MWST. - Agenzia delle Entrate
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3ª bozza 28/12/2007<br />
MwSt. 2009 Anhang<br />
die ursprüngliche Steuerabsetzung auf eine Pauschalbesteuerung gründet, wie dies zum Beispiel in der Landwirtschaft<br />
und im Bereich des Showbusiness der Fall ist;<br />
– die Änderungen in der vom Steuerpflichtigen ausgeübten Tätigkeit, wobei zusätzlich auch das Anrecht auf Absetzung<br />
abgeändert wird;<br />
– der Wechsel, aufgrund des Gesetzes oder aufgrund der Wahl, von dem für die Mindeststeuerzahler gemäß<br />
Artikel 1, Absätze von 96 bis 117 des Gesetzes Nr. 244 von 2007 vorgesehenen Besteuerungssystem auf<br />
die ordentliche Besteuerung.<br />
Zeile 4, Berichtigung wegen Änderungen der pro-rata-Anteile.<br />
Die Absetzung der Steuer bezüglich der Anschaffung von abschreibbaren Gütern und Dienstleistungen betreffend die<br />
Umwandlung, die Wiederinstandsetzung oder Sanierung der Güter, welche im Sinne des Art. 19, Absatz 5 vorgenommen<br />
wurde, muss in jedem Fall bei Änderung des Absatzprozentsatzes von über zehn Punkten in jedem der vier<br />
Jahre nach Eintreten ihrer Verwendung einer Richtigstellung, unterworfen werden. Die Richtigstellung erfolgt durch Erhöhung<br />
oder Verminderung der jährlichen Steuer in Höhe eines Fünftels der Differenz zwischen der durchgeführten Absetzung<br />
und dem Betrag, welcher dem Prozentsatz der Absetzung im zustehenden Jahr entspricht. Falls das Jahr bzw.<br />
die Jahre der Anschaffung oder der Herstellung des abschreibbaren Gutes nicht mit jenem seiner Verwendung übereinstimmt,<br />
muss die erste Berichtigung für die gesamte Steuer des Gutes aufgrund des definitiven Abschreibprozentsatzes<br />
dieses letzten Jahres vorgenommen werden, auch wenn die Abweichung zehn Punkte nicht überschreitet. Darüber<br />
hinaus kann die Richtigstellung auch durchgeführt werden, wenn die Abweichung des Absatzprozentsatzes zehn<br />
Punkte nicht überschreitet, insofern das passive Subjekt für mindestens fünf darauf folgende Jahre dasselbe Kriterium anwendet.<br />
In diesem Fall, muss diese Entscheidung durch Ankreuzen des Kästchens in Zeile VO1 mitgeteilt werden.<br />
Im Falle einer Abtretung von abschreibbaren Gütern vor der Fälligkeit, innerhalb welcher die Richtigstellungen<br />
durchgeführt werden müssen, sind diese in einer einmaligen Lösung für die bis zur Beendigung der Periode fehlenden<br />
Jahre vorzunehmen, wobei als Absatzprozentsatz 100% berücksichtigt werden muss, wenn die Abtretung<br />
steuerpflichtig ist. In diesen Fällen darf die Steuer, welche vom Steuerpflichtigen wiedererlangt werden kann, den<br />
Gesamtbetrag der auf die Abtretung des abschreibbaren Gutes geschuldete Steuer, nicht überschreiten.<br />
Zeile 5, Änderung des Absetzbetrages der Anschaffungen aus den Vorjahren.<br />
Wie bekannt entsteht im Sinne des Artikels 19, Absatz 1, das Anrecht auf die Absetzung im Augenblick der Fälligkeit<br />
der Steuer und kann spätestens in der Erklärung des zweiten Jahres nach der Entstehung des Anspruches unter den Bedingungen,<br />
die bei der Entstehung dieses Anspruches bestanden haben (siehe Rundschreiben Nr. 328/E vom 24. Dezember<br />
1997), durchgeführt werden. Zwecks Berücksichtigung der oben genannten Bestimmungen müssen bei der<br />
Abfassung der Erklärung für das Jahr in dem der Anspruch auf die Absetzung geltend gemacht wird, in Übereinstimmung<br />
