die MwSt.-Jahreserklärung für das gesamte Steuerjahr<br />

abzufassen. Diese Erklärung besteht aus zwei Vordrucken, der erste bezieht sich auf Geschäftsfälle, die<br />

im Teil des Kalenderjahres, vor Konkursanmeldung oder Zwangsräumung registriert wurden (dabei nicht<br />

vergessen das Kästchen in Zeile VA5 anzukreuzen) und der zweite bezieht sich auf die Geschäftsfälle,<br />

die nach diesem Datum verbucht worden sind. In beiden Formularen sind alle Übersichten, einschließlich<br />

der Teile 3 und 4 der Übersicht VA und die Teile 2 und 3 der Übersicht VL, abzufassen. Die Übersichten<br />

VT und VX hingegen müssen ausschließlich im Formblatt Nr. 01 abgefasst werden.<br />

Mit Bezug auf die Übersicht VX sind folgende Fälle zu beachten:<br />

a) Aus dem Formblatt kann eine MwSt.-Schuld hervorgehen, der jene Geschäftsfälle betrifft, die im<br />

Teil des Jahres vor der Konkursanmeldung oder der verwaltungsbehördlichen Zwangsräumung<br />

(1. Zeitraum) durchgeführt worden sind.<br />

In diesem Fall ist in der Übersicht VX nur das Guthaben oder der Schuldbetrag aus dem Formblatt<br />

VL anzugeben, die dem Zeitraum nach der Konkursanmeldung oder der verwaltungsbehördlichen<br />

Zwangsvollstreckung (2. Zeitraum) entsprechen, da die Beträge aus Teil 3 der Übersicht<br />

VL der beiden Formblätter, weder ausgeglichen noch zusammengezählt werden können;<br />

b) Es kann ein MwSt.-Guthaben in Bezug auf den 1. Zeitraum hervorgehen.<br />

In diesem Fall sind in Übersicht VX alle Saldobeträge zu übertragen, die zusammengezählt oder ausgeglichen<br />

worden sind und aus dem Teil 3 der Übersicht VL jedes einzelnen Formblattes hervorgehen.<br />

Die MwSt.-Erklärung ist getrennt von anderen Erklärungen und auf telematischem Wege einzureichen.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass die genannten Subjekte, in Bezug auf die im Jahresabschnitt vor<br />

der Konkursanmeldung oder der verwaltungsbehördlichen Zwangsräumung verbuchten Geschäftsfälle,<br />

sowie die eigens dafür vorgesehene Erklärung zwecks Anmeldung der Forderung im Konkursverfahren<br />

innerhalb von 4 Monaten ab Ernennung ausschließlich beim zuständigen Amt der<br />

Agentur der Einnahmen auch auf telematischem Wege, einreichen müssen. Diese Erklärung muss<br />

auf dem eigens dafür vorgesehenen <strong>MWST</strong>.-Vordruck 74-bis, der mit Dekret vom 15. Jänner<br />

2008 genehmigt wurde und mit dem keine Rückerstattung des eventuellen Guthabenüberschusses<br />

beantragt werden kann (vergl. Abkommen Nr. 181/E vom 12. Juli 1995) abgefasst werden.<br />

9

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