MWST. - Agenzia delle Entrate
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3ª Bozza 28/12/2007<br />
MwSt. 2009 MwSt.- Vordrucke für das Jahr 2008<br />
Bezug auf die obgenannten Geschäfte sind in Zeile VL24 anzugeben.<br />
Abfassung des Teiles 1<br />
Bei Vorliegen von Einzahlungen, die aufgrund der oben angeführten Modalitäten durchgeführt worden<br />
sind, ist Teil 1 dieser Übersicht abzufassen, indem in den entsprechenden Zeilen eines jeden Verrechnungszeitraumes,<br />
die Ergebnisse der periodischen Verrechnungen in Beachtung der mittels Vordruck<br />
F24 „MwSt. - Immatrikulation von Fahrzeugen in EU-Ländern“ getrennt eingezahlten Steuer anzugeben<br />
sind. Wie im Rundschreiben Nr. 64 von 2007 und im Rundschreiben Nr. 52 von 2008 in Bezug auf<br />
die vorgestreckten Steuereinzahlungen bekräftigt, wird darauf hingewiesen, dass die mittels Anwendung<br />
des vorgenannten Vordruckes eingezahlte Steuer in die periodische Verrechung für jenen Steuerzeitraum<br />
einfließen muss, in dem der Verkauf des Fahrzeuges stattgefunden hat. Demnach sind in den<br />
Feldern „Schuldbeträge“ ausschließlich die Beträge anzugeben, die mittels Anwendung der für die periodischen<br />
MwSt.-Einzahlungen vorgesehenen ordentlichen Abgabenkodes eingezahlt worden sind. In<br />
den Feldern „Guthaben“ sind hingegen die Beträge anzugeben, die aufgrund der Einzahlungen mittels<br />
Vordruck „F24 - Immatrikulation von Fahrzeugen in EU-Ländern“ neu festgelegt worden sind.<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass die oben angeführten Modalitäten zwecks Abfassung der Übersicht<br />
VH auch von den beherrschenden und beherrschten Gesellschaften, welche Einzahlungen mittels<br />
Vordruck F24 „Immatrikulation von Fahrzeugen in EU-Ländern“ vornehmen zu befolgen sind.<br />
4.2.9. – ÜBERSICHT VK - BEHERRSCHENDE UND BEHERRSCHTE GESELLSCHAFTEN<br />
Die Übersicht VK ist ausschließlich den beherrschenden und beherrschten Körperschaften oder Gesellschaften<br />
gemäß Art. 73 vorbehalten, welche im Laufe des Steuerjahres an der MwSt.-Gruppenabrechnung<br />
teilgenommen haben. Die Übersicht ist in drei Teile aufgeteilt.<br />
TEIL 1 – Allgemeine Angaben<br />
In Zeile VK1 müssen die beherrschende sowie jede beherrschte Gesellschaft folgendes angeben:<br />
• im Feld 1, die MwSt.-Nummer der beherrschenden Gesellschaft;<br />
• im Feld 2, den letzten Monat der Beherrschung (zum Beispiel 01 für Jänner, 12 für Dezember).<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der Bestimmungen des Art. 3, letzter Absatz des MD<br />
vom 13. Dezember 1979, im Falle des Verlustes der Voraussetzungen, um am Gruppenabrechnungsverfahren<br />
teilnehmen zu können, dieser ab der periodischen Abrechnung des Monats bzw.<br />
des Trimesters wirksam ist, in welchem derselbe eingetreten ist (zum Beispiel: eine Gesellschaft, bei<br />
welcher die Beherrschung im Laufe des Monats Juni beendet wurde, muss, wenn sie monatliche<br />
Abrechnungen durchführt, die Nummer 05 angeben, da die Beherrschung bis zum Monat Mai<br />
ausgeübt wurde; falls die Gesellschaft vierteljährliche Verrechnungen vornimmt, muss sie die Nummer<br />
03 angeben, da die Beherrschung mit dem ersten Trimester als abgelaufen zu betrachten ist).<br />