mit den verschiedenen anwendbaren Steuersätzen, in Übersicht VF, jene Anschaffungen angeführt werden, für<br />
welche die Steuer in den Vorjahren eintreibbar geworden ist, welche aber im Sinne des Art. 25 in jenem Jahr verbucht<br />
wurden, auf das sich die Jahreserklärung bezieht. Außerdem muss zwecks Ermittlung des genauen, zustehenden Absetzbetrages<br />
dieser Anschaffungen, die Steuer dieser abzugsfähigen Anschaffungen mit Bezug auf den Prozentsatz des<br />
Abzuges jenes Jahres berechnet werden, während dem der Anspruch auf den Absetzbetrag entstanden ist und jener<br />
Steuer berechnet werden, die zum Augenblick, an dem dieser Anspruch durchgeführt wird, ermittelt wurde. Der Unterschiedsbetrag<br />
zwischen diesen beiden oben berechneten Absetzungswerten, muss in dieser Zeile angeführt werden.<br />
Zeile 6, Gesamtbetrag der Berichtigungen; es muss die Gesamtsumme der in den Zeilen von 1 bis 5 angeführten<br />
Beträge eingetragen werden. Dieser Betrag ist nachher in Zeile VG70 einzutragen.<br />
SCHROTT<br />
Art. 74, Absätze 7 und 8 sehen für Abtretungen von Schrott und anderen Wiederverwertungsmaterialien vor, dass die<br />
Steuer vom Abtretungsempfänger geschuldet ist, der aufgrund des besonderen Mechanismus der Inversion der Buchhaltung,<br />
sog. reverse-charge, ein passives Steuersubjekt ist. Der Käufer ist demnach angehalten die vom Veräußerer ohne<br />
Steueranlastung ausgestellte Rechnung mittels Angabe des anwendbaren Steuersatzes und der entsprechenden Steuer<br />
zu vervollständigen und diese im Register der ausgestellten Rechnungen gemäß Art. 23 bzw. im Register der Entgelte<br />
gemäß Art. 24 einzutragen, um dieselbe im Laufe der regelmäßigen Verrechnungen berücksichtigen zu können. Zudem<br />
ist diese Rechnung zwecks Steuerabsetzung in das Register der Ankäufe gemäß Art. 25 einzutragen.<br />
Die genannte Besteuerung findet für Subjekte Anwendung, welche Veräußerungen von Gütern vornehmen die<br />
in den Absätzen 7 und 8 des genannten Artikels 74 angeführt sind. Die Anwendung der ordentlichen MwSt.-<br />
Besteuerung bleibt bei Veräußerungen an private Verbrauchern weiterhin bestehen.<br />
Mit Hinsicht auf die Importe dieser Güter sieht Art. 70, Absatz 6 in Abweichung der ordentlichen Einhebungskriterien<br />
der Steuer für Einfuhren vor, dass diese nicht im Zollamt einzuzahlen ist, sondern durch die Eintragung<br />
des Zollscheines in das Register gemäß Artikel 23 oder 24 beglichen wird und zum Zwecke der zustehenden<br />
Absetzung, durch Eintragung in das Register gemäß Art. 25 vorgenommen wird.<br />
In der folgenden Aufstellung sind Hinweise für die Eintragung dieser Umsätze in die Übersichten der Erklärung angeführt.<br />
VERÄUSSERER ABTRETUNGSEMPFÄNGER<br />
Veräußerungen nach San Marino VA34, VE30<br />
Innergemeinschaftliche Veräußerungen VA30, Feld 1; VE30<br />
Exporte VA33; VE30<br />
Veräußerungen innerhalb des Staates an Steuerschuldner<br />
VE34, Feld 2<br />
Veräußerungen innerhalb des Staates an private Verbraucher<br />
Übersicht VE, Teil 2<br />
Anschaffungen innerhalb des Staates VF11; VJ6<br />
Anschaffungen von San Marino VA35, Feld 1; VF11; VJ1<br />
Innergemeinschaftliche Anschaffungen VA31; VF11; VJ9<br />
Importe VA32; VF11; VJ10<br />
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