MWST. - Agenzia delle Entrate
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3ª Bozza 28/12/2007<br />
MwSt. 2009 MwSt.- Vordrucke für das Jahr 2008<br />
4.4.3 – ÜBERSICHT VW– ABRECHNUNG DER JAHRESSTEUER DER GRUPPE<br />
In der Übersicht VW werden die Beträge zwecks Abrechnung der jährlichen Steuerschuld bzw. des<br />
Steuerguthabens der Gruppe zusammengefasst.<br />
TEIL 1 – Berechnung der MwSt.-Schuld bzw. des MwSt-Guthabens des Besteuerungszeitraumes<br />
In Zeile VW1 ist die Summe der Beträge aus den entsprechenden Zeilen VL1 der Erklärung der beherrschenden<br />
und der beherrschten Gesellschaften einzutragen und falls die Beherrschung im Laufe<br />
des Jahres aufgelassen wird, ist diese Angabe aus Zeile VK30 zu entnehmen.<br />
In Zeile VW2 ist die Summe der Beträge aus den entsprechenden Zeilen VL2 oder VK31 bei Auflassung<br />
der Beherrschung im Laufe des Jahres anzugeben, wie aus den Erklärungen aller Subjekte<br />
der Gruppe hervorgeht.<br />
In Zeile VW3 ist der Gesamtbetrag der geschuldeten MwSt., der sich aus der Summe der Beträge<br />
aus den Zeilen VW1 und VW2 ergibt, anzugeben.<br />
In Zeile VW4 ist die Summe der Beträge aus den entsprechenden Zeilen VL4 oder VK32 bei Auflassung<br />
der Beherrschung im Laufe des Jahres anzugeben, wie aus den Erklärungen aller Subjekte der<br />
Gruppe hervorgeht.<br />
In Zeile VW5 ist die Summe aus den Zeilen VL5 oder VK33 bei Auflassung der Beherrschung im<br />
Laufe des Jahres anzugeben, wie aus den Erklärungen aller Subjekte der Gruppe hervorgeht.<br />
In Zeile VW6 ist der Gesamtbetrag der absetzbaren MwSt., der sich aus der Summe der Beträge<br />
aus den Zeilen VW4 und VW5 ergibt, anzugeben.<br />
In Zeile VW7 ist in Spalte 1 die geschuldete Steuer bzw. in Spalte 2 das Steuerguthaben einzutragen.<br />
Aus dieser Zeile wird in Bezug auf den Besteuerungszeitraum folgendes hervorgehen: Eine MwSt.-<br />
Schuld, wenn der Betrag in Zeile VW3 höher ist als jener in Zeile VW6, wie aus der Differenz zwischen<br />
dem Betrag aus den Zeilen VW3 und VW6 ermittelt wurde bzw. ein MwSt.-Guthaben, das<br />
sich aus der Differenz zwischen Zeile VW6 und Zeile VW3 ergibt.<br />
TEIL 2 – Berechnung der MwSt.-Schuld bzw. des MwSt.-Guthabens<br />
ZUR BEACHTUNG: in den Zeilen VW20, VW22, VW23, VW24, VW27, VW28, VW29 und<br />
VW31 sind auch die Beträge einzuschließen, die aus den entsprechenden Zeilen der Übersichten<br />
VL jener Erklärungen hervorgehen, die von den einzelnen Gesellschaften, welche an der<br />
Abrechnung der Gruppe teilgenommen haben, eingereicht wurden.<br />
In Zeile VW20 ist der Gesamtbetrag der im Laufe des Jahres von Seiten der beherrschenden Gesellschaft<br />
der gesamten Gruppe beantragten Rückerstattungen anzuführen. Dieser Gesamtbetrag muss um<br />
jenen Betrag erhöht werden, der im Laufe des Jahres rückerstattet wurde und aus Zeile VL20 der Formblätter<br />
hervorgeht. Diese Formblätter sind für die Gesellschaften vorgesehen, die im Laufe des Jahres<br />
2008 von Gesellschaften, die an der Gruppenabrechnung beteiligt sind, aufgenommen wurden.<br />
Hinsichtlich der erforderlichen Voraussetzungen zwecks Inanspruchnahme des Verfahrens der Rückerstattungen<br />
während des Jahres, wird darauf hingewiesen, dass diese, gemäß dem genannten Ministerialbeschluss<br />
Nr. 626305 vom 20. Dezember 1989, gegenüber jenen Gesellschaften vorliegen müssen,<br />
welche das Guthaben, das Gegenstand des Rückerstattungsantrages ist, übertragen haben.<br />
Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass die von Seiten der beherrschenden Gesellschaften<br />
während des Jahres ordnungsmäßig beantragten Rückerstattungsbeträge auch dann anzugeben<br />
sind, wenn diese Rückerstattungen noch nicht durchgeführt wurden.<br />
Außerdem ist in derselben Zeile VW20 auch jener Teil der Akontozahlung anzugeben, der von der beherrschenden<br />
Gesellschaft für die beherrschten Gesellschaften, die nach der letzten Frist für die Einzahlung<br />
der Akontozahlung von der Gruppe ausgetreten sind, entrichtet wurde (siehe auch Zeile VK38).<br />
In Zeile VW21 ist der Gesamtbetrag der Guthabensüberschüsse anzugeben, die von Seiten jeder<br />
der Gruppe angehörenden Gesellschaft, die im Sinne des Artikels 30 des Gesetzes Nr. 724<br />
vom 23. Dezember 1994 als nicht tätig aufscheint, übertragen wurden. Der anzugebende Betrag<br />
besteht aus der Summe der Beträge, die aus Feld 9, der im Teil I der Übersicht VS enthaltenen<br />
Zeilen, hervorgehen und für welche das im Feld 4 vorgesehene Kästchen angekreuzt wurde.<br />
In Beachtung der Regelung für die Kommanditgesellschaften können die von den nicht tätigen<br />
Gesellschaften der Gruppe übertragenen Guthaben effektiv nicht für den Ausgleich der<br />
Schulden verwendet werden, die von den anderen beteiligten Gesellschaften übertragen worden<br />
sind und müssen wieder den nicht tätigen, beherrschten Gesellschaften (siehe Beschluss Nr.<br />
26 vom 30. Jänner 2008 und Nr. 180 vom 29. April 2008) retourniert werden.<br />
In Zeile VW22 ist der Betrag der absetzbaren Überschüsse, die sich auf die ersten drei Trimester des<br />
Jahres 2008 beziehen anzugeben und von der beherrschenden Gesellschaft mittels Vordr. F24 bis<br />
zum Datum der Einreichung der Jahreserklärung als Ausgleich verwendet wurden. Man weist darauf<br />
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