Wird die beherrschende Gesellschaft im Laufe des Jahres von einer Gesellschaft außerhalb der<br />
MwSt.-Gruppe eingegliedert und wird die MwSt.-Gruppenabrechnung infolge der Eingliederung dieser<br />
Gesellschaft unterbrochen, muss in der Erklärung der beherrschenden aufgenommenen Gesellschaft<br />
(die von der aufnehmenden Gesellschaft eingereicht wird), sowie in der Erklärung der beherrschten Gesellschaften<br />
(die von der aufnehmenden Gesellschaft eingereicht wird) die entsprechende Nummer des<br />
Monats angeführt werden auf das sich die letzte regelmäßige, monatliche bzw. viermonatliche Abrechnung<br />
der Gruppe bezieht (z.B.: Datum der Aufnahme der beherrschenden Gesellschaft 15. Mai – letzter<br />
Monat der Beherrschung: anzugeben ist die Nummer 04, falls es sich um eine monatliche Verrechnung<br />
handelt, 03 falls eine vierteljährliche Verrechnung vorgenommen wird); wird das Verfahren von<br />
der aufnehmenden Gesellschaft das ganze Besteuerungsjahr mit getrennter Buchhaltung weitergeführt,<br />
ist in der Steuererklärung der aufgenommenen beherrschenden Gesellschaft (die von der aufnehmenden<br />
Gesellschaft eingereicht wird) Nummer 13 anzuführen und die Nummer 12 in den Erklärungen<br />
der beherrschten Gesellschaften (vergl. Ministerialverfügung 363998 vom 26. Dezember 1986);<br />
• im Feld 3, die Bezeichnung der beherrschenden Gesellschaft.<br />
In Zeile VK2 ist der Kode anzugeben, der einer der in Folge angeführten subjektiven Situationen entspricht:<br />
„1“ Gesellschaft, die bereits zum 31. Dezember 2007 an einem Liquidationsverfahren der MwSt.-<br />
Gruppenabrechnung beteiligt war;<br />
„2” Gesellschaft, die bereits zum 31. Dezember 2007 an einem Liquidationsverfahren der MwSt.-Gruppenabrechnung<br />
teilgenommen hat und im Laufe des Jahres 2008 in ihrer Eigenschaft als Rechtsnachfolger<br />
außerordentliche Geschäfte mit Subjekten außerhalb der Gruppe durchgeführt hat (zum Beispiel<br />
Eingliederung von Seiten einer beherrschten Gesellschaft einer Gesellschaft außerhalb der MwSt.-<br />
Gruppe);<br />
„3” Gesellschaft, die zum 31. Dezember 2007 an keinem Liquidationsverfahren der MwSt.-Gruppenabrechnung<br />
beteiligt war;<br />
„4” Gesellschaft, die zum 31. Dezember 2007 an keinem Liquidationsverfahren der MwSt.-Gruppenabrechnung<br />
teilgenommen hat und im Laufe des Jahres 2008 in ihrer Eigenschaft als<br />
Rechtsnachfolger außerordentliche Geschäfte mit Subjekten außerhalb der Gruppe durchgeführt<br />
hat;<br />
„5” Gesellschaft, die bereits zum 31. Dezember 2007 an einem Liquidationsverfahren der MwSt.-<br />
Gruppenabrechnung in ihrer Eigenschaft als beherrschende Gesellschaft teilgenommen hat<br />
und die im Laufe des Jahres 2008 an einem Liquidationsverfahren der MwSt.-Gruppenabrechnung<br />
in ihrer Eigenschaft als beherrschte Gesellschaft teilgenommen hat.<br />
TEIL 2 – Ermittlung des Steuerüberschusses<br />
Dieser Teil ist für die Ermittlung des Steuerüberschusses im Sinne des Art. 6, Absatz 3 des MD vom 13. Dezember<br />
1979 vorgesehen und ist bei Einreichung der Jahreserklärung immer abzufassen, dies sowohl im Fal-<br />
